Entscheidungsdatum
24.04.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W159 2163540-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, Zahl [1097928100 + 151930106], nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, Zahl [1097928100 + 151930106], nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 24.04.2019 zuerkannt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 24.04.2019 zuerkannt.
IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte (spätestens) am 04.12.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung wurde er einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die PI Nickelsdorf AGM unterzogen. Hiebei gab er zu seinen Fluchtgründen an, er sei von der Terrororganisation Al Shabaab verfolgt und bedroht worden. Sie hätten seine Ernte genommen und seine Landwirtschaft einnehmen wollen. Nach mehrmaliger Drohung dieser Terroristen habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen zu fliehen.
Da zunächst keine inhaltliche Einvernahme erfolgt ist, erhob der Antragsteller, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 04.04.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, einvernommen. Er gehöre der Volksgruppe der XXXX , dem Clan der XXXX und dem Subclan der XXXX an und habe zuletzt in XXXX , XXXX gewohnt. Er sei sunnitischer Moslem. Er habe seine eigene Farm bestellt, auf der er ua. Paradeiser und Mais angebaut habe. Der Beschwerdeführer habe in Somalia zwei Ehefrauen gehabt, von denen eine noch lebe, er habe fünf Kinder, zwei Brüder und drei Schwestern.Da zunächst keine inhaltliche Einvernahme erfolgt ist, erhob der Antragsteller, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 04.04.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, einvernommen. Er gehöre der Volksgruppe der römisch 40 , dem Clan der römisch 40 und dem Subclan der römisch 40 an und habe zuletzt in römisch 40 , römisch 40 gewohnt. Er sei sunnitischer Moslem. Er habe seine eigene Farm bestellt, auf der er ua. Paradeiser und Mais angebaut habe. Der Beschwerdeführer habe in Somalia zwei Ehefrauen gehabt, von denen eine noch lebe, er habe fünf Kinder, zwei Brüder und drei Schwestern.
Seine Reise habe der Beschwerdeführer durch Verkauf seiner Farm finanziert.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer einleitend an, die Al Shabaab hätte ihm viele Probleme gemacht. Sie hätten darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer alle Einkünfte aus seiner Farm übergebe. Sie hätten ihm den Fuß gebrochen. Einer seiner zwei Mitarbeiter sei einfach erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei mitgenommen und ins Gefängnis gesteckt worden, wo er 20 Tage gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte auch einen Zahn verloren, weil er so fest geschlagen worden sei. Der Grund sei, dass die Al Shabaab gesagt hätten, dass der Beschwerdeführer die Regierung unterstütze. Dann seien ältere Männer aus dem Dorf zusammengekommen und seien zum Gefängnis gekommen. Sie hätten den Chef der Al Shabaab davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer nichts mit der Regierung zu tun habe. Dann hätten sie sie entlassen und die alten Männer hätten den Beschwerdeführer mitgenommen. Dann habe man ihn zu einem traditionellen Arzt gebracht, der den gebrochenen Fuß des Beschwerdeführers behandelt habe, der Beschwerdeführer habe immer noch Gehprobleme.
Schutz bei Behörden oder bei der Polizei habe der Beschwerdeführer nicht suchen können, weil er einem Minderheitenclan angehöre und sich die Regierung nicht für ihn interessiere. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer umgebracht. Die Al Shabaab sei noch immer dort, sie würden den Beschwerdeführer mit Sicherheit ermorden. Von seiner Frau habe der Beschwerdeführer gehört, dass sie immer noch nach ihm fragen würden. In einem sicheren Landesteil Somalias könne er sich nicht niederlassen, die Al Shabaab würden ihn finden.
In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung. Er besuche an zwei Tagen die Woche einen Deutschkurs und versuche Deutsch zu lernen.
Der erste Vorfall mit der Al Shabaab habe sich im Juni 2015 ereignet. Von Juni bis September habe der Beschwerdeführer fünf Mal Geld zahlen müssen.
