TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/16 I401 2004758-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2
GSVG §25
GSVG §25a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 25a heute
  2. GSVG § 25a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. GSVG § 25a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. GSVG § 25a gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. GSVG § 25a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  6. GSVG § 25a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. GSVG § 25a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  8. GSVG § 25a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  9. GSVG § 25a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2002
  10. GSVG § 25a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  11. GSVG § 25a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  12. GSVG § 25a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. GSVG § 25a gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  14. GSVG § 25a gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  15. GSVG § 25a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  16. GSVG § 25a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  17. GSVG § 25a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  18. GSVG § 25a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  19. GSVG § 25a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch

I401 2004758-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 19.12.2012 betreffend "Feststellung der Beitragsgrundlagen und der Beiträge nach dem GSVG" nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 19.12.2012 betreffend "Feststellung der Beitragsgrundlagen und der Beiträge nach dem GSVG" nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem am 08.10.2012 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), eingelangten Anbringen stellte XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) drei im Wesentlichen inhaltlich idente Anträge, und zwar auf Ausstellung eines Bescheides über die im Rückstandsausweis vom 13.06.2003 geltend gemachten Ansprüche und auf Ausstellung eines vollständigen und detaillierten Kontoauszuges seit Beginn des Versicherungsverhältnisses.1. Mit dem am 08.10.2012 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), eingelangten Anbringen stellte römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) drei im Wesentlichen inhaltlich idente Anträge, und zwar auf Ausstellung eines Bescheides über die im Rückstandsausweis vom 13.06.2003 geltend gemachten Ansprüche und auf Ausstellung eines vollständigen und detaillierten Kontoauszuges seit Beginn des Versicherungsverhältnisses.

Die belangte Behörde habe auf Grund des Rückstandsausweises, welcher der Beschwerdeführerin nie zugestellt worden sei, Gehaltsexekution auf ihr Arbeitseinkommen geführt. Sie bestreite die geltend gemachten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach. Ihr stünden detaillierte Zahlungsflüsse an die belangte Behörde nicht vollständig zur Verfügung. Um Rückforderungsansprüche wegen rechtswidrig vereinnahmter Beiträge geltend machen zu können, stelle sie diese Anträge.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2012 stellte die belangte Behörde zum einen die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für das Jahr 1991 in der Höhe von € 627,60 (ATS 8.636,00), für das Jahr 1992 in der Höhe von € 908,41 (ATS 12.500,00) sowie für das Jahr 1993 in der Höhe von € 1.090,09 (ATS 15.000,00) und zum anderen fest, dass für die Dauer der Pflichtversicherung der jährliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Jahr 1991 € 627,60 (ATS 8.636,--), im Jahr 1992 € 1.362,62 (ATS 18.750,--) sowie im Jahr 1993 € 1.362,62 (ATS 18.750,--) und zur Krankenversicherung im Jahr 1991 € 386,60 (ATS 5.319,76), im Jahr 1992 € 926,58 (ATS 12.750,--) sowie im Jahr 1993 € 555,95 (ATS 7.650,--) sowie zur Betriebshilfe im Jahr 1991 € 2,51 (ATS 34,56) und im Jahr 1992 sowie im Jahr 1993 € 5,45 (ATS 75,--) beträgt.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihrer aus der Gewerbeberechtigung "Handel" resultierenden Mitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft im Zeitraum vom 03.05.1991 bis 31.10.1993 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie zur Unfallversicherung gemäß § 8 ASVG sowie nach dem Betriebshilfegesetz unterlegen.Begründend wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihrer aus der Gewerbeberechtigung "Handel" resultierenden Mitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft im Zeitraum vom 03.05.1991 bis 31.10.1993 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sowie zur Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, ASVG sowie nach dem Betriebshilfegesetz unterlegen.

