RS Lvwg 2018/4/13 VGW-021/020/427/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

13.04.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs4
GewO 1994 §111 Abs1
GewO 1994 §366 Abs1 Z1

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 11.01.2012, 2010/06/0082 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach seiner Rechtsprechung (Hinweis auf das Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2005/04/0249) für die Abgrenzung der Fremdenbeherbergung zur bloßen Wohnraumvermietung entscheidend ist, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden bzw. - wenn dies nicht der Fall sei - wie die sonstigen Merkmale der zu prüfenden Tätigkeit zu beurteilen seien, insbesondere wie das äußere Erscheinungsbild des Betriebes aussieht.

Schlagworte

Vermietung; Ferienappartement; Frühstücksservice; Endreinigung; Tourismusabgabe; Internetplattform;

Anmerkung

VwGH v. 27.2.2019; Ra 2018/04/0144; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.020.427.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten