Entscheidungsdatum
17.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W226 2147166-1/19E
W226 2147171-1/15E
W226 2147169-1/15E
W226 2176521-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, 3.) XXXX , geb. XXXX , StA: Russische Föderation und 4.) XXXX , geb. XXXX , StA: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2016, Zl. 1.) 1048710207-140304218, 2.) 1048710403-140304226, 3.) 1094161304-151737209 und vom 11.10.2017 Zl. 4.) 115137209-170726467, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Russische Föderation und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2016, Zl. 1.) 1048710207-140304218, 2.) 1048710403-140304226, 3.) 1094161304-151737209 und vom 11.10.2017 Zl. 4.) 115137209-170726467, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Muslim, gelangte am 19.12.2014 gemeinsam mit seiner Frau (BF2) illegal in das Bundesgebiet und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag befragt wurde.
Der BF1 verwies darauf, dass er bis in die Ukraine legal mit seinem Inlandspass gereist sei. Er habe in der Heimat noch seine Eltern sowie eine Schwester, einen Halbbruder und zwei Halbschwestern, diese würden alle in Tschetschenien leben. Der Fluchtweg wurde vom BF1 dahingehend geschildert, dass ein Freund ihn per PKW nach XXXX gebracht hätte, von dort sei er dann in die Ukraine nach XXXX gelangt und von der Ukraine auf nicht näher beschreibbaren Wegen in einem PKW bis zum Flüchtlingslager nach Österreich gebracht worden.Der BF1 verwies darauf, dass er bis in die Ukraine legal mit seinem Inlandspass gereist sei. Er habe in der Heimat noch seine Eltern sowie eine Schwester, einen Halbbruder und zwei Halbschwestern, diese würden alle in Tschetschenien leben. Der Fluchtweg wurde vom BF1 dahingehend geschildert, dass ein Freund ihn per PKW nach römisch 40 gebracht hätte, von dort sei er dann in die Ukraine nach römisch 40 gelangt und von der Ukraine auf nicht näher beschreibbaren Wegen in einem PKW bis zum Flüchtlingslager nach Österreich gebracht worden.
Der Fluchtgrund wurde vom BF1 dahingehend geschildert, dass vor ca. drei bis vier Jahren sich ein namentlich genannter Freund den Widerstandskämpfern angeschlossen habe. Seit ca. zwei Jahren würden deshalb russische Militärs zu ihm nach Hause kommen und nach dem Nachbarn fragen. Er selbst sei auch öfters von ihnen mitgenommen und geschlagen worden. In der Nacht vom XXXX . auf den XXXX sei sein Haus in Brand gesetzt worden. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, Tschetschenien zu verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er keine. Die BF2 schilderte im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag, dass auch sie unverändert ihre Eltern und zwei Geschwister in Tschetschenien habe. Die BF2 schilderte praktisch gleichlautend die angebliche Reisebewegung aus Tschetschenien bis zu einem Flüchtlingslager in Österreich. Zum Fluchtgrund führte die BF2 aus, dass sie seit XXXX mit dem BF1 verheiratet sei und es seien immer wieder Russen gekommen und hätten den Mann bedroht. Ihr Haus sei niedergebrannt worden, der BF1 sei geschlagen worden und habe die BF2 dadurch ein Kind im dritten Monat der Schwangerschaft verloren. Sie selbst habe keine Probleme und sei mit dem Mann geflüchtet. Beide BF legten Inlandspässe vor, aus denen sich eindeutig die Identität der Verfahren ergab.Der Fluchtgrund wurde vom BF1 dahingehend geschildert, dass vor ca. drei bis vier Jahren sich ein namentlich genannter Freund den Widerstandskämpfern angeschlossen habe. Seit ca. zwei Jahren würden deshalb russische Militärs zu ihm nach Hause kommen und nach dem Nachbarn fragen. Er selbst sei auch öfters von ihnen mitgenommen und geschlagen worden. In der Nacht vom römisch 40 . auf den römisch 40 sei sein Haus in Brand gesetzt worden. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, Tschetschenien zu verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er keine. Die BF2 schilderte im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag, dass auch sie unverändert ihre Eltern und zwei Geschwister in Tschetschenien habe. Die BF2 schilderte praktisch gleichlautend die angebliche Reisebewegung aus Tschetschenien bis zu einem Flüchtlingslager in Österreich. Zum Fluchtgrund führte die BF2 aus, dass sie seit römisch 40 mit dem BF1 verheiratet sei und es seien immer wieder Russen gekommen und hätten den Mann bedroht. Ihr Haus sei niedergebrannt worden, der BF1 sei geschlagen worden und habe die BF2 dadurch ein Kind im dritten Monat der Schwangerschaft verloren. Sie selbst habe keine Probleme und sei mit dem Mann geflüchtet. Beide BF legten Inlandspässe vor, aus denen sich eindeutig die Identität der Verfahren ergab.
In weiterer Folge wurden im Bundesgebiet die BF3 geboren und - bereits während des Beschwerdeverfahrens - die BF4.
Am 30.06.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der beiden erwachsenen Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen.
Der BF1 verwies darauf, dass er am XXXX die BF2 geheiratet habe. Er habe in den letzten Jahren vor der Ausreise als LKW-Fahrer gearbeitet und habe Boten- und Lieferdienste für eine namentlich genannte Firma absolviert. Sein letzter Arbeitstag sei der XXXX gewesen, er habe zum Monatsletzten gekündigt, habe aber nur Bescheid gesagt, eine offizielle Kündigung habe es nicht gegeben. Auf die Frage, warum er an diesem Tag gekündigt habe, vermeinte der BF1, dass er bereits die Ausreise aus der Heimat geplant habe.Der BF1 verwies darauf, dass er am römisch 40 die BF2 geheiratet habe. Er habe in den letzten Jahren vor der Ausreise als LKW-Fahrer gearbeitet und habe Boten- und Lieferdienste für eine namentlich genannte Firma absolviert. Sein letzter Arbeitstag sei der römisch 40 gewesen, er habe zum Monatsletzten gekündigt, habe aber nur Bescheid gesagt, eine offizielle Kündigung habe es nicht gegeben. Auf die Frage, warum er an diesem Tag gekündigt habe, vermeinte der BF1, dass er bereits die Ausreise aus der Heimat geplant habe.
Der BF1 verwies darauf, dass er einen Bruder und drei Schwestern habe, der namentlich genannte Bruder würde in Wolgograd leben und dort arbeiten, der Bruder in Wolgograd habe ein Haus im Heimatdorf in Tschetschenien, in diesem würden aktuell die Eltern des BF1 leben. Eine Schwester lebe in Inguschetien. Die beiden anderen Schwestern würden an näher genannten Adressen in Tschetschenien leben. Auch weitere namentlich genannte Angehörige - Geschwister der Eltern - würden in Inguschetien leben bzw. auch großteils in Tschetschenien.
In weiterer Folge schilderte der BF1, dass er am XXXX erstmals daran gedacht habe, den Herkunftsstaat zu verlassen. Die letzte Nacht vor der Ausreise habe er im Heimatdorf bei einem Freund verbracht, er habe in einem Haus im Heimatdorf gelebt, welches er von seinem verstorbenen Großvater geerbt habe. Drei Häuser seien nebeneinander gestanden, eines habe dem Bruder gehört, wobei der Vater derzeit darin lebe, eines gehöre dem Vater und eines dem BF1 selbst. Das Haus des ehemaligen Freundes habe im Heimatdorf gebrannt, das Haus einer Nachbarsfamilie, er selbst habe nie einen materiellen Schaden erlitten. Ein namentlich genannter Nachbar habe Probleme mit den Behörden gehabt, er selbst sei wegen dieses Freundes wiederholt von den Behörden befragt worden. Nach dem Freund werde gesucht, für den BF1 selbst würde es keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen geben. Auch sonstige Probleme, politische oder religiöse, etc., wurden vom BF1 verneint, er habe aber auch keine größeren Probleme mit Privatpersonen und habe auch an keinen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen.In weiterer Folge schilderte der BF1, dass er am römisch 40 erstmals daran gedacht habe, den Herkunftsstaat zu verlassen. Die letzte Nacht vor der Ausreise habe er im Heimatdorf bei einem Freund verbracht, er habe in einem Haus im Heimatdorf gelebt, welches er von seinem verstorbenen Großvater geerbt habe. Drei Häuser seien nebeneinander gestanden, eines habe dem Bruder gehört, wobei der Vater derzeit darin lebe, eines gehöre dem Vater und eines dem BF1 selbst. Das Haus des ehemaligen Freundes habe im Heimatdorf gebrannt, das Haus einer Nachbarsfamilie, er selbst habe nie einen materiellen Schaden erlitten. Ein namentlich genannter Nachbar habe Probleme mit den Behörden gehabt, er selbst sei wegen dieses Freundes wiederholt von den Behörden befragt worden. Nach dem Freund werde gesucht, für den BF1 selbst würde es keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen geben. Auch sonstige Probleme, politische oder religiöse, etc., wurden vom BF1 verneint, er habe aber auch keine größeren Probleme mit Privatpersonen und habe auch an keinen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen.