Aufgefordert, den Tag, an dem ihm der Fuß gebrochen wäre, zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, sie seien eines Abends zu ihm gekommen und hätten vom Beschwerdeführer verlangt, mehr zu zahlen als zuvor. Der Beschwerdeführer habe entgegnet, er könnte nicht mehr bezahlen, weil seine Familie auch leben müsste. Die Al Shabaab habe dann behauptet, dass der Beschwerdeführer auch die Regierung unterstützen würde. Der Beschwerdeführer habe das verneint. Es seien fünf Männer gekommen, einer von ihnen habe ein Gewehr genommen und den Beschwerdeführer mit dem hinteren Teil des Gewehrs geschlagen. Dann sei der Beschwerdeführer auf den Boden gefallen. Ein zweiter Mann habe dem Beschwerdeführer dann mit der Faust auf das Gesicht geschlagen. Dabei habe er einen Zahn verloren. Dann hätten sie ihn mitgenommen. Sie hätten den Beschwerdeführer mit einem Gewehr in ein Auto gestoßen. Sie hätten ihn in ein kleines Zimmer eingesperrt und den Beschwerdeführer während der 20tägigen Gefangenschaft immer wieder misshandelt. In dieser Zeit sei der junge Mitarbeiter des Beschwerdeführers erschossen worden; das sei ihm erzählt worden, nachdem er freigekommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei freigekommen, weil die Dorfältesten, die viel Einfluss hätten, der Al Shabaab bestätigt hätten, dass der Beschwerdeführer nichts mit der Regierung zu tun habe. Die Al-Shabaab-Männer hätten das geglaubt.
Nachdem der Beschwerdeführer freigekommen sei, habe er zwei Monate Schmerzen auf seinem Fuß gehabt und habe liegen bleiben müssen. Nach weiteren zwei Monaten habe er die Farm verkauft und nach einem weiteren Monat habe er das Land verlassen.
Nach der Freilassung durch die Al Shabaab habe der Beschwerdeführer habe es keinen Vorfall mehr mit der Al Shabaab gegeben, er sei ja entlassen worden. Aber sie würden nach dem Beschwerdeführer suchen und noch immer seine Frau nach dem Beschwerdeführer fragen, sie hätten herausgefunden, dass der Beschwerdeführer seine Farm verkauft habe.
Mit Bescheid vom 09.06.2017, Zahl [1097928100 + 151930106], wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, unter Spruchteil II. auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab, erteilte unter Spruchteil III. einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei und setzte unter Spruchteil IV. die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Mit Bescheid vom 09.06.2017, Zahl [1097928100 + 151930106], wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, unter Spruchteil römisch zwei. auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab, erteilte unter Spruchteil römisch drei. einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei und setzte unter Spruchteil römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen.
Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft seien. Er habe die Al-Shabaab-Männer nicht beschreiben können. Auch habe der Beschwerdeführer seine Schildrungen sprunghaft gesteigert und nur oberflächliche Antworten gegeben. Er habe zu keinem Zeitpunkt Details oder Fakten genannt. Er habe ausgeführt, von der Al Shabaab bedrängt worden zu sein und erst auf Nachfrage angegeben, dass ihm vorgeworfen worden sei, für die Regierung zu arbeiten. Ebenso oberflächlich sei die Schilderung geblieben, wie er freigekommen sei. Auch hinsichtlich der Bedrohungssituation habe der Beschwerdeführer weder Zeitangaben gemacht, wann der Vorfall passiert sei, was er gerade getan habe bzw. wo seine Familie gewesen sei. Zu der Ermordung seines Mitarbeiters und zu seinem 20tägigen Aufenthalt bei der Al Shabaab habe er überhaupt keine Details nennen können. Aus diesem Grund sei auch nicht der Status eines Asylberechtigen zu gewähren gewesen.
Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der Bezug habenden Rechtslage und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass die Schilddrüsenunterfunktion keine lebensbedrohliche Erkrankung sei. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter seien als im Aufenthaltsland und allenfalls erhebliche Kosten verursachen würden, sei nicht ausschlaggebend. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige, arbeitsfähige Person handle, könne erwartet werden, dass er Arbeit finde und sich eine Existenz aufbaue. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung könne nicht davon ausgegangen werde, dass er im Falle einer Rückkehr in eine völlig ausweglose Lage geraten würde.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der Bezug habenden Rechtslage und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass die Schilddrüsenunterfunktion keine lebensbedrohliche Erkrankung sei. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter seien als im Aufenthaltsland und allenfalls erhebliche Kosten verursachen würden, sei nicht ausschlaggebend. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige, arbeitsfähige Person handle, könne erwartet werden, dass er Arbeit finde und sich eine Existenz aufbaue. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung könne nicht davon ausgegangen werde, dass er im Falle einer Rückkehr in eine völlig ausweglose Lage geraten würde.