Auf Grund eines Herabsetzungsantrages sei das Einkommen für das Jahr 1991 auf die geltende Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 2 GSVG herabgesetzt worden. Mangels eines endgültigen Einkommensnachweises sei die reduzierte Beitragsgrundlage in eine endgültige umgewandelt worden. Für die Jahre 1992 und 1993 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von (jeweils) € 10.900,93 (= ATS 150.000,--) ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Für den Zeitraum vom 04.09.1991 bis 08.06.1993 habe die Beschwerdeführerin Beiträge zur Pflichtversicherung in der Höhe von € 3.393,76 (= ATS 46.699,62) entrichtet. In den Jahren 1991, 1992 und 1993 sowie in den Zeiträumen von 1994 bis 13.06.2003 und vom 14.06.2003 bis 01.12.2011 seien Kostenanteile, Verzugszinsen, Nebengebühren, Postauftragsgebühren, Barauslagen und Gerichtsgebühren in der angeführten Höhe angefallen. Das Bezirksgericht Innsbruck habe mit Schreiben (richtig: mit Beschluss) vom 17.06.2003 die Bewilligung der Gehaltsexekution erteilt. Vom 14.06.2003 bis 01.12.2011 seien Zahlungen in der angeführten Höhe an die belangte Behörde geleistet worden. Das Konto sei damit ausgeglichen.Auf Grund eines Herabsetzungsantrages sei das Einkommen für das Jahr 1991 auf die geltende Mindestbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, GSVG herabgesetzt worden. Mangels eines endgültigen Einkommensnachweises sei die reduzierte Beitragsgrundlage in eine endgültige umgewandelt worden. Für die Jahre 1992 und 1993 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von (jeweils) € 10.900,93 (= ATS 150.000,--) ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Für den Zeitraum vom 04.09.1991 bis 08.06.1993 habe die Beschwerdeführerin Beiträge zur Pflichtversicherung in der Höhe von € 3.393,76 (= ATS 46.699,62) entrichtet. In den Jahren 1991, 1992 und 1993 sowie in den Zeiträumen von 1994 bis 13.06.2003 und vom 14.06.2003 bis 01.12.2011 seien Kostenanteile, Verzugszinsen, Nebengebühren, Postauftragsgebühren, Barauslagen und Gerichtsgebühren in der angeführten Höhe angefallen. Das Bezirksgericht Innsbruck habe mit Schreiben (richtig: mit Beschluss) vom 17.06.2003 die Bewilligung der Gehaltsexekution erteilt. Vom 14.06.2003 bis 01.12.2011 seien Zahlungen in der angeführten Höhe an die belangte Behörde geleistet worden. Das Konto sei damit ausgeglichen.

Nach Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen und mit Verweis auf die im Sachverhalt festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb errechnete die belangte Behörde die monatlichen Beitragsgrundlagen für die Jahre 1991 bis 1993, schlüsselte detailliert die berechneten Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie zur Betriebshilfe und die Kostenanteile auf und führte die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1991 bis 1993 geleisteten Zahlungen und die in den Jahren von 2003 bis 2011 mittels Gehaltsexekutionen getilgten Beiträge an.

3. Gegen diesen Bescheid vom 19.12.2012 erhob die Beschwerdeführerin mit dem am 24.01.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen rechtzeitig und zulässig einen nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Einspruch und begründete sie - zusammengefasst - wie folgt:

Die im Bescheid festgelegten monatlichen Beitragsgrundlagen für die Jahre 1992 und 1993 und daraus resultierend die jährlichen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung sowie zur Betriebshilfe seien weder in tatsächlicher Hinsicht zutreffend noch in rechtlicher Hinsicht zulässig. Die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1 GSVG habe mit 03.05.1991 begonnen und mit 31.10.1993 geendet.Die im Bescheid festgelegten monatlichen Beitragsgrundlagen für die Jahre 1992 und 1993 und daraus resultierend die jährlichen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung sowie zur Betriebshilfe seien weder in tatsächlicher Hinsicht zutreffend noch in rechtlicher Hinsicht zulässig. Die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG habe mit 03.05.1991 begonnen und mit 31.10.1993 geendet.