BF1 schilderte den eigentlichen Fluchtgrund nunmehr dahingehend, dass sich sein Nachbar XXXX im Jahr XXXX den Widerstandskämpfern abgeschlossen habe. Seitdem hätten sie Probleme mit den Behörden, da dieser Mann im Haus des BF1 vermutet werde. Immer wieder seien Polizeibeamte vor dem Haus gestanden und hätten nach dem Verbleib des Nachbarn gefragt. Der BF1 sei immer wieder mitgenommen worden und dabei befragt worden. In der Nacht vom XXXX . auf den XXXX habe es im Haus des Nachbarn auch gebrannt, bis heute würden sie die Ursache für diesen Brand nicht kennen. Aus Angst hätten sie sich dann zur Ausreise entschlossen. Auf die Frage, was konkret er von diesem namentlich genannten Nachbarn wisse, führte der BF1 aus:BF1 schilderte den eigentlichen Fluchtgrund nunmehr dahingehend, dass sich sein Nachbar römisch 40 im Jahr römisch 40 den Widerstandskämpfern abgeschlossen habe. Seitdem hätten sie Probleme mit den Behörden, da dieser Mann im Haus des BF1 vermutet werde. Immer wieder seien Polizeibeamte vor dem Haus gestanden und hätten nach dem Verbleib des Nachbarn gefragt. Der BF1 sei immer wieder mitgenommen worden und dabei befragt worden. In der Nacht vom römisch 40 . auf den römisch 40 habe es im Haus des Nachbarn auch gebrannt, bis heute würden sie die Ursache für diesen Brand nicht kennen. Aus Angst hätten sie sich dann zur Ausreise entschlossen. Auf die Frage, was konkret er von diesem namentlich genannten Nachbarn wisse, führte der BF1 aus:
"Nichts. Ich sah ihn selten." Nach sonstigen familiären Besonderheiten gefragt, konnte der BF1 einzig ausführen, dass dieser XXXX Jahre oder älter sei, die Behörden seien ausgerechnet zu ihm gekommen, weil "wir Nachbarn sind.""Nichts. Ich sah ihn selten." Nach sonstigen familiären Besonderheiten gefragt, konnte der BF1 einzig ausführen, dass dieser römisch 40 Jahre oder älter sei, die Behörden seien ausgerechnet zu ihm gekommen, weil "wir Nachbarn sind."
