Entscheidungsdatum
18.04.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W146 2143312-1/5E
W146 2189970-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016, Zl. 1103656006/160145963, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016, Zl. 1103656006/160145963, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idgF kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 idgF kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2018, Zl. 1177074203/180009932, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2018, Zl. 1177074203/180009932, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idgF kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 idgF kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien und Angehörige der arabischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.01.2016 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung am 29.01.2016 vor der PI Hauptbahnhof Graz gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass Sie Angst um das Leben ihrer Kinder sowie um ihr Leben habe.
Am 30.08.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab sie an, dass ihre Eltern, ihre drei Schwestern und ihr Bruder alle in der Türkei leben würden. Auch ihre beiden Söhne würden in der Türkei leben. Diese seien ihr von ihrer Tante (Schwester des Vaters) weggenommen worden. Als ihr Mann verstorben sei, hätten sie die Kinder genommen und die Erstbeschwerdeführerin rausgeschmissen; sie würde nicht mehr zu ihnen gehören.
Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sei Soldat gewesen. Nachdem er desertiert sei, seien sie von Damaskus nach XXXX geflüchtet. Als der IS dort einmarschiert sei, sei ihr Ehemann vom IS getötet worden. Die Erstbeschwerdeführerin sei gemeinsam mit den Verwandten ihres Ehemannes in die Türkei geflüchtet. Sie hätte Angst um ihre Kinder gehabt. Ihr Haus in Damaskus sei zerstört worden; sie könne nirgendwo mehr hin.Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sei Soldat gewesen. Nachdem er desertiert sei, seien sie von Damaskus nach römisch 40 geflüchtet. Als der IS dort einmarschiert sei, sei ihr Ehemann vom IS getötet worden. Die Erstbeschwerdeführerin sei gemeinsam mit den Verwandten ihres Ehemannes in die Türkei geflüchtet. Sie hätte Angst um ihre Kinder gehabt. Ihr Haus in Damaskus sei zerstört worden; sie könne nirgendwo mehr hin.
Die Erstbeschwerdeführerin könne nicht nach Syrien zurück. Der IS habe ihren Mann getötet und sie habe Angst vor den Regierungstruppen, weil ihr Mann desertiert sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Erstbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Erstbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.11.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität der Erstbeschwerdeführerin feststehe. Sie sei syrische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Glaubensrichtung an.
Sie sei verwitwet und habe zwei Kinder, die in der Türkei leben würden. Sie habe eine Schuldbildung von ungefähr sieben Jahren und sei von Beruf Schneiderin.
Festgestellt werde, dass die Erstbeschwerdeführerin Syrien aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen habe.
Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin asylrelevant seien und die Gewährung des Asylstatus rechtfertigen würden.Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin asylrelevant seien und die Gewährung des Asylstatus rechtfertigen würden.
