TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/17 W187 2131831-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2018
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Entscheidungsdatum

17.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W187 2131831/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Caritas der Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Caritas der Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass die Sicherheitslage aufgrund der Taliban stark beeinträchtigt sei. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass er sein Heimatland verlassen habe.Im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass die Sicherheitslage aufgrund der Taliban stark beeinträchtigt sei. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass er sein Heimatland verlassen habe.

2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, am XXXX im Distrikt XXXX , Provinz Ghazni, geboren worden zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er habe sein gesamtes Leben in XXXX gelebt, dort sechs Jahre die Schule besucht und mehrere Jahre mit seinem Vater ein Lebensmittelgeschäft geführt. In weiterer Folge habe er als Landarbeiter gearbeitet, nach der Rückkehr seines Vaters aus dem Iran habe er gemeinsam mit dem Vater ein Transportgeschäft gegründet, das er auch nach dessen Tod weitergeführt habe. Er habe auch einen Fahrer gehabt. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, dass es als Hazara schwierig sei, Transporte durchzuführen, da die Taliban Autos der Hazara anhalten würden. Die Taliban hätten eine Warnung ausgesprochen, dass jeder, der Waren für die Behörden transportiere, eine Straftat begehe. Es seien in der Zeit 25-30 Personen getötet worden. Man würde stets mit zwei Fahrzeugen fahren, der Beschwerdeführer sei nicht angehalten worden, der Fahrer des zweiten Fahrzeugs sei aber im Rahmen seiner Anhaltung nach ihm gefragt worden, dadurch sei er bedroht worden. Die ausgesprochene Warnung sei eine allgemeine Warnung gewesen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban und den Daesh. Der Beschwerdeführer stehe aufgrund einer psychischen Erkrankung in Behandlung.2. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, am römisch 40 im Distrikt römisch 40 , Provinz Ghazni, geboren worden zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er habe sein gesamtes Leben in römisch 40 gelebt, dort sechs Jahre die Schule besucht und mehrere Jahre mit seinem Vater ein Lebensmittelgeschäft geführt. In weiterer Folge habe er als Landarbeiter gearbeitet, nach der Rückkehr seines Vaters aus dem Iran habe er gemeinsam mit dem Vater ein Transportgeschäft gegründet, das er auch nach dessen Tod weitergeführt habe. Er habe auch einen Fahrer gehabt. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, dass es als Hazara schwierig sei, Transporte durchzuführen, da die Taliban Autos der Hazara anhalten würden. Die Taliban hätten eine Warnung ausgesprochen, dass jeder, der Waren für die Behörden transportiere, eine Straftat begehe. Es seien in der Zeit 25-30 Personen getötet worden. Man würde stets mit zwei Fahrzeugen fahren, der Beschwerdeführer sei nicht angehalten worden, der Fahrer des zweiten Fahrzeugs sei aber im Rahmen seiner Anhaltung nach ihm gefragt worden, dadurch sei er bedroht worden. Die ausgesprochene Warnung sei eine allgemeine Warnung gewesen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban und den Daesh. Der Beschwerdeführer stehe aufgrund einer psychischen Erkrankung in Behandlung.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

4. Mit Eingabe vom XXXX erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch seine Rechtsberaterin, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für eine Hilfsorganisation mit Auslandsbezug bedroht worden sei. Er selbst sei nicht unmittelbar kontrolliert worden, aber sein Begleitfahrzeug. Nachdem die Taliban nach ihm gefragt hätten, sei ihm klar gewesen, dass ihnen sein Name bekannt sei, woraufhin er geflüchtet sei.4. Mit Eingabe vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch seine Rechtsberaterin, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für eine Hilfsorganisation mit Auslandsbezug bedroht worden sei. Er selbst sei nicht unmittelbar kontrolliert worden, aber sein Begleitfahrzeug. Nachdem die Taliban nach ihm gefragt hätten, sei ihm klar gewesen, dass ihnen sein Name bekannt sei, woraufhin er geflüchtet sei.

5. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag und seiner Beschwerde einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.5. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag und seiner Beschwerde einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:

"[...]

Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung?

Beschwerdeführer: Ich nehme Medikamente, ich habe sie heute mit.

Die Vertreterin legt Befunde und Verschreibungspläne von Medikamenten vor. Diese werden zum Akt genommen. Weiters legt sie eine Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers, einen Vertrag und ein Foto des Gebäudes, an dem der letzte Auftrag ausgeführt wurde, vor. Diese Dokumente hat seine Frau elektronisch geschickt.