Zu Spruchpunkt III. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Hinsichtlich des Privatlebens wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller keiner Beschäftigung nachgehe und in Grundversorgung sei und auch sonst keine Hinweise auf eine besondere Integration erkennbar wären. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen. Eine Rückkehrentscheidung werde auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GFK verhältnismäßig angesehen, es bestünden keine überwiegenden privaten Interessen am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Da auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG habe festgestellt werden können und einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei die Abschiebung nach Somalia auszusprechen gewesen. Weiters seien keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Hinsichtlich des Privatlebens wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller keiner Beschäftigung nachgehe und in Grundversorgung sei und auch sonst keine Hinweise auf eine besondere Integration erkennbar wären. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen. Eine Rückkehrentscheidung werde auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, GFK verhältnismäßig angesehen, es bestünden keine überwiegenden privaten Interessen am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Da auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG habe festgestellt werden können und einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei die Abschiebung nach Somalia auszusprechen gewesen. Weiters seien keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde. Nach geraffter Wiedergabe des bisherigen Vorbringens nebst weitwendiger Zitierung von Länderinformationen wurde soweit wesentlich vorgebracht, das Bundesamt habe das Verfahren Mangelhaftigkeit belastet. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und würden sich nicht mit den individuellen Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers auseinandersetzen.
Der Beschwerdeführer würden Widersprüche und Ungereimtheiten vorgehalten. Dem Beschwerdeführer sei keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden und das Bundesamt habe das Recht auf Parteiengehör verletzt. Auch das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Mogadischu sei dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden. Hinsichtlich der Verletzungen des Beschwerdeführers habe das Bundesamt seine Ermittlungspflicht verletzt.
Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, alle Vorhalte würden konstruiert erscheinen und es dränge sich der Eindruck auf, die Behörde habe "mit Mühe irgendwelche fadenscheinigen Begründungen für die Feststellung der Unglaubwürdigkeit herangezogen".
Weiters habe das Bundesamt mehrere, in der Beschwerde aufgezählte, aktenwidrige Feststellungen getroffen. Insgesamt ergebe sich ein nachvollziehbares und glaubhaftes Fluchtvorbringen, das in Einklang mit den Länderberichten stehe.
Die rechtliche Beurteilung sei mangelhaft. In der Beschwerde wird beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben sowie in eventu, den bekämpften Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Die rechtliche Beurteilung sei mangelhaft. In der Beschwerde wird beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben sowie in eventu, den bekämpften Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 28.02.2018 an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seiner ausgewiesenen Vertreterin.
Er halte sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er sei Staatsangehöriger Somalias, gehöre dem Clan der XXXX , dem Subclan der XXXX und dem Subsubclan der XXXX an. Wegen seiner Clanzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt. Er sei XXXX in XXXX geboren, von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise habe er in einem Dorf namens XXXX gewöhnt. Sein Stamm sei dort herrschend gewesen.Er halte sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er sei Staatsangehöriger Somalias, gehöre dem Clan der römisch 40 , dem Subclan der römisch 40 und dem Subsubclan der römisch 40 an. Wegen seiner Clanzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt. Er sei römisch 40 in römisch 40 geboren, von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise habe er in einem Dorf namens römisch 40 gewöhnt. Sein Stamm sei dort herrschend gewesen.
Der Beschwerdeführer habe keine normale Schule besucht, sondern nur eine Koranschule. Er sei damals noch sehr klein gewesen, er nehme an, er sei vier Jahre in die Koranschule gegangen. Schreiben könne er nur seinen Namen. Seine Familie habe eine Landwirtschaft gehabt und Ackerbau betrieben. Sie hätten Mais, Sesam und Bohnen angebaut und ein paar Rinder und Ziegen gehabt, welche durch die Dürre gestorben seien. Er und sein Bruder hätten dort gearbeitet, sein Bruder sei psychisch krank geworden, dann hätte der Beschwerdeführer alleine arbeiten müssen. Er habe zwei Arbeiter gehabt, einer sei erschossen worden.