Die gemäß § 25a Abs. 1 GSVG normierten Voraussetzungen, wonach bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren - im gegenständlichen Fall somit für die Jahre 1991, 1992 und 1993 - die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 5 GSVG sei, träfen zu. Anstatt der monatlichen Mindestbeitragsgrundlagen seien in den Jahren 1992 und 1993 unter Zugrundelegung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von (jeweils) € 10.993,93 (richtig: € 10.900,93) eine monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von € 908,41 (für 1992) und € 1.090,09 (für 1993) festgestellt worden. Weder im Jahr 1992 noch im Jahr 1993 habe die Beschwerdeführerin Einkünfte nach dem EStG 1988 in dieser ausgewiesenen Höhe gehabt; vielmehr seien ihre Einkünfte weit darunter gelegen. Es hätte daher nur die monatliche Mindest(beitrags)grundlage festgelegt werden dürfen.Die gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, GSVG normierten Voraussetzungen, wonach bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren - im gegenständlichen Fall somit für die Jahre 1991, 1992 und 1993 - die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 5, GSVG sei, träfen zu. Anstatt der monatlichen Mindestbeitragsgrundlagen seien in den Jahren 1992 und 1993 unter Zugrundelegung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von (jeweils) € 10.993,93 (richtig: € 10.900,93) eine monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von € 908,41 (für 1992) und € 1.090,09 (für 1993) festgestellt worden. Weder im Jahr 1992 noch im Jahr 1993 habe die Beschwerdeführerin Einkünfte nach dem EStG 1988 in dieser ausgewiesenen Höhe gehabt; vielmehr seien ihre Einkünfte weit darunter gelegen. Es hätte daher nur die monatliche Mindest(beitrags)grundlage festgelegt werden dürfen.

Diesbezügliche Erhebungen seien nicht angestellt, sondern es wären die Einkünfte nur aufgrund der vom Bundesrechenzentrum übermittelten Daten vom 14.02.1995 sowie 22.08.1995 angenommen worden. Dies sei rechtlich nicht zulässig, weil nach den Bestimmungen des GSVG nur ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid zur Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen herangezogen werden könne. Das Bundesrechenzentrum sei keine im Sinne des Einkommensteuergesetzes zur Erlassung eines Einkommensteuerbescheides ermächtigte Behörde. Durch diese Vorgangsweise sei der Beschwerdeführerin die rechtliche Möglichkeit genommen worden, die in tatsächlicher Hinsicht gar nicht zutreffende Höhe der angenommenen Einkünfte zu beeinspruchen.

Der Vollständigkeit halber weise sie, falls sich nach der beantragten Neuberechnung der Beitragspflicht ein allfälliger Zahlungsrückstand für den beitragspflichtigen Zeitraum ergeben sollte, darauf hin, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 GSVG erfüllt seien, wonach der Versicherungsträger die Verzugszinsen nachsehen müsse; denn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wären gefährdet.Der Vollständigkeit halber weise sie, falls sich nach der beantragten Neuberechnung der Beitragspflicht ein allfälliger Zahlungsrückstand für den beitragspflichtigen Zeitraum ergeben sollte, darauf hin, dass bei ihr die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 5, GSVG erfüllt seien, wonach der Versicherungsträger die Verzugszinsen nachsehen müsse; denn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wären gefährdet.

Als Beweismittel bot die Beschwerdeführerin ihre Einvernahme und die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes Innsbruck für die Jahre 1992 und 1993 an.

4. In ihrer Stellungnahme vom 20.03.2013 führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 12.12.1993 das Ruhen der am 03.05.1991 angemeldeten Gewerbeberechtigung "Handel, beschränkt auf den Textilwareneinzelhandel" mit 31.10.1993 zur Kenntnis gebracht habe. Mangels Vorliegens eines Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1991 seien die Beiträge von der Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben worden. In den Jahren 1992 und 1993 seien die Vorschreibungen basierend auf den Daten der Einkommensteuerbescheide 1992 sowie 1993 erfolgt.

Die Beschwerdeführerin vermeine, dass für die Jahre 1992 sowie 1993 keine rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide vorlägen, sondern nur die vom Bundesrechenzentrum übermittelten Daten vom 14.02.1995 sowie vom 22.08.1995, die jedoch nicht für die Berechnung der Beitragsgrundlagen und Beiträge herangezogen werden dürften; die Beiträge seien vielmehr von der Mindestbeitragsgrundlage zu berechnen. Dies sei nicht richtig, weil es sich bei den vom Bundesrechenzentrum übermittelten Daten um die in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheide handle.

Seit 01.12.2011 sei der gesamte Rückstand beglichen.

5. Zu dem im Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol (in der Folge: Einspruchsbehörde) vom 08.10.2013 unterbreiteten Ersuchen, die als Beweismittel angebotenen Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes Innsbruck für die Jahre 1992 und 1993 und die Einkommensteuererklärungen für diese beiden Jahre zu übermitteln, legte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme dar, dass offenbar ein Missverständnis vorliege. Für die Jahre 1992 und 1993 gebe es keine rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide, sondern habe die belangte Behörde rechtswidrig und in unwirksamer Weise die EDV-Ausdrucke des Bundesrechenzentrums als in Rechtskraft erwachsene Einkommensteuerbescheide behandelt. Die Beiträge seien nicht von der Mindestbeitragsgrundlage, sondern es seien - beruhend auf diesen unzulässigen EDV-Ausdrucken - erhöhte Beiträge vorgeschrieben worden. Da die Beweislast für die Vorschreibung von erhöhten Beiträgen bei der belangten Behörde liege, habe die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, dieser die Vorlage der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide aufzutragen. In deren Akt befinde sich kein rechtskräftiger Einkommensbescheid. Die belangte Behörde wäre schon aus diesem Grund verpflichtet gewesen, diesbezügliche Erhebungen anzustellen, anstatt EDV-Ausdrucke vom Bundesrechenzentrum als rechtskräftige Einkommensteuerbescheide zu behandeln.

Dem Auftrag, die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 und 1993 vorzulegen, kam die Beschwerdeführerin ohne Angabe eines Grundes nicht nach.

6. Das Finanzamt Innsbruck teilte am 08.11.2013 (per E-Mail) der Einspruchsbehörde mit, die Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 seien nicht mehr bei der Abgabenbehörde, da sie aufgrund der Skartierungsvorschriften bereits vernichtet worden seien; sie könnten auch nicht mehr nachgedruckt werden. Aus dem elektronischen System der Abgabenbehörde sei ersichtlich, dass der (letztgültige) Einkommensteuerbescheid 1992 am 05.09.1994 und der (letztgültige) Einkommensteuerbescheid 1993 am 03.04.1995 ergangen seien. Aufgrund der darin enthaltenen Zahlen könne davon ausgegangen werden, dass diese Bescheide auf Schätzungen gemäß § 184 BAO beruht hätten. Sowohl im Jahr 1992 als auch im Jahr 1993 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 330) in Höhe von ATS 150.000,-- festgesetzt worden.6. Das Finanzamt Innsbruck teilte am 08.11.2013 (per E-Mail) der Einspruchsbehörde mit, die Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 seien nicht mehr bei der Abgabenbehörde, da sie aufgrund der Skartierungsvorschriften bereits vernichtet worden seien; sie könnten auch nicht mehr nachgedruckt werden. Aus dem elektronischen System der Abgabenbehörde sei ersichtlich, dass der (letztgültige) Einkommensteuerbescheid 1992 am 05.09.1994 und der (letztgültige) Einkommensteuerbescheid 1993 am 03.04.1995 ergangen seien. Aufgrund der darin enthaltenen Zahlen könne davon ausgegangen werden, dass diese Bescheide auf Schätzungen gemäß Paragraph 184, BAO beruht hätten. Sowohl im Jahr 1992 als auch im Jahr 1993 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 330) in Höhe von ATS 150.000,-- festgesetzt worden.

7. Obwohl die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Einspruchsbehörde vom 08.11.2013 neuerlich aufgefordert wurde, die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 und 1993 zu übermitteln, legte sie wieder keine vor.

Sie wiederholte in der Stellungnahme vom 05.12.2013 ihr bisher getätigtes Vorbringen, insbesondere dass die EDV-Ausdrucke des Bundesrechenzentrums keinen formellen oder materiellen Bescheidcharakter hätten. Auch die Qualifizierung des Finanzamtes Innsbruck, wonach die "Bescheide" auf Schätzungen gemäß § 184 BAO beruhten, treffe nicht zu; denn bei einer Schätzung seien alle bedeutenden Umstände zu berücksichtigen. Eine Schätzung habe das Finanzamt nicht durchgeführt, sondern habe willkürlich einen fiktiven Betrag in Höhe von ATS 150.000,-- festgesetzt. Dieser fiktive Betrag spiegle keinesfalls ihr erzieltes Einkommen für das Jahr 1992 und 1993 wider und hätte daher nicht dieser zur Bemessung der Beitragsgrundlage herangezogen werden dürfen.Sie wiederholte in der Stellungnahme vom 05.12.2013 ihr bisher getätigtes Vorbringen, insbesondere dass die EDV-Ausdrucke des Bundesrechenzentrums keinen formellen oder materiellen Bescheidcharakter hätten. Auch die Qualifizierung des Finanzamtes Innsbruck, wonach die "Bescheide" auf Schätzungen gemäß Paragraph 184, BAO beruhten, treffe nicht zu; denn bei einer Schätzung seien alle bedeutenden Umstände zu berücksichtigen. Eine Schätzung habe das Finanzamt nicht durchgeführt, sondern habe willkürlich einen fiktiven Betrag in Höhe von ATS 150.000,-- festgesetzt. Dieser fiktive Betrag spiegle keinesfalls ihr erzieltes Einkommen für das Jahr 1992 und 1993 wider und hätte daher nicht dieser zur Bemessung der Beitragsgrundlage herangezogen werden dürfen.