Die BF2 wurde am selben Tag ebenfalls zu den Fluchtgründen einvernommen, wobei sie zu Beginn ihre familiäre Situation schilderte. Auch die BF2 führte aus, am XXXX erstmals daran gedacht zu haben, die Heimat zu verlassen, am XXXX seien sie dann tatsächlich ausgereist. Sie hätten immer seit der Eheschließung im Haus des Großvaters des BF1 gelebt, sie hätten die Heimat mit den Pässen verlassen und in der Ukraine einen Schlepper gesucht. Sie selbst sei niemals vor Gericht gestanden, habe auch keine Probleme mit Behörden etc., es gebe auch keinerlei Aufenthaltsermittlungen, Strafanzeigen etc. gegen ihre Person. Auf die Frage, worin nunmehr die Probleme liegen würden, warum sie also aus der Heimat ausgereist sind, führte die BF2 aus wie folgt: Die Probleme des Mannes seien ihre Probleme. Sie habe von den Problemen des Ehemannes keine Ahnung, er habe nichts davon erzählt, sie glaube, dass es um Nachbarn von ihnen gehen würde. Mehr könne sie nicht berichten, der Mann erzähle ihr nichts, er wolle nicht, dass sie Angst bekomme.Die BF2 wurde am selben Tag ebenfalls zu den Fluchtgründen einvernommen, wobei sie zu Beginn ihre familiäre Situation schilderte. Auch die BF2 führte aus, am römisch 40 erstmals daran gedacht zu haben, die Heimat zu verlassen, am römisch 40 seien sie dann tatsächlich ausgereist. Sie hätten immer seit der Eheschließung im Haus des Großvaters des BF1 gelebt, sie hätten die Heimat mit den Pässen verlassen und in der Ukraine einen Schlepper gesucht. Sie selbst sei niemals vor Gericht gestanden, habe auch keine Probleme mit Behörden etc., es gebe auch keinerlei Aufenthaltsermittlungen, Strafanzeigen etc. gegen ihre Person. Auf die Frage, worin nunmehr die Probleme liegen würden, warum sie also aus der Heimat ausgereist sind, führte die BF2 aus wie folgt: Die Probleme des Mannes seien ihre Probleme. Sie habe von den Problemen des Ehemannes keine Ahnung, er habe nichts davon erzählt, sie glaube, dass es um Nachbarn von ihnen gehen würde. Mehr könne sie nicht berichten, der Mann erzähle ihr nichts, er wolle nicht, dass sie Angst bekomme.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG abgewiesen und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Den BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die belangte Behörde beurteilte die angegebenen Fluchtgründe des BF1 als nicht glaubhaft nachvollziehbar. Eine Anhaltung bzw. Vorladung alleine stelle noch kein Indiz für eine Verfolgung dar. Die BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe angegeben, sondern sich auf die Fluchtgründe des BF1 beschränkt.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Den BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die belangte Behörde beurteilte die angegebenen Fluchtgründe des BF1 als nicht glaubhaft nachvollziehbar. Eine Anhaltung bzw. Vorladung alleine stelle noch kein Indiz für eine Verfolgung dar. Die BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe angegeben, sondern sich auf die Fluchtgründe des BF1 beschränkt.
Die Rückkehrentscheidung wurde dahingehend begründet, dass die BF gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren würden, eine fortgeschrittene Integration sei nicht feststellbar gewesen.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass die Probleme damit begonnen hätten, dass ein Nachbar "und bester Freund vom BF1" sich den Widerstandskämpfern angeschlossen habe. Wegen der freundschaftlichen Verbindung zu diesem Nachbarn sei der BF1 mehrere Male von den Behörden befragt worden, kurz vor der Ausreise sei es zum asylrelevanten Vorfall gekommen. Es sei bei der Behörde zu Verständigungsproblemen gekommen, manche Aussagen seien deshalb nur unzureichend vorgebracht worden oder gar falsch verstanden worden.
Darüber hinaus verwiesen die Beschwerdeführer auf aus ihrer Sicht relevante integrative Aspekte und wurden der Beschwerde diverse "tschetschenische Unterlagen" beigelegt.
Am 10.10.2017 wurden die erwachsenen BF1 und BF2 durch das erkennende Gericht ergänzend im Rahmen der beantragten Beschwerdeverhandlung einvernommen. Dabei wurde vom BF1 und auch von der BF2 das diesbezügliche Beschwerdevorbringen bezogen auf Verständigungsprobleme dahingehend relativiert, als beide erwachsenen Beschwerdeführer ausführen, sehr gute russische Sprachkenntnisse zu haben, allerdings sei das Hauptproblem bei der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht ausreichend besprochen worden. Darüber hinaus wurden diverse weitere Dokumente, angeblich von tschetschenischen bzw. russischen Behörden stammend, vorgelegt, die einer Übersetzung durch das erkennende Gericht zugeführt wurden.
Nach nochmaliger Einvernahme der BF1 und BF2 hat das erkennende G