Der Beschwerdeführer sei zweimal verheiratet gewesen. Die erste Frau sei verstorben, wann der Beschwerdeführer seine zweite Frau geheiratet habe, wisse er nicht mehr. Er habe fünf Kinder von zwei Frauen. Mit seiner verstorbenen Frau habe der Beschwerdeführer drei Kinder und mit seiner jetzigen zwei. Die Frau und seine Kinder würden in einem Flüchtlingslager in XXXX leben.Der Beschwerdeführer sei zweimal verheiratet gewesen. Die erste Frau sei verstorben, wann der Beschwerdeführer seine zweite Frau geheiratet habe, wisse er nicht mehr. Er habe fünf Kinder von zwei Frauen. Mit seiner verstorbenen Frau habe der Beschwerdeführer drei Kinder und mit seiner jetzigen zwei. Die Frau und seine Kinder würden in einem Flüchtlingslager in römisch 40 leben.
Der Beschwerdeführer habe sich nie politisch betätigt, sondern immer in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei nicht besonders streng religiös. Eines Nachts im Juni 2015 seien Mitglieder der Al Shabaab zum Beschwerdeführer gekommen. Er sei in seinem Haus gewesen. Das Haus liege von der Landwirtschaft weit entfernt. Er wisse nicht, wie viele Mitglieder der Al Shabaab es gewesen seien, aber der Anführer von ihnen habe gesagt, dass sie von ihm Geld wollen würden. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er kein Geld hätte. Der Anführer hätte ihm entgegnet, dass der Beschwerdeführer ihn anlügen würde, weil er Produkte seiner Landwirtschaft verkauft hätte und das Geld entweder bei ihm wäre oder er bereits Rechnungen bezahlt hätte. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass das falsch sei, er hätte ihm aber nicht geglaubt. Dann habe er angefangen, den Beschwerdeführer mit der flachen Hand zu schlagen. Sie hätten ihn dann mit einem Pickup mitgenommen. Da der Beschwerdeführer nicht mit ihnen mitgehen habe wollen, hätten sie ihn mit einem Gewehrkolben auf den rechten Fuß geschlagen.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt angegeben habe, dass er fünfmal der Al Shabaab Geld gezahlt hätte und nunmehr vorbringe, sich geweigert zu haben, Geld zu zahlen, brachte der Beschwerdeführer vor, das stimme, das sei im Juni 2015 gewesen. Diesmal habe er kein Geld gehabt und habe nicht bezahlen können. Solange er bezahlt habe, seien die Al Shabaab zufrieden gewesen, hätte er nicht gezahlt, hätten sie ihn auf der Stelle getötet. Die Männer seien viele gewesen, jeder hätte eine eigene Kleidung gehabt. Manche hätten eine Militäruniform, manche lange Hemden angehabt. Der jüngste sei ca. 14, 15 Jahre alt gewesen. Wie alt der älteste gewesen sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Jeder hätte ein Sturmgewehr AK 47 russischer Produktion gehabt.
Die Al Shabaab-Leute hätten den Beschwerdeführer mit ihrem Pickup mitgenommen und ihn zu einem Al-Shabaab-Stützpunkt gebracht und den Beschwerdeführer ca. 20 Tage festgehalten. Wo dieser Al-Shabaab-Stützpunkt gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht, aber sie seien Richtung Norden gefahren. Wie lange die Fahrt von seinem Haus bis zum Stützpunkt gedauert habe, könne er nicht sagen, weil er keine Uhr dabeigehabt habe. Es gebe keinen bestimmten Ort, wo sie immer bleiben würden, sie würden immer wieder ihre Stützpunkte wechseln. Der Stützpunkt sei in einem Wald gewesen. Ein Holzzaun habe ihn umgeben. Darin seien mindestens fünf Hütten gestanden, genau wisse er es nicht mehr. In eine der Hütten hätten sie ihn eingesperrt. Alle Hütten seien aus Holz gewesen. Als der Beschwerdeführer in die Hütte eingesperrt worden sei, seien bereits zwei Häftlinge dort gewesen. Wie viele Al Shabaab in dem Lager gewesen seien, könne der Beschwerdeführer nicht sagen, weil er wegen seinem gebrochenen Fuß die Hütte kaum verlassen habe.