Die Tazkira lautet übersetzt wie folgt:

‚Der Vater heißt XXXX , der Großvater heißt XXXX , das Dorf in dem er geboren ist XXXX , seine Größe: XXXX , die Augenfarbe: XXXX ,‚Der Vater heißt römisch 40 , der Großvater heißt römisch 40 , das Dorf in dem er geboren ist römisch 40 , seine Größe: römisch 40 , die Augenfarbe: römisch 40 ,

Augenbrauen: XXXX , Hautfarbe: XXXX , Haarfarbe: XXXX ,Augenbrauen: römisch 40 , Hautfarbe: römisch 40 , Haarfarbe: römisch 40 ,

Geburtsdatum: Im Jahr XXXX (= XXXX ) war er XXXX Jahre alt,Geburtsdatum: Im Jahr römisch 40 (= römisch 40 ) war er römisch 40 Jahre alt,

Religion: Islam, Identität: Afghane, Beschäftigung: Arbeiter,

Geschlecht: männlich, Familienstand: ledig, Muttersprache: Dari, Das ist auf der Seite XXXX gespeichert, Provinz Ghazni, Distrikt XXXX ,Geschlecht: männlich, Familienstand: ledig, Muttersprache: Dari, Das ist auf der Seite römisch 40 gespeichert, Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 ,

Dorf XXXX , Nr. der Tazikira von Ramzan: Seite XXXX XXXX ; Datum:Dorf römisch 40 , Nr. der Tazikira von Ramzan: Seite römisch 40 römisch 40 ; Datum:

XXXX 'römisch 40 '

Der Vertrag lautet übersetzt wie folgt:

‚Dieser Vertrag mit dem Kommandant von XXXX , mit XXXX , sein Vaters Name ist XXXX , XXXX ist der Sohn von XXXX , Sie haben Weizen und Zement geliefert, Jedes Mal haben sie für 100.000 Kaldar bekommen, 50.000 Kaldar kostet eine halbe Lieferung, der Vertrag ist für vier Jahre abgeschlossen XXXX (= XXXX ), Unterschrift von XXXX , Fingerabdruck von XXXX , Unterschrift und Stempel und Datum XXXX vom Sicherheitskommandant‚Dieser Vertrag mit dem Kommandant von römisch 40 , mit römisch 40 , sein Vaters Name ist römisch 40 , römisch 40 ist der Sohn von römisch 40 , Sie haben Weizen und Zement geliefert, Jedes Mal haben sie für 100.000 Kaldar bekommen, 50.000 Kaldar kostet eine halbe Lieferung, der Vertrag ist für vier Jahre abgeschlossen römisch 40 (= römisch 40 ), Unterschrift von römisch 40 , Fingerabdruck von römisch 40 , Unterschrift und Stempel und Datum römisch 40 vom Sicherheitskommandant

[...]'

Richter: Geben Sie Ihre Geburtsdatum an.

Beschwerdeführer: Damals als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich gesagt, dass ich 25 Jahre alt bin. In der Tazkira steht kein genaues Datum, nur das Jahr 1384.

Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?

Beschwerdeführer: Ich spreche Farsi und Dari. Schreiben und lesen kann ich nicht so gut, in beiden Sprachen. Ich habe in Deutsch A1 fertig gemacht. Jetzt besuche ich den A2-Kurs. Ich habe Probleme, ich vergesse alles was ich gelernt habe.

Der Beschwerdeführer legt eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs Niveau A2 des österreichischen Roten Kreuzes vom XXXX und eine Bestätigung vom österreichischen Roten Kreuz vom XXXX über die Teilnahme an einem Deutschkurs Niveau A1 vom XXXX bis XXXX vor. Diese werden zum Akt genommen.Der Beschwerdeführer legt eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs Niveau A2 des österreichischen Roten Kreuzes vom römisch 40 und eine Bestätigung vom österreichischen Roten Kreuz vom römisch 40 über die Teilnahme an einem Deutschkurs Niveau A1 vom römisch 40 bis römisch 40 vor. Diese werden zum Akt genommen.

Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.

Beschwerdeführer: Ich komme aus Afghanistan. Ich bin verheiratet. Ich habe zwei Kinder. Ich bin schiitischer Muslim, Ich bin Hazara.

Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.

Beschwerdeführer: Das Dorf heißt XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Ghazni. Dort war ich mein ganzes Leben lang, bis zu meiner Ausreise.Beschwerdeführer: Das Dorf heißt römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Ghazni. Dort war ich mein ganzes Leben lang, bis zu meiner Ausreise.

Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten?

Beschwerdeführer: Bis zur sechsten Klasse.

Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt?

Beschwerdeführer: Mittelmäßig. Wir haben ein Haus gehabt, es gehörte meinem Vater.

Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?

Beschwerdeführer: Sie leben in XXXX .Beschwerdeführer: Sie leben in römisch 40 .

Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie ( Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)?

Beschwerdeführer: Ja, ich habe Kontakt mit meiner Frau.

Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?

Beschwerdeführer: Ja, wir sind vier Brüder. Meine drei Brüder sind auch in den Iran gegangen. Meine Mutter, meine Frau leben immer noch in XXXX . Andere Verwandte habe ich nicht. Die Verwandten sind nicht eng verwandt, mit ihnen habe ich keinen Kontakt.Beschwerdeführer: Ja, wir sind vier Brüder. Meine drei Brüder sind auch in den Iran gegangen. Meine Mutter, meine Frau leben immer noch in römisch 40 . Andere Verwandte habe ich nicht. Die Verwandten sind nicht eng verwandt, mit ihnen habe ich keinen Kontakt.

Richter: Was berichten Ihre Verwandten über die aktuelle Situation in Afghanistan?

Beschwerdeführer: Die Sicherheitslage ist schlecht. Meine Frau ist umgezogen. Ihre Tante hat in Schweden Asyl bekommen. Der Vater wird ihr folgen. Dann bleibt sie ohne männlichen Schutz in Afghanistan.

Richter: Wollen Ihre Verwandten auch nach Österreich kommen?

Beschwerdeführer: Ja, meine Frau möchte nach Österreich kommen.

Richter: Haben Sie in Österreich Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?

Beschwerdeführer: Mein Leben ist in Österreich gut. Aber ich mache mir viele Sorgen um meine Familie. Ich besuche einen Kurs, dann fahre ich Fahrrad, gehe Fußball spielen. Ich lese auch ein bisschen. Ich schaue über das Internet Nachrichten. Über das Internet lerne ich Deutsch.

Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!

Beschwerdeführer: Wir haben ein Geschäft gehabt. Mein Vater ist dann in den Iran gegangen. Er ist nach drei Jahren und acht Monaten zurückgekommen. Er hat einen LKW gekauft. Er hat mit diesem LKW Ware von anderen Geschäften geliefert. Dann haben wir einen Vertrag mit dem Kommandanten gemacht. Dort wird eine Mädchenschule gebaut, für diese hat mein Vater Zement geliefert. Das war ein Projekt für arme Leute, da haben wir Weizen geliefert. Ich und mein Vater haben zusammengearbeitet, wir haben auch einen Fahrer gehabt. Zwei Jahre später ist mein Vater gestorben. Ich habe die Arbeit dann alleine weitergemacht. Ich wollte von Ghazni nach XXXX fahren. Wir dürfen nicht alleine fahren. Wir sind mit zwei LKWs unterwegs gewesen, weil es gefährlich ist. Wir sind von Ghazni nach XXXX gefahren, unterwegs gibt es einen leeren Ort. Dort haben uns die Taliban gestoppt. Sie haben nach meinem Namen gefragt. Ich bin vorbeigefahren. Ich habe eine Pause in einem Restaurant gemacht, es heißt XXXX . Der LKW-Fahrer ist auch hingekommen, er hat mir erzählt, dass die Taliban nach mir gefragt haben, in XXXX . Als ich erfahren habe, dass die Taliban nach mir gefragt haben, bin ich sofort weitergefahren, habe die Ware abgeliefert und bin nach Hause gefahren. Eine Woche bin ich zuhause gelblieben, dann bin ich geflüchtet.Beschwerdeführer: Wir haben ein Geschäft gehabt. Mein Vater ist dann in den Iran gegangen. Er ist nach drei Jahren und acht Monaten zurückgekommen. Er hat einen LKW gekauft. Er hat mit diesem LKW Ware von anderen Geschäften geliefert. Dann haben wir einen Vertrag mit dem Kommandanten gemacht. Dort wird eine Mädchenschule gebaut, für diese hat mein Vater Zement geliefert. Das war ein Projekt für arme Leute, da haben wir Weizen geliefert. Ich und mein Vater haben zusammengearbeitet, wir haben auch einen Fahrer gehabt. Zwei Jahre später ist mein Vater gestorben. Ich habe die Arbeit dann alleine weitergemacht. Ich wollte von Ghazni nach römisch 40 fahren. Wir dürfen nicht alleine fahren. Wir sind mit zwei LKWs unterwegs gewesen, weil es gefährlich ist. Wir sind von Ghazni nach römisch 40 gefahren, unterwegs gibt es einen leeren Ort. Dort haben uns die Taliban gestoppt. Sie haben nach meinem Namen gefragt. Ich bin vorbeigefahren. Ich habe eine Pause in einem Restaurant gemacht, es heißt römisch 40 . Der LKW-Fahrer ist auch hingekommen, er hat mir erzählt, dass die Taliban nach mir gefragt haben, in römisch 40 . Als ich erfahren habe, dass die Taliban nach mir gefragt haben, bin ich sofort weitergefahren, habe die Ware abgeliefert und bin nach Hause gefahren. Eine Woche bin ich zuhause gelblieben, dann bin ich geflüchtet.

Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?

Beschwerdeführer: Ich habe ein Auto gemietet und bin nach Ghazni gefahren. Von Ghazni nach Nimroz, dort habe ich mit einem Schlepper gesprochen. Ich bin in den Iran, von dort in die Türkei und von dort nach Österreich. Die anderen habe ich vergessen, Kroatien, Slowenien.

Richter: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? Wodurch sind Sie in Afghanistan bedroht?

Beschwerdeführer: Die Taliban haben mich bedroht. Die Leute, die für den Staat arbeiten, schlachten die Taliban. Junge Männer, Frauen ohne Kopftuch werden gesteinigt, aber wenn Leute für den Staat arbeiten, diese bringen sie sofort um. Deswegen habe ich Angst gehabt und bin geflüchtet.

Richter: Haben die Taliban Sie persönlich bedroht?

Beschwerdeführer: Sie haben die Leute, die nach mir gefahren sind, nach mir gefragt. Sie wussten schon wer ich bin.

Richter: Haben Sie das nicht schon gewusst, als Sie den Vertrag mit der Stadt abgeschlossen haben?

Beschwerdeführer: Wir haben den Vertrag mit dem Kommandant abgeschlossen. Wir wussten es schon, mein Vater hat den Vertrag unterschrieben. Wir mussten etwas arbeiten, etwas verdienen. Es war gefährlich, trotzdem habe ich es gemacht. Bei anderen Arbeiten verdient man nicht so gut.

Richter: Haben Sie je überlegt, in Afghanistan an einen anderen Ort zu ziehen?

Beschwerdeführer: Nein, habe ich nicht.

Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!

Beschwerdeführer: Ich habe bei der Stadt gearbeitet, wenn die Taliban mich sehen, bringen sie mich um.

Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?

Beschwerdeführer: Es ist klar, wenn ich zurückkehre schlachten mich die Taliban ab. Sie haben vier Personen von XXXX umgebracht, ich habe Beweise. Vorgestern hat in Kabul ein Anschlag stattgefunden, dort waren auch Personen von XXXX . Eine Person ist nach vierzehn Jahren zurückgekommen, sie haben ihn umgebracht. Es ist ein Beweis, er ist nach 14 Jahren aus Australien gekommen, die Taliban wussten genau wann er ankommt, sie haben ihn umgebracht. Auf Google steht alles über XXXX , über die Leute. Damals hatte ich keinen Kontakt zu meinen Verwandten, ich habe die Informationen über Google. Ich habe Informationen auch über Facebook gesammelt.Beschwerdeführer: Es ist klar, wenn ich zurückkehre schlachten mich die Taliban ab. Sie haben vier Personen von römisch 40 umgebracht, ich habe Beweise. Vorgestern hat in Kabul ein Anschlag stattgefunden, dort waren auch Personen von römisch 40 . Eine Person ist nach vierzehn Jahren zurückgekommen, sie haben ihn umgebracht. Es ist ein Beweis, er ist nach 14 Jahren aus Australien gekommen, die Taliban wussten genau wann er ankommt, sie haben ihn umgebracht. Auf Google steht alles über römisch 40 , über die Leute. Damals hatte ich keinen Kontakt zu meinen Verwandten, ich habe die Informationen über Google. Ich habe Informationen auch über Facebook gesammelt.