Die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familie seien zunächst in Damaskus wohnhaft gewesen, wo der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ursprünglich als Soldat für das syrische Militär tätig gewesen sei. Er habe jedoch unbefugt seine Anstellung niedergelegt und die Familie sei von Damaskus nach XXXX gezogen. Die Erstbeschwerdeführerin habe fortan mit ihrem Ehemann, den beiden Kindern, ihrer Schwiegermutter und ihren beiden Brüdern in einem Haus gewohnt. Mit der Einnahme der Stadt durch den IS wäre das Leben für die Erstbeschwerdeführerin unerträglich geworden. Nachdem sich der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin geweigert habe auf Seite des IS zu kämpfen, sei er von diesem getötet worden. Die beiden Brüder der Erstbeschwerdeführerin hätten in der Folge Syrien verlassen, da sie befürchtet hätten, vom IS ebenso rekrutiert und bei einer Weigerung getötet zu werden. Eine islamische Tradition gebiete es, dass die Frau nach dem Tod ihres Mannes für vier Monaten und zehn Tage das Haus nicht verlasse, um zu trauern. Die Erstbeschwerdeführerin sei jedoch in den nächsten drei Monaten fast täglich von Kämpfern des IS aufgesucht worden, da diese die beiden Brüder ebenfalls rekrutieren hätten wollen. Die Erstbeschwerdeführerin sei immer wieder diesbezüglich bedroht worden. Die Erstbeschwerdeführerin sei daher aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Familienverband mit Verfolgung von dritter Seite bedroht.Die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familie seien zunächst in Damaskus wohnhaft gewesen, wo der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ursprünglich als Soldat für das syrische Militär tätig gewesen sei. Er habe jedoch unbefugt seine Anstellung niedergelegt und die Familie sei von Damaskus nach römisch 40 gezogen. Die Erstbeschwerdeführerin habe fortan mit ihrem Ehemann, den beiden Kindern, ihrer Schwiegermutter und ihren beiden Brüdern in einem Haus gewohnt. Mit der Einnahme der Stadt durch den IS wäre das Leben für die Erstbeschwerdeführerin unerträglich geworden. Nachdem sich der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin geweigert habe auf Seite des IS zu kämpfen, sei er von diesem getötet worden. Die beiden Brüder der Erstbeschwerdeführerin hätten in der Folge Syrien verlassen, da sie befürchtet hätten, vom IS ebenso rekrutiert und bei einer Weigerung getötet zu werden. Eine islamische Tradition gebiete es, dass die Frau nach dem Tod ihres Mannes für vier Monaten und zehn Tage das Haus nicht verlasse, um zu trauern. Die Erstbeschwerdeführerin sei jedoch in den nächsten drei Monaten fast täglich von Kämpfern des IS aufgesucht worden, da diese die beiden Brüder ebenfalls rekrutieren hätten wollen. Die Erstbeschwerdeführerin sei immer wieder diesbezüglich bedroht worden. Die Erstbeschwerdeführerin sei daher aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Familienverband mit Verfolgung von dritter Seite bedroht.
Am 08.04.2017 schloss die Erstbeschwerdeführerin die Ehe mit dem irakischen Staatsbürger XXXX in Wien.Am 08.04.2017 schloss die Erstbeschwerdeführerin die Ehe mit dem irakischen Staatsbürger römisch 40 in Wien.
Am 05.12.2017 kam die Zweitbeschwerdeführerin als Kind der Erstbeschwerdeführerin und ihres zweiten Ehegatten in Bludenz zur Welt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2018 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2018 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde festgestellt, dass die Identität feststehe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei minderjährig und irakische Staatsangehörige. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe.
Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten. Begründend wurde ausgeführt, da die Mutter der neugeborenen Zweitbeschwerdeführerin für diese keine eigenen Asylgründe vorgebracht habe, werde auf das Vorbringen und die Asylgründe der Mutter in ihrem anhängigen Asylverfahren sowie auf die sämtlichen Ausführungen in deren Beschwerde verwiesen.Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochten. Begründend wurde ausgeführt, da die Mutter der neugeborenen Zweitbeschwerdeführerin für diese keine eigenen Asylgründe vorgebracht habe, werde auf das Vorbringen und die Asylgründe der Mutter in ihrem anhängigen Asylverfahren sowie auf die sämtlichen Ausführungen in deren Beschwerde verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien sowie Angehörige der arabischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis und führt den im Spruch genannten Namen. Sie hat aus erster Ehe zwei Kinder, welche derzeit in der Türkei bei der Tante der Erstbeschwerdeführerin leben.
In zweiter Ehe ist die Erstbeschwerdeführerin mit dem irakischen Staatsbürger XXXX verheiratet, welcher subsidiären Schutz in Österreich genießt, und hat mit ihm die gemeinsame Tochter XXXX , die Zweitbeschwerdeführerin, welche irakische Staatsangehörige sowie Angehörige der arabischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis ist.In zweiter Ehe ist die Erstbeschwerdeführerin mit dem irakischen Staatsbürger römisch 40 verheiratet, welcher subsidiären Schutz in Österreich genießt, und hat mit ihm die gemeinsame Tochter römisch 40 , die Zweitbeschwerdeführerin, welche irakische Staatsangehörige sowie Angehörige der arabischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis ist.
