RS Lvwg 2018/4/13 VGW-021/020/427/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.04.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs4
GewO 1994 §111 Abs1
GewO 1994 §366 Abs1 Z1

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Unterscheidung einer gewerberechtlichen Fremdenbeherbergung und einer bloßen Zimmervermietung beschäftigt. Im Zusammenhang mit einer Verwaltungsstrafe nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.02.2009, 2005/04/0249 auf die bereits ergangene Rechtsprechung verwiesen. So sei im Erkenntnis vom 15.09.1992, 91/04/0041 ausgeführt worden, dass die Frage, ob gewerbsmäßige Fremdenbeherbergung anzunehmen sei, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles zu beantworten sei, und zwar im Besonderen unter Bedachtnahme auf den Gegenstand des Vertrages (bloß Schlafstelle und Wohnraum und dessen Umfang), Dauer des Vertrages, Verabredung in Ansehung von Kündigung und Kündigungsfristen, Nebenverabredung über Beistellung von Bettwäsche und Bettzeug, über Dienstleistungen wie Reinigung der Haupt- und der Nebenräume, der Bettwäsche, der Kleider usw. des Mieters, Beheizung udgl. sowie auf die Art und Weise, in welcher der Betrieb sich nach außen darstelle. Eine dem Begriff der Fremdenbeherbergung zuzuordnende Tätigkeit liege dann vor, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht würden. Dazu sei erforderlich, dass das aus dem Zusammenwirken aller Umstände sich ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lasse, das, wenn auch in beschränkter Form, eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrate. So sei z.B. die entgeltliche Vergabe von Bettstellen in einem Massenquartier selbst dann als Ausübung des Fremdenbeherbergungsgewerbes anzusehen, wenn in völlig unzureichendem Maße sanitäre Einrichtungen beigestellt würden und an Dienstleistungen dem Kunden gegenüber nur die gelegentliche Beistellung von Bettwäsche erbracht werde.

Schlagworte

Vermietung; Ferienappartement; Frühstücksservice; Endreinigung; Tourismusabgabe; Internetplattform;

Anmerkung

VwGH v. 27.2.2019; Ra 2018/04/0144; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.020.427.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten