TE Vwgh Beschluss 2018/4/11 Ra 2018/11/0049

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Veröffentlicht am 11.04.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs2 Z4;
StVO 1960 §99 Abs1a;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der revisionswerbenden Partei H V in S, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 22. Dezember 2017, Zl. LVwG-411-4/2017-R14, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Mandatsbescheid vom 15. November 2016 entzog die belangte Behörde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer von acht Monaten. Unter einem ordnete sie - soweit im Folgenden von Interesse - die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eine amtsärztliche Untersuchung an. Die belangte Behörde legte dem Mandatsbescheid zugrunde, dass der Revisionswerber am 12. November 2016 eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen habe. Der Revisionswerber erhob Vorstellung.

2 Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem die belangte Behörde dem Revisionswerber Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Äußerung der Polizeiinspektion Sulz, welche ursprünglich die Anzeige erstattet hatte, gab, erließ sie gegenüber dem Revisionswerber einen Bescheid vom 28. Dezember 2016. Unter Spruchpunkt I. wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer von vier Monaten (vom 12. November 2016, dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, bis zum 12. März 2017) entzogen. Unter Spruchpunkt II. wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung gab die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens, insbesondere die Vorstellung sowie die Stellungnahme des Revisionswerbers im Rahmen des Parteiengehörs wieder. In ihrer rechtlichen Beurteilung ging sie davon aus, dass der Revisionswerber am 12. November 2016 keine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, sondern - im Hinblick auf den Alkoholgehalt seiner Atemluft von 0,68 mg/l - eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 zu verantworten habe, weshalb die Entziehung gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 FSG für die Dauer von vier Monaten auszusprechen sei. Unter "Hinweise" findet sich nach der Bescheidbegründung u.a. der Hinweis, dass für die eingebrachte Vorstellung die Eingabegebühr in näher bezeichneter Höhe (noch) zu entrichten sei.

3 Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit einer - hier nicht mehr bedeutsamen - Maßgabe bestätigt. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001 und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

7 2.2.1. Soweit sich der Revisionswerber "durch den angefochtenen Bescheid" (gemeint: durch das angefochtene Erkenntnis) in seinem "Recht, beim Lenken eines Fahrzeuges mit einer Alkoholisierung von 1,36 Promille (und keiner Verweigerung des Alkotests) die Lenkberechtigung lediglich für die Dauer von vier Monaten (und nicht von acht Monaten) entzogen zu erhalten sowie als begleitende Maßnahme weder eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen noch sich amtsärztlich untersuchen lassen zu müssen", verletzt erachtet, genügt der Hinweis, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis der Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 2016 bestätigt wurde. Das Verwaltungsgericht hat demnach die Lenkberechtigung des Revisionswerbers ohnehin für die Dauer von (nur) vier Monaten entzogen, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, weshalb der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in dem genannten Recht gar nicht verletzt sein konnte.

8 2.2.2. Soweit die Revision eine Verletzung des Revisionswerbers "in seinen Rechten auf expliziten Abspruch über seine Vorstellung gegen den Bescheid vom 15.11.2016 und in seinen Rechten auf Klarstellung, dass der Mandatsbescheid vom 15.11.2016 abgeändert wurde", rügt und die Zulässigkeit der Revision darin erblickt, dass es zur Frage, ob im Falle der Abänderung eines Mandatsbescheids der Vorstellungsbescheid die Abänderung in seinem Spruch zum Ausdruck zu bringen habe, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt, zeigt sie nicht auf, dass ihre Behandlung von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt.

9 Es kann im Revisionsfall dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung im so bezeichneten Recht auf expliziten Abspruch über die Vorstellung überhaupt möglich ist. Das Verwaltungsgericht konnte angesichts der Aktenlage, der Gewährung von Parteiengehör durch die belangte Behörde vor der Erlassung ihres Bescheides vom 28. Dezember 2016 sowie dessen Begründung, die sich auf den Vorfall vom 12. November 2016 bezog, und des Hinweises auf noch offene Gebühren für die eingebrachte Vorstellung jedenfalls unbedenklich davon ausgehen, dass mit diesem Bescheid die Vorstellung des Revisionswerbers erledigt wurde und ihm aufgrund des Umstands, dass der Vorwurf der Verweigerung des Alkotests nicht mehr aufrechterhalten wurde, unter Entfall der Aufforderung zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und einer amtsärztlichen Untersuchung die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 FSG nur noch (wegen der Begehung eines Alkoholdelikts gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960) für die Dauer von vier Monaten entzogen wurde, wie dies im Übrigen in der Vorstellung selbst beantragt worden war. Dass der Revisionswerber den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 2016 selbst als Vorstellungsbescheid und nicht etwa als einen weiteren, neben den Mandatsbescheid tretenden Entziehungsbescheid gedeutet hat, ergibt sich schon daraus, dass er zunächst eine Berichtigung dieses Bescheids dahin beantragt hat, dass die Abänderung des Mandatsbescheids auch im Spruch deutlich zum Ausdruck kommen möge. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht mit der von ihm gewählten Vorgangsweise, den mit Beschwerde bekämpften Vorstellungsbescheid zu bestätigen, von dem in der Revision erwähnten hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, 2002/18/0241, abgewichen wäre.

10 2.3. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110049.L00

Im RIS seit

03.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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