Beschwerdeführer legt Informationen über XXXX vor, die er aus dem Internet ausgedruckt hat, vor. Diese werden zum Akt genommen.Beschwerdeführer legt Informationen über römisch 40 vor, die er aus dem Internet ausgedruckt hat, vor. Diese werden zum Akt genommen.

Rechtsvertreterin: Im Hinblick auf das Asylansuchen des Beschwerdeführers führe ich ergänzend aus, dass UNHCR in Bezug auf Personen die für Regierungsorganisationen arbeiten, gleichbleibend seit dem Jahre 2011 die Flüchtlingseigenschaft befürwortet, da diese im Fokus der Taliban stehen. Als der Vater des Beschwerdeführers im Jahre 2012 den Vertrag eingegangen ist, war allerdings die Sicherheitslage in Ghazni wesentlich besser als sie sich jetzt darstellt. Die Karten des Instituts for Study of War (ISW) belegen, dass sich die Talibanpräsenz in der Provinz Ghazni in diesem Zeitraum zwischen 2012 bis April 2016 wesentlich verstärkt hat. Die Taliban haben in ganz Afghanistan massiv Gebiete unter ihre Kontrolle bringen können. Wesentlich aber konzentrieren sich die Taliban auf die Kontrolle der Hauptverkehrswege, der sogenannten Ringroad. Der Beschwerdeführer musste im Zuge seiner Tätigkeit, insbesondere um in der Provinzhauptstadt Ghazni Einkäufe und Lieferungen zu tätigen, die Ringroad passieren. Darüber hinaus ist, seit dem Jahre 2014, die Abzweigung der Ringroad über Qarabagh, die der Beschwerdeführer benutzen musste, unter Talibankontrolle. Wie er geschildert hat, verwenden die Taliban klassische Kontrollposten entlang der Straße, um Personen habhaft zu werden, die sie aufgrund unterschiedlichster Verhaltensweisen, aber auch wegen deren Tätigkeit für Regierungsorganisationen bestrafen wollen. So geschah es auch im Fall des Beschwerdeführers, der nur durch Glück eine unmittelbare Kontrolle seines Fahrzeuges entgangen ist. Seit der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat, hat sich die Lage hinsichtlich der Frage, der Gefahr persönlich von den Taliban verfolgt zu werden, für den Beschwerdeführer wesentlich verschlechtert, da die Taliban im Mai oder Juni 2016 eine offizielle Warnung an alle Kollaborateure verlautbaren ließen, aus der hervorgeht, dass alle Personen, die nach diesem Aufruf nicht auf die Seite der Taliban wechseln, zur Rechenschaft gezogen werden. Politisch betrachtet, ist der Kampf der Taliban gegen Regierungsmitarbeiter, für diese von besonderer Bedeutung, da die Taliban Regierungshoheit in Afghanistan anstreben und sich ihr Kampf daher wesentlich gegen alle Personen richtet, die Afghanistan ‚verwestlichen'. Das Vorgehen der Taliban ist daher systematisch. Es ist daher davon auszugehen, dass sie hinsichtlich Personen, die ihnen namentlich bekannt sind, wie es beim Beschwerdeführer der Fall ist, ein Interesse daran haben, diese auch außerhalb ihres angestammten Wohngebietes zu verfolgen. Die Ermordung von Kollaborateur hat eine gewisse Außenwirkung. Die Taliban müssen daher um ihren Einfluss sichtbar zu machen, Personen die sie bereits persönlich bedroht haben, egal wo in Afghanistan, auch wirklich zur Rechenschaft ziehen. In der Regel geschieht dies durch Hinrichtung. Dieses Vorgehen der Taliban ist auch ein Grund dafür, warum eben gerade Hauptverkehrsstraßen so stark kontrolliert werden. Insbesondere im südlichen Teil, von Kabul über Ghazni Richtung Uruzghan, nutzen die Taliban diese Straßensperren, um Hazara aus jenen Gebieten des Zentralhazaradschat habhaft zu werden, in denen ihre Militärpräsenz nicht ausreichend ist. Der Beschwerdeführer wäre daher selbst wenn er seine Tätigkeit aufgeben würde, vor der Verfolgung durch die Taliban nicht geschützt, weil die Provinzhauptstadt Ghazni auch in Fällen von notwendiger ärztlicher Versorgung und zum Einkaufen bestimmter Artikel von allen Hazara aufgesucht werden muss. Auch die Hauptstadt Kabul kommt für den Beschwerdeführer als innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Frage, einerseits ist er dort vor der Verfolgung durch die Taliban nicht sicher, da bereits mehrmals bestätigt wurde (durch Gutachten in diversen Verfahren vor diesem Gericht) dass die Taliban über die notwendigen Netzwerke verfügen, Personen auch in Kabul aufzuspüren. Kabul ist daher als innerstaatliche Fluchtalternative gar nicht relevant. Jedenfalls ist sie für den Beschwerdeführer nicht zumutbar. UNHCR führt in ihren Berichten 2013 und 2016 aus, dass Kabul aufgrund der angespannten Wohnungs- und Versorgungslage für Ehepaare mit kleinen Kindern aufgrund virulenter Verletzungen von Art 3 EMRK nicht relevant ist. Für den Beschwerdeführer als Einzelperson wäre neben der Frage der Relevanz, Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative jedenfalls nicht zumutbar, da dieser regelmäßige psychiatrische Versorgung braucht, die in Kabul, wie schon Herr Ruttig in seiner Stellungnahme zum Gutachten Mahringer ausgeführt hat nicht verfügbar ist. Kabul ist also nicht relevant und nicht zumutbar.Rechtsvertreterin: Im Hinblick auf das Asylansuchen des Beschwerdeführers führe ich ergänzend aus, dass UNHCR in Bezug auf Personen die für Regierungsorganisationen arbeiten, gleichbleibend seit dem Jahre 2011 die Flüchtlingseigenschaft befürwortet, da diese im Fokus der Taliban stehen. Als der Vater des Beschwerdeführers im Jahre 2012 den Vertrag eingegangen ist, war allerdings die Sicherheitslage in Ghazni wesentlich besser als sie sich jetzt darstellt. Die Karten des Instituts for Study of War (ISW) belegen, dass sich die Talibanpräsenz in der Provinz Ghazni in diesem Zeitraum zwischen 2012 bis April 2016 wesentlich verstärkt hat. Die Taliban haben in ganz Afghanistan massiv Gebiete unter ihre Kontrolle bringen können. Wesentlich aber konzentrieren sich die Taliban auf die Kontrolle der Hauptverkehrswege, der sogenannten Ringroad. Der Beschwerdeführer musste im Zuge seiner Tätigkeit, insbesondere um in der Provinzhauptstadt Ghazni Einkäufe und Lieferungen zu tätigen, die Ringroad passieren. Darüber hinaus ist, seit dem Jahre 2014, die Abzweigung der Ringroad über Qarabagh, die der Beschwerdeführer benutzen musste, unter Talibankontrolle. Wie er geschildert hat, verwenden die Taliban klassische Kontrollposten entlang der Straße, um Personen habhaft zu werden, die sie aufgrund unterschiedlichster Verhaltensweisen, aber auch wegen deren Tätigkeit für Regierungsorganisationen bestrafen wollen. So geschah es auch im Fall des Beschwerdeführers, der nur durch Glück eine unmittelbare Kontrolle seines Fahrzeuges entgangen ist. Seit der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat, hat sich die Lage hinsichtlich der Frage, der Gefahr persönlich von den Taliban verfolgt zu werden, für den Beschwerdeführer wesentlich verschlechtert, da die Taliban im Mai oder Juni 2016 eine offizielle Warnung an alle Kollaborateure verlautbaren ließen, aus der hervorgeht, dass alle Personen, die nach diesem Aufruf nicht auf die Seite der Taliban wechseln, zur Rechenschaft gezogen werden. Politisch betrachtet, ist der Kampf der Taliban gegen Regierungsmitarbeiter, für diese von besonderer Bedeutung, da die Taliban Regierungshoheit in Afghanistan anstreben und sich ihr Kampf daher wesentlich gegen alle Personen richtet, die Afghanistan ‚verwestlichen'. Das Vorgehen der Taliban ist daher systematisch. Es ist daher davon auszugehen, dass sie hinsichtlich Personen, die ihnen namentlich bekannt sind, wie es beim Beschwerdeführer der Fall ist, ein Interesse daran haben, diese auch außerhalb ihres angestammten Wohngebietes zu verfolgen. Die Ermordung von Kollaborateur hat eine gewisse Außenwirkung. Die Taliba

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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