Der Beschwerdeführer sei geschlagen worden, als er noch zuhause gewesen sei. Durch diese Schläge habe der Beschwerdeführer einen Zahn verloren und sein rechter Fuß sei gebrochen worden. Sie hätten ihn am ganzen Körper geschlagen. Erst nach ca. neun Monaten habe sich der Beschwerdeführer wieder alleine bewegen können. Während er in dem Lager gewesen sei, hätten sie den Beschwerdeführer immer in dieser Hütte legen gelassen. Sie hätten ihn oft mit dem Tod bedroht, sonst hätten sie mit ihm nichts gemacht. Die Al Shabaab hätte von ihm gewollt, dass er sie finanziell unterstütze, aber es habe damals schon die Dürre gegeben und er habe sie nicht unterstützen können. Misshandelt sei der Beschwerdeführer nicht worden. Er sei in der Hütte gewesen und habe sich nicht bewegen können, er habe nur zweimal am Tag eine Mahlzeit bekommen. 20 Tage habe er in Gefangenschaft verbracht, dann seien die Dorfältesten in das Lager gekommen und hätten dem Anführer der Al Shabaab erklärt, dass nicht zutreffen würde, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen würde. Er sei sodann mit traditionellen Heilmitteln behandelt worden, ein Krankenhaus habe es dort nicht gegeben. Sein Fuß sei geschient und bandagiert worden. Zwei Monate sei er zuhause gelegen, bis er habe gehen können. Danach sei es ihm weiter schlecht gegangen, aber er habe seine Landwirtschaft verkauft: Danach habe er das Land verlassen.
Er sei im Juni 2015 entführt worden und habe im November das Land verlassen. Er habe nach der Entführung keine Probleme mehr mit der Al Shabaab gehabt, aber kurz bevor er das Lager verlassen habe, habe der Anführer zu ihm gesagt, dass die ihn töten würden, wenn sie erfahren würden, dass der Beschwerdeführer die Regierungstruppen finanziell unterstützen würde.
Befragt, was der unmittelbare Grund für seine Ausreise gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, es habe damals im seinem Dorf nicht geregnet. Wenn sie zum Beschwerdeführer gekommen wären und Geld verlangt hätten, hätten sie den Beschwerdeführer getötet, weil er kein Geld bezahlt hätte. Bevor das vorgekommen sei, habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, die Landwirtschaft zu verkaufen um die Ausreise zu finanzieren.
Auf Vorhalt, dass die Dorfältesten die Al Shabaab davon überzeugen hätten können, dass er nicht für die Regierung arbeite und der Beschwerdeführer sonst schon aufgrund seines Alters für die Al Shabaab nicht mehr von Interesse gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, die Dorfältesten hätten nur zu den Al Shabaab gesagt, dass er die Regierung finanziell nicht unterstütze. Man könne aber die Al Shabaab nicht einschätzen. Sie hätten jederzeit wieder zum Beschwerdeführer kommen können. Wenn sie kein Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten, wären sie nicht zu ihm gekommen.
Im November 2015 sei der Beschwerdeführer von Mogadischu nach Istanbul geflogen. Von dort sei er über Griechenland über den Landweg nach Österreich gelangt. Seine Frau und seine fünf Kinder seien in einem Flüchtlingslager in XXXX . Sein Bruder sei psychisch krank, er sei auch bei seiner Familie in dem Lager. Mit seinen Kindern habe er einmal im Monat telefonischen Kontakt. Ihnen gehe es schlecht.Im November 2015 sei der Beschwerdeführer von Mogadischu nach Istanbul geflogen. Von dort sei er über Griechenland über den Landweg nach Österreich gelangt. Seine Frau und seine fünf Kinder seien in einem Flüchtlingslager in römisch 40 . Sein Bruder sei psychisch krank, er sei auch bei seiner Familie in dem Lager. Mit seinen Kindern habe er einmal im Monat telefonischen Kontakt. Ihnen gehe es schlecht.
Der Hauptgrund, warum seine Frau in das Lager gegangen sei, sei gewesen, weil die Al Shabaab zu seinen Kindern gegangen sei. Sie hätten sie rekrutieren wollen. Da die Frau des Beschwerdeführers Angst gehabt habe, habe sie sie mitgenommen.
Dem Beschwerdeführer gehe es jetzt gesundheitlich gut. Vorgestern sei er beim Arzt gewesen, weil er Rückenschmerzen gehabt habe. Er nehme Medikamente gegen Gastritis.