8. Am 14.03.2014 langten der erstinstanzliche Akt und jener der Einspruchsbehörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. In der am 29.09.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde insbesondere das Beweisthema "(Nicht-) Vorliegen der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992 und 1993" erörtert.

Dem in der mündlichen Verhandlung erteilten Auftrag, diverse Unterlagen, insbesondere die Einkommensteuererklärungen und die Einkommensteuerbescheide oder andere Aufzeichnungen über die erzielten Einkünfte für die Jahre 1991, 1992 und 1993 vorzulegen, leistete die Beschwerdeführerin insoweit Folge, als sie den von der steuerlichen Vertretung erstellten Jahresabschluss und die Gewerbesteuer- sowie Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1991 sowie eine "Eidesstattliche Erklärung" des Ehemannes der Beschwerdeführerin des Inhalts übermittelte, er habe die Grundaufzeichnungen, wie Kassa-, Bank-, Wareneingangs- und Warenausgangsbuch sowie die Ertrags- und Aufwandskonten, geführt und könne mit Bestimmtheit angeben, dass im Jahr 1992 und 1993 das Betriebsergebnis negativ gewesen sei, d.h. es habe ein Ausgabenüberschuss (Verlust) bestanden.

10. Der (auf die Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin gestützten) Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, die Einkommensteuererklärungen und -bescheide für die Jahre 1992 und 1993 vorzulegen, kam der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Mit dem bekämpften Bescheid wurden zwar die Beitragsgrundlagen und die jährlichen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie zur Betriebshilfe für das Jahr 1991 und die Jahre 1992 und 1993 festgestellt, die Beschwerdeführerin nahm jedoch im Einspruch (und in der Folge im gesamten [Beschwerde-] Verfahren) "nur" auf die Jahre 1992 und 1993 Bezug und stellte den Antrag auf Feststellung, "dass die monatliche Beitragsgrundlage für die Jahre 1992 und 1993 jeweils die Mindestbeitragsgrundlage ist." Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid, mit dem die (Mindest-) Beitragsgrundlage und die jährlichen Beiträge für das Jahr 1991 festgestellt wurden, nicht bekämpfte und dieser daher insoweit in Rechtskraft erwachsen ist.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2012, der über den ausdrücklichen Antrag der Beschwerdeführerin auf "Ausstellung über die im Rückstandausweis vom 13.06.2003 [von der belangten Behörde geltend] gemachten Ansprüche" und "auf Ausstellung eines

vollständigen und detaillierten Kontoauszuges ... seit Beginn des

Versicherungsverhältnisses" absprach, wurden entsprechend diesem Antrag ausschließlich die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- bzw. Krankenversicherung nach dem GSVG und die jährlichen Beiträge in diesen Versicherungszweigen und zur Betriebshilfe festgestellt. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und von Verzugszinsen war nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens.

Die Beschwerdeführerin kann daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihr während des Verfahrens geltend gemachten "Recht auf Erteilung einer Nachsicht bei der Entrichtung von Verzugszinsen iSd § 35 Abs. 5 GSVG" verletzt sein (wobei es darauf hinzuweisen gilt, dass kein Beitragsrückstand mehr besteht).Die Beschwerdeführerin kann daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihr während des Verfahrens geltend gemachten "Recht auf Erteilung einer Nachsicht bei der Entrichtung von Verzugszinsen iSd Paragraph 35, Absatz 5, GSVG" verletzt sein (wobei es darauf hinzuweisen gilt, dass kein Beitragsrückstand mehr besteht).

2. Folgender Sachverhalt steht fest:

2.1. Die Beschwerdeführerin unterlag auf Grund der ihr verliehenen Gewerbeberechtigung "Handel gem. § 103 Abs. 1 lit. b Ziffer 25 GewO 1973, beschränkt auf den Textilwareneinzelhandel" im Zeitraum vom 03.05.1991 bis 31.10.1993 als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.2.1. Die Beschwerdeführerin unterlag auf Grund der ihr verliehenen Gewerbeberechtigung "Handel gem. Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25 GewO 1973, beschränkt auf den Textilwareneinzelhandel" im Zeitraum vom 03.05.1991 bis 31.10.1993 als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG.

