Entscheidungsdatum
18.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W269 2170814-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch das Magistrat der Stadt Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch das Magistrat der Stadt Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 28.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, dass seine Mutter und seine Geschwister seit ca. acht bis neun Monaten vermisst seien. Er habe keinen Kontakt zu ihnen. In Afghanistan habe er nicht bleiben können, weil dort Krieg herrsche.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 04.05.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Grundlage eines Altersfeststellungsgutachten vom 04.04.2016 fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren worden sei.3. Mit Verfahrensanordnung vom 04.05.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Grundlage eines Altersfeststellungsgutachten vom 04.04.2016 fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren worden sei.
4. Ausgehend vom XXXX als Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 19.05.2016 die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer dem Magistrat der Stadt Wien, Jugendhilfeträger Wien, übertragen.4. Ausgehend vom römisch 40 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 19.05.2016 die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer dem Magistrat der Stadt Wien, Jugendhilfeträger Wien, übertragen.
5. Am 23.07.2017 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er und seine Familie aus ihrem Heimatdorf vor den Taliban geflüchtet seien. Eines Tages sei er aufgewacht, und seine gesamte Familie sei verschwunden gewesen. Er habe sich bis nach Kabul durchgeschlagen, wo er ein Jahr als Schweißer gearbeitet habe. Sein Arbeitgeber habe ihm geraten, das Land zu verlassen, weil es für ihn in Afghanistan sehr gefährlich sei. Schließlich sei er aus Afghanistan weggegangen.
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.08.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.08.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, ein fundiertes und detailliertes Vorbringen zu erstatten. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich aus den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine Gefährdung iSd § 8 AsylG 2005 ableiten habe lassen. Eine Ansiedlung in Kabul oder Herat sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Es seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage geraten würde. Schließlich wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, ein fundiertes und detailliertes Vorbringen zu erstatten. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich aus den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG 2005 ableiten habe lassen. Eine Ansiedlung in Kabul oder Herat sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Es seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage geraten würde. Schließlich wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 11.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnung vom 11.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
8. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner gesetzlichen Vertretung gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, die am 11.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
In der Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Beurteilung der Angaben des Beschwerdeführers dessen Minderjährigkeit nicht ausreichend berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer sei von Zwangsrekrutierung durch die Taliban und aufgrund von Sippenhaftung bedroht, weil sein Vater als Koch für die Nationalarmee gearbeitet habe. Weiters sei es dem Beschwerdeführer mangels sozialer Kontakte nicht zumutbar, sich erneut in Afghanistan anzusiedeln.
9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 15.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.01.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Umständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde.
Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass ihn die Taliban zu einer Koranschule bringen und zum Selbstmordattentäter ausbilden hätten wollen. Außerdem hätten alle seine Schwestern mit den Taliban zwangsverheiratet werden sollen. Da sein Vater einst als Koch bei der Nationalarmee gearbeitet habe, sei die Familie des Beschwerdeführers besonders unter Druck gesetzt worden. Seine Familie habe der Beschwerdeführer schließlich auf der Flucht verloren, sie sei plötzlich verschwunden gewesen. Er habe ein Jahr in Kabul als Schweißer gearbeitet, bevor er nach Österreich gekommen sei.
Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
11. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, aktualisiert am 21.12.2017, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, die Anmerkungen zu den UNHCR-Richtlinien vom Dezember 2016, ein Gutachten des Ländersachverständigen Dr. Rasuly zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul vom 23.10.2015 sowie ein Landinfo Bericht "Rekrutierung durch die Taliban" vom 29.06.2017 wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung übergeben und in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde das Zustandekommen und die Bedeutung dieser Berichte erklärt. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, zu den Länderberichten Stellung zu nehmen, und hiezu eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
12. Nach Erstreckung der Frist langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der Mängel des medizinischen Altersfeststellungsgutachtens dargelegt wurden, auf einen vom Beschwerdeführer veranlassten Suchantrag bezüglich seiner verschwundenen Familienmitglieder beim Österreichischen Roten Kreuz vom 09.02.2018 verwiesen wurde und ein psychologischer Befund eines Betreuungszentrums für Folter- und Kriegsüberlebende vom 05.02.2018 vorgelegt wurde. Weiters wurden unter Vorlage eines Medienberichtes zur Provinz Helmand Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage und zur Existenzsicherung in Afghanistan getroffen.
13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2018 wurde den Verfahrensparteien die um eine Kurzeinfügung vom 30.01.2018 aktualisierte Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen gesetzt.
Es langte keine Stellungnahme der Verfahrensparteien ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Afghanistan in der Provinz Helmand, im Distrikt Nadali, in einem Dorf namens XXXX geboren und aufgewachsen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Afghanistan in der Provinz Helmand, im Distrikt Nadali, in einem Dorf namens römisch 40 geboren und aufgewachsen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer besuchte sieben Jahre lang die Schule und kann schreiben und lesen. Seine Muttersprache ist Dari; weiters spricht er Paschto, ein wenig Urdu und Hindi, ein wenig Englisch und Deutsch.
Der Vater des Beschwerdeführers, der als Koch für die Nationalarmee gearbeitet hatte, wurde in Afghanistan bei einem Angriff auf einen militärischen Posten getötet, als der Beschwerdeführer etwa zwölf Jahre alt war.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seiner Mutter, einem Bruder und vier Schwestern, begab sich im Zuge von Kampfhandlungen zwischen den Taliban und der Regierung auf die Flucht. Auf der Flucht verlor der Beschwerdeführer seine Familienmitglieder. Er hat keinen Kontakt zu diesen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass keine weiteren Verwandten des Beschwerdeführers in Afghanistan leben.
Der Beschwerdeführer reiste alleine weiter nach Kabul, wo er ein Jahr lang als Schweißer arbeitete und Türen herstellte.
Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradig depressiven Episode. Eine Therapie wird aus psychologischer Sicht derzeit nicht empfohlen. Der Beschwerdeführer leidet weiters an Magenbeschwerden, Haarausfall und Schlaflosigkeit und nimmt dagegen die Präparate Oleovit D3 Vitamintropfen, Pantoloc und Bachblütentropfen zur Beruhigung ein.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan Zwangsrekrutierung durch die Taliban droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass sein Vater als Koch für die Nationalarmee gearbeitet hat, im Fall der Rückkehr Verfolgung droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell bzw. dass jedem Angehörigen der Volksgruppe der Hazara physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Zweitbeschwerdeführer im Fall der Rückkehr eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen droht.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Helmand in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedlung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, liefe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung am 26.10.2015 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Er verfügt in Österreich über keine Verwandten.
Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs der Stufe A2 und nimmt an einem Beschäftigungsprogramm der Caritas teil. Er spielt gerne Fußball, trainiert Taekwondo und nahm an einem Tanzworkshop teil.
Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu einer österreichischen Patenfamilie. Die Angehörigen dieser Patenfamilie besucht er hauptsächlich an den Wochenenden, geht mit ihnen ins Museum oder Radfahren und wird von ihnen beim Deutschlernen unterstützt.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018 (Schreibfehler teilweise korrigiert):
KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).
Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018
Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).
Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).
Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018
Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).
Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.20