In Österreich besuche er ab und an einen Deutschkurs, es sei aber schwer für ihn, Deutsch zu lernen. Er habe einen Alphabetisierungskurs besucht. In Vereinen oder Organisationen sei der Beschwerdeführer nicht tätig, er habe ein paar österreichische Freunde.
Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben, weil die Al Shabaab nach wie vor in seinem Dorf an der Macht sei. Sie würden vom Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung wollen, sie wüssten, dass der Beschwerdeführer seine Landwirtschaft verkauft habe. Da er vor ihnen weggelaufen sei, würden sie ihn töten, wenn sie ihn wieder sehen würden. Sein Clan oder die Regierung könnten ihm keinen Schutz bieten, weil sein Stamm unbewaffnet sei und in seinem Dorf die Al Shabaab an der Macht wäre. Seine Geschwister könnten ihn nicht finanziell unterstützen.
Dem Beschwerdeführer wurden ausgehändigt:
* das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 12.01.2018,
* ein Ausdruck des Wikipedia-Artikels zum XXXX Clan, Stand 24.01.2018,* ein Ausdruck des Wikipedia-Artikels zum römisch 40 Clan, Stand 24.01.2018,
* die ACCORD Anfragebeantwortung zur Situation des XXXX Clans vom* die ACCORD Anfragebeantwortung zur Situation des römisch 40 Clans vom
XXXX , XXXXrömisch 40 , römisch 40
und eine Frist von drei Wochen zum Erstatten einer Stellungnahme sowie zur Vorlage medizinischer Unterlagen eingeräumt.
Mit Schreiben vom 21.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.03.2018, erstattete der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin eine Stellungnahme zu den oben angeführten Dokumenten, der ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt war.
Die Stellungnahme erschöpft sich soweit wesentlich in einer neuerlichen gerafften Wiedergabe des bisherigen Vorbringens nebst weitwendiger Zitierung von Länderinformationen sowie Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wonach derzeit der Verdacht einer Tumorerkrankung bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und gehört dem Clan der XXXX , dem Subclan der XXXX und dem Subsubclan der XXXX an. Er ist XXXX in XXXX geboren und hat von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise habe er in einem Dorf namens XXXX gewöhnt. Er hat vier Jahre lang eine Koranschule besucht und später auf seiner Landwirtschaft gearbeitet. Er ist zum zweiten Mal verheiratet, hat mit seiner ersten Ehefrau - die bereits verstorben ist, drei Kinder und mit seiner derzeitigen Ehefrau zwei Kinder. Weiters hat er drei Schwestern und zwei Brüder. Zu den Fluchtgründen könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und gehört dem Clan der römisch 40 , dem Subclan der römisch 40 und dem Subsubclan der römisch 40 an. Er ist römisch 40 in römisch 40 geboren und hat von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise habe er in einem Dorf namens römisch 40 gewöhnt. Er hat vier Jahre lang eine Koranschule besucht und später auf seiner Landwirtschaft gearbeitet. Er ist zum zweiten Mal verheiratet, hat mit seiner ersten Ehefrau - die bereits verstorben ist, drei Kinder und mit seiner derzeitigen Ehefrau zwei Kinder. Weiters hat er drei Schwestern und zwei Brüder. Zu den Fluchtgründen könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.
Er hat Somalia im November 2015 in Richtung Istanbul verlassen und gelangte spätestens am 04.12.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er leidet unter einer ausgedehnten axialen Hiatushernie mit 8 cm im Querdurchmesser haltend und Spiegelbildung, aortal konfiguriertem Herz, größenmäßig im Normbereich, Aortensklerose, auffällig ist eine deutliche Verplumpung der hilaren Strukturen, links deutlich ausgedehnter als rechts, raumforderndem Prozess am linken oberen Hiluspol mit 7 cm Durchmesser sowie pathologisch vergrößerten Lymphknoten im aortopulmonalen Fenster. Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs, wobei ihm das Erlernen der deutschen Sprache schwer fällt. Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen tätig und ist im österreichischen Bundesgebiet noch keinen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Er ist in die Grundversorgung einbezogen.
Zu Somalia wird fallbezogen Folgendes festgestellt:
1. Politische Lage
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).
Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).
Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).
Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).
Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).