2.2. Auf Grund der "geltenden Skartierungsvorschriften" gibt es (für den oben angeführten Zeitraum) den "physischen" steuerlichen Akt des Finanzamtes Innsbruck nicht mehr. Die Einkommensteuerbescheide vom 29.04.1993 für das Jahr 1991, vom 05.09.1994 für 1992 sowie vom 03.04.1995 für 1993 wurden nicht bzw. konnten nicht mehr vorgelegt werden. In den EDV-mäßig geführten Mitteilungen, die die Abgabenbehörde nach § 229a GSVG der belangten Behörde übermittelte, waren für das Jahr 1991 (- wie im Folgenden - in ATS angeführte) Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit der KZ 330 ausgewiesen, wobei unter der Überschrift "erklärter Betrag" die Summe von negativ bzw. -309.061,00 angegeben ist. In diesem Ausdruck fanden sich auch die (im Folgenden wörtlich wiedergegebenen) Vermerke "nicht ausgleichsf. Verl. (IFB)" mit der KZ 331 und "Investitionsfreibetrag" mit der KZ 487 und als "erklärter Betrag" der Betrag in der Höhe von (jeweils) 30.981,00. Dieser EDV-Ausdruck enthielt zudem den Hinweis über die "Art der Zustellung" des Einkommensteuerbescheides, nämlich "normal".2.2. Auf Grund der "geltenden Skartierungsvorschriften" gibt es (für den oben angeführten Zeitraum) den "physischen" steuerlichen Akt des Finanzamtes Innsbruck nicht mehr. Die Einkommensteuerbescheide vom 29.04.1993 für das Jahr 1991, vom 05.09.1994 für 1992 sowie vom 03.04.1995 für 1993 wurden nicht bzw. konnten nicht mehr vorgelegt werden. In den EDV-mäßig geführten Mitteilungen, die die Abgabenbehörde nach Paragraph 229 a, GSVG der belangten Behörde übermittelte, waren für das Jahr 1991 (- wie im Folgenden - in ATS angeführte) Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit der KZ 330 ausgewiesen, wobei unter der Überschrift "erklärter Betrag" die Summe von negativ bzw. -309.061,00 angegeben ist. In diesem Ausdruck fanden sich auch die (im Folgenden wörtlich wiedergegebenen) Vermerke "nicht ausgleichsf. Verl. (IFB)" mit der KZ 331 und "Investitionsfreibetrag" mit der KZ 487 und als "erklärter Betrag" der Betrag in der Höhe von (jeweils) 30.981,00. Dieser EDV-Ausdruck enthielt zudem den Hinweis über die "Art der Zustellung" des Einkommensteuerbescheides, nämlich "normal".

In der elektronischen Aufzeichnung des Finanzamts Innsbruck für das Jahr 1992 schien neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb mit einem "erklärten[r] Betrag" von 150.000,00 auch die Vermerke "verrechnb. Verl. Vorj (eigen)" mit der KZ 332 in der Höhe von 30.981,00 und "Verlustabzug" mit der KZ 462 in der Höhe von 278.080,00 auf. In jener für das 1993 war ebenfalls dieser "erklärte[r] Betrag" der Einkünfte aus Gewerbebetrieb angeführt und ist nur mehr der "Verlustabzug" in der Höhe von 157.423,00 vermerkt. Zudem enthielten die EDV-Ausdrucke für die Jahre 1992 und 1993 auch einen Hinweis über die "Art der Zustellung" des Bescheides, nämlich mit "RSb".

Die Beschwerdeführerin hatte an das Finanzamt Innsbruck keine Abgaben abzuführen, weil sich die Einkommensteuer in den beiden relevanten Jahren, ebenso wie im Jahr 1991, auf null ATS (= 0,00) belief.

Sie erhob gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1991, 1992 und 1993 kein Rechtsmittel.