Die Erstbeschwerdeführerin lebte zunächst mit ihrem ersten Ehemann in Damaskus, nach dessen Desertion von der syrischen Armee in XXXX . Im Zuge der Kämpfe des IS um diese Stadt wurde ihr Ehemann aufgrund seiner Weigerung für den IS zu kämpfen getötet. Die IS Kämpfer suchten im Haus der Erstbeschwerdeführerin mehrmals deren beide Brüder, um diese zu rekrutieren. Dabei wurde die Erstbeschwerdeführerin massiv bedroht.Die Erstbeschwerdeführerin lebte zunächst mit ihrem ersten Ehemann in Damaskus, nach dessen Desertion von der syrischen Armee in römisch 40 . Im Zuge der Kämpfe des IS um diese Stadt wurde ihr Ehemann aufgrund seiner Weigerung für den IS zu kämpfen getötet. Die IS Kämpfer suchten im Haus der Erstbeschwerdeführerin mehrmals deren beide Brüder, um diese zu rekrutieren. Dabei wurde die Erstbeschwerdeführerin massiv bedroht.
XXXX war zunächst zwischen Regierungstruppen und der Freien Syrischen Armee umkämpft. Seit Anfang 2013 kontrollierte der IS das Umland der Stadt und begann am 15. Januar 2016 eine Offensive gegen die belagerte Stadt. Am 5. September 2017 durchbrachen syrische Truppen den Belagerungsring des IS und vermeldeten Anfang November 2017 die Einnahme der Stadt.römisch 40 war zunächst zwischen Regierungstruppen und der Freien Syrischen Armee umkämpft. Seit Anfang 2013 kontrollierte der IS das Umland der Stadt und begann am 15. Januar 2016 eine Offensive gegen die belagerte Stadt. Am 5. September 2017 durchbrachen syrische Truppen den Belagerungsring des IS und vermeldeten Anfang November 2017 die Einnahme der Stadt.
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 28.01.2016 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Erstbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 28.01.2016 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Erstbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.11.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen Spruchpunkt I. erhob die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. erhob die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 04.01.2018 durch ihren gesetzlichen Vertreter den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2018 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 04.01.2018 durch ihren gesetzlichen Vertreter den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2018 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen Spruchpunkt I. erhob die Zweitbeschwerdeführerin durch ihren gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. erhob die Zweitbeschwerdeführerin durch ihren gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Witwe eines desertierten Soldaten der syrischen Armee und illegal ausgereist. Diese Umstände, weiters dass sie zuletzt in einem Rebellengebiet wohnte sowie ihr langer Auslandsaufenthalt könnten vom syrischen Regime dahingehend ausgelegt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin eine oppositionelle Haltung gegenüber dem Regime einnimmt, womit ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien droht.
Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet.
Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
"Folter und unmenschliche Behandlung
Die weit verbreitete Anwendung von Folter in Syrien zeigt die Straflosigkeit, mit der die Konfliktparteien agieren. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016).
Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Folter sind Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, welche sich in Gewahrsam befinden (UNHRC 11.8.2016). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder als die Regierung nicht ausreichend unterstützend wahrgenommen werden. Opfer von Folter werden auch Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen (UNHRC 11.8.2016).Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Folter sind Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, welche sich in Gewahrsam befinden (UNHRC 11.8.2016). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder als die Regierung nicht ausreichend unterstützend wahrgenommen werden. Opfer von Folter werden auch Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen (UNHRC 11.8.2016).
Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen häufig Festgenommene in dem weitreichenden Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 13.4.2016).Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen häufig Festgenommene in dem weitreichenden Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 13.4.2016).
Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (also solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten (FH 27.1.2016). Manche Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 13.4.2016). Des Weiteren begehen sie Massaker, Morde, Folter, Geiselnahmen, Verschwindenlassen, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt und setzen Kinder in Kampfhandlungen ein (UKFCO 8.2016).
Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Torture, disease and death in Syria's prisons [MDE 24/4508/2016], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471499119_mde2445082016english.PDF, Zugriff 2.12.2016
http://www.amnesty.de/2016/8/18/schwere-folter-syrischen-gefaengnissen, Zugriff 22.11.2016
https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1474461066_g1617860.pdf, Zugriff 22.11.2016
Allgemeine Menschenrechtslage
Seit Konfliktbeginn 2011 bis September 2016 wurden in Syrien ungefähr 430.000 Menschen getötet (SOHR 13.9.2016). 2015 verschlechterte sich die Menschenrechtssituation durch den sich intensivierenden Konflikt in Syrien weiter (UKFCO 21.4.2016). Regimeeinheiten führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016; vgl. AI 24.2.2016).Seit Konfliktbeginn 2011 bis September 2016 wurden in Syrien ungefähr 430.000 Menschen getötet (SOHR 13.9.2016). 2015 verschlechterte sich die Menschenrechtssituation durch den sich intensivierenden Konflikt in Syrien weiter (UKFCO 21.4.2016). Regimeeinheiten führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016).
Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen (AI 24.2.2016).
Aufständische Gruppen begingen schwere Menschenrechtsverletzungen, wobei die Vereinten Nationen berichteten, dass die Menschenrechtsverletzungen durch das Regime schwerer wogen. Menschenrechtsverletzungen durch Rebellengruppierungen waren zum Beispiel Festnahmen, Folter, Hinrichtungen von wahrgenommenen Andersdenkenden oder Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten. Die schlimmsten Menschenrechtsverletzungen wurden durch jihadistische bewaffnete Gruppen begangen. (FH 27.1.2016).
Der IS ist für systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, welche auch auf Zivilisten abzielen. Auch Jabhat Fatah al-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] und einige andere extremistische Gruppen begehen Menschenrechtsverletzungen (UKFCO 21.4.2016). Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 30.6.2016). Sexuelle Versklavung und Zwangsheiraten sind zentrale Elemente der Ideologie des IS. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt (USDOS 30.6.2016). Frauen erleben in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des IS entsprechend kleiden (USDOS 13.4.2016). IS-Kämpfer sind für standrechtliche Exekutionen von gefangengenommenen Regierungssoldaten, Angehörigen rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffenden und gefangengenommenen Zivilpersonen verantwortlich. In den vom IS kontrollierten Gebieten hat der IS seine strenge Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern befinden sich Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Menschen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden (AI 24.02.2016).
Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 24.2.2016).
Quellen:
https://www.ecoi.net/local_link/322999/448821_en.html, Zugriff 4.11.2016
Frauen
Viele Abschnitte des Familien- und Strafrechtes behandeln Frauen und Männer nicht gleich, darunter das Familienstandsgesetz und das Staatsbürgerschaftsrecht. Eine Frau ist laut Gesetz zwar berechtigt, die Scheidung einzureichen, sie hat jedoch nicht immer das Recht auf Alimente, beispielsweise wenn sie ihr Recht auf Alimente aufgibt, um ihren Ehemann zu überzeugen der Scheidung zuzustimmen. Sie verliert zudem das Sorgerecht für ihre Söhne ab dem Alter von 13 Jahren und ihre Töchter ab dem Alter von 15 Jahren an die Familie des früheren Ehemannes (USDOS 13.4.2016). Für Muslime ist das Familienstandsgesetz durch die Scharia geregelt und für Christen durch das Kirchengesetz, welches manchmal Scheidung verbietet. Frauen können die Staatsbürgerschaft nicht an ihre Kinder weitergeben (FH 27.1.2016).
Frauen sind Gewalt, Diskriminierung und starken Einschränkungen ihrer Rechte ausgesetzt. Vergewaltigungen sind weit verbreitet und die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigungen gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß von sexueller Gewalt in Syrien lässt sich nur schwer einschätzen, da viele Vergehen nicht angezeigt werden. Es passieren auch Vergewaltigungen durch Wächter und Sicherheitskräfte in Haftanstalten. Vergewaltigung ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung vollstreckt dieses Gesetz jedoch nicht. Außerdem kann der Täter Straffreiheit erlangen, wenn er das Opfer heiratet, um so das soziale Stigma einer Vergewaltigung zu vermeiden. Menschenrechtsorganisationen berichten außerdem von einem Anstieg an sogenannten Ehrenmorden, aufgrund der hohen Anzahl an Vergewaltigungen durch die Regierungseinheiten und sexuelle Versklavung und Ausbeutung durch den IS (USDOS 13.4.2016).
Auch an Checkpoints, welche von den verschiedenen bewaffneten Gruppierungen besetzt sind (The Independent 29.1.2016; vgl. WILPF 11.2016), sowie bei Hausdurchsuchungen durch Sicherheitskräfte kommt es zu Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffen (WILPF 11.2016).Auch an Checkpoints, welche von den verschiedenen bewaffneten Gruppierungen besetzt sind (The Independent 29.1.2016; vergleiche WILPF 11.2016), sowie bei Hausdurchsuchungen durch Sicherheitskräfte kommt es zu Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffen (WILPF 11.2016).
Die Anzahl an Kinderehen ist hoch, besonders bei vertriebenen und flüchtenden Familien, welche junge Töchter verheiraten, um sie vor Vergewaltigung zu schützen, eine Vergewaltigung zu vertuschen - oder aus wirtschaftlicher Not (FH 27.1.2016; vgl. The Independent 29.1.2016).Die Anzahl an Kinderehen ist hoch, besonders bei vertriebenen und flüchtenden Familien, welche junge Töchter verheiraten, um sie vor Vergewaltigung zu schützen, eine Vergewaltigung zu vertuschen - oder aus wirtschaftlicher Not (FH 27.1.2016; vergleiche The Independent 29.1.2016).
In Konfliktgebieten werden Frauen auch Opfer von Entführungen durch bewaffnete Gruppen, welche ihre Gegner nicht militärisch besiegen konnten, und Entführungen dazu nutzen, um die Gegenseite zur Kapitulation zu zwingen (The Independent 29.1.2016).
Extremistische Gruppierungen, wie der IS oder Jabhat Fatah al-Sham, setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z. B. strenge Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. In Gebieten, die der IS kontrolliert, wurde ein Dokument veröffentlicht, welches Frauen unter Androhung der Todesstrafe die Befolgung von 16 Punkten vorschreibt. Die Punkte waren unter anderem, das Haus nicht ohne einen männlichen nahen Verwandten (mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen (USDOS 13.4.2016; vgl. The Independent 29.1.2016). In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei Frauen durchsetzen soll (USDOS 13.4.2016; vgl. The Independent 29.2.2016).Extremistische Gruppierungen, wie der IS oder Jabhat Fatah al-Sham, setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z. B. strenge Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. In Gebieten, die der IS kontrolliert, wurde ein Dokument veröffentlicht, welches Frauen unter Androhung der Todesstrafe die Befolgung von 16 Punkten vorschreibt. Die Punkte waren unter anderem, das Haus nicht ohne einen männlichen nahen Verwandten (mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen (USDOS 13.4.2016; vergleiche The Independent 29.1.2016). In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei Frauen durchsetzen soll (USDOS 13.4.2016; vergleiche The Independent 29.2.2016).
Außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, unterscheiden sich die Bedingungen für Frauen sehr stark voneinander. Von extremer Diskriminierung, sexueller Versklavung und erdrückenden Verhaltens- und Kleidungsvorschriften in Gebieten des IS, zu formaler Gleichberechtigung in den Gebieten unter der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt sind und Frauen in der Politik und im Militärdienst gut vertreten sind (FH 27.1.2016).
Quellen:
http://www.independent.co.uk/voices/this-is-the-brutal-effect-of-war-on-the-women-ofsyria-a6841856.html, Zugriff 30.11.2016