TE Vwgh Beschluss 2018/4/11 Ra 2017/11/0311

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Veröffentlicht am 11.04.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des A N in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. Jänner 2017, Zl. VGW- 131/036/161/2017-1, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien Verkehrsamt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen, auf § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG gestützten Erkenntnis entzog das Verwaltungsgericht Wien, den Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 2016 bestätigend, dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM, A, B, C, D, E und F ab 6. Dezember 2016 bis zur Befolgung der bescheidmäßigen Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis brachte der Revisionswerber unvertreten am 18. Dezember 2017 beim Verwaltungsgerichtshof eine selbstverfasste außerordentliche Revision ein, die der Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 21. Dezember 2017, Ra 2017/11/0311-2, dem Verwaltungsgericht Wien zuständigkeitshalber übermittelte.

3 Mit Note vom 21. Dezember 2017 übermittelte das Verwaltungsgericht Wien einen am 11. Dezember 2017 persönlich bei diesem eingebrachten Verfahrenshilfeantrag des Revisionswerbers (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das angefochtene Erkenntnis).

4 Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Einräumung des Parteiengehörs an den Revisionswerber wies der Verwaltungsgerichtshof den Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 5. Februar 2018, Ra 2017/11/0311-7, zurück, dies mit folgender Begründung:

"Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsgerichtes ergibt sich, dass der Revisionswerber, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen in 1140 Wien, Gyrowetzgasse 2/5, fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 24. November 2016, mit dem ihm die Lenkberechtigung entzogen wurde, eingebracht hatte. Aus den vorgelegten Akten ergibt sich auch, dass das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Jänner 2017 über die Beschwerde entschieden hat. Der Zustellverfügung entsprechend erfolgte die Zustellung dieses Erkenntnisses laut dem im Akt befindlichen Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch vom 27. Jänner 2017 an der obenerwähnten Adresse von Dr. Thorstensen durch Hinterlegung beim Postamt 1140 Wien. Als Beginn der Abholfrist ist auf dem Rückschein der 30. Jänner 2017 angegeben.

Dem Revisionswerber wurde mit hg. Verfügung vom 2. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/11/0311-5, die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu einem entsprechenden Verspätungsvorhalt Stellung zu nehmen. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach Ablauf dieser Frist der Verwaltungsgerichtshof über die Rechtzeitigkeit des Verfahrenshilfeantrags zu entscheiden werde haben.

Eine Reaktion des Revisionswerbers auf den Verspätungsvorhalt ist nicht erfolgt.

Angesichts der dargestellten Ermittlungsergebnisse geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Zustellung des Erkenntnisses, gegen das sich die außerordentliche Revision, zu der Verfahrenshilfe beantragt wurde, richtet, gegenüber dem Revisionswerber bereits wirksam am 30. Jänner 2017 erfolgt ist, woraus sich ergibt, dass der erst am 11. Dezember 2017 persönlich außerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist (vgl. § 26 Abs. 1 und 3 VwGG) eingebrachte Verfahrenshilfeantrag verspätet ist.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war aus diesen Erwägungen zurückzuweisen."

5 Mit Note vom 6. März 2018 legte das Verwaltungsgericht Wien die Revision unter Anschluss der Verfahrensakten vor.

6 2.1. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 2.2. Aus den bereits anlässlich der Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags angeführten Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an den Rechtsvertreter des Revisionswerbers bereits am 30. Jänner 2017, erweist sich die - nach Weiterleitung durch den Verwaltungsgerichtshof - erst im Jänner 2018 im Verwaltungsgericht Wien eingelangte Revision als außerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist gemäß § 26 Abs.1 VwGG und demnach als verspätet eingebracht. Ein Fall des § 26 Abs. 3 VwGG liegt nicht vor, weil der Verfahrenshilfeantrag des Revisionswerbers ebenfalls außerhalb der Revisionsfrist eingebracht worden war.

8 2.3. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 11. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110311.L00

Im RIS seit

03.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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