Die Beschwerdeführerin legte nur für das Kalenderjahr 1991 den von der steuerlichen Vertretung erstellten Jahresabschluss 1991 sowie die Gewerbesteuer- und die Umsatzsteuererklärung für dieses Jahr vor. In der Gewinn- und Verlustrechnung vom 01.04. bis 31.12.1991 waren "Handelswarenerlöse" in der Höhe von 412.631,13 sowie - nach Abzug sämtlicher (betrieblicher) Aufwendungen - ein "Ausgabenüberschuß" in der Höhe (des sich im Computer-Ausdruck des Finanzamtes Innsbruck wiederfindenden "erklärten Betrages") von (negativ) -309.060,74 ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin gab in der Umsatzsteuersteuererklärung den im Jahresabschluss (zuvor) angeführten Betrag für "Handelswarenerlöse" als Betrag zur Berechnung der Umsatzsteuer (für "Handelswareneinkauf") an, in ihrer Gewerbesteuersteuererklärung führte sie den "Ausgabenüberschussbetrag" bzw. den "Verlust aus Gewerbetrieb" an.

2.2. In dem mit "Herabsetzung der Beitragsgrundlage" titulierten, an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben der belangten Behörde vom 08.10.1992 wurde ausgeführt, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage vom 06.10.1992 gemäß § 25 Abs. 2 GSVG für 1992 stattzugeben sei, wobei die Voraussetzungen jährlich überprüft werden müssten. Nach Anführung des vorläufigen monatlichen Beitrages (in bestimmter Höhe) enthielt dieses Schreiben auch den Hinweis, dass die endgültige Beitragshöhe erst festgestellt werden könne, sobald der dem jeweiligen Beitragsjahr entsprechende Einkommensteuerbescheid vorliege. Es sei auch zu beachten, dass es "bei einer zu weitgehenden Herabsetzung nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage unter Umständen zu einer hohen Beitragsnachbelastung kommen" könne.2.2. In dem mit "Herabsetzung der Beitragsgrundlage" titulierten, an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben der belangten Behörde vom 08.10.1992 wurde ausgeführt, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage vom 06.10.1992 gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GSVG für 1992 stattzugeben sei, wobei die Voraussetzungen jährlich überprüft werden müssten. Nach Anführung des vorläufigen monatlichen Beitrages (in bestimmter Höhe) enthielt dieses Schreiben auch den Hinweis, dass die endgültige Beitragshöhe erst festgestellt werden könne, sobald der dem jeweiligen Beitragsjahr entsprechende Einkommensteuerbescheid vorliege. Es sei auch zu beachten, dass es "bei einer zu weitgehenden Herabsetzung nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage unter Umständen zu einer hohen Beitragsnachbelastung kommen" könne.

Abgesehen davon, dass auf den Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage vom 17.02.1993 (richtig: 16.02.1993) Bezug genommen wurde, wies das Schreiben der belangten Behörde vom Februar 1993 (das genaue Datum ist nicht erkennbar) im Wesentlichen den zuvor wiedergegebenen Inhalt auf.

Mit Schreiben vom 22.02.1995 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Beitragsgrundlagen für das Jahr 1993 auf Grund deren Angaben entsprechend reduziert worden seien, sie jedoch verpflichtet sei, die Voraussetzungen für die Herabsetzung jährlich zu prüfen und gegebenenfalls die vorläufigen Beitragsgrundlagen neu festzustellen. Aufgrund des Einkommensteuerbescheides 1992 sei die Beitragsgrundlage für 1992 endgültig in Höhe von 150.000,-- ermittelt worden. Sie liege somit über der seinerzeit herabgesetzten Beitragsgrundlage, weshalb die Beschwerdeführerin gebeten werde, bis zum 07.03.1995 (allenfalls durch ihren Steuerberater) schriftlich zu erklären, in welcher Höhe Einkünfte im Jahr 1993 voraussichtlich zu erwarten seien. Sollten bis zum genannten Termin die zu erwartenden Einkünfte nicht mitgeteilt werden, sei die belangte Behörde verpflichtet, die herabgesetzte Beitragsgrundlage für 1993 auf den angegebenen Betrag anzuheben.

2.3. Die belangte Behörde stellte aufgrund der an die Beschwerdeführerin gerichteten Rückstandsausweise, welche teilweise von der Post mit dem Vermerk "Zurück - [Retour] Nicht behoben" an sie zurückgesandt wurden, mehrere Anträge auf Fahrnisexekution und auf Bewilligung einer Forderungs(Gehalts)Exekution.

2.4. Es besteht kein offener Beitragsrückstand mehr.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten