TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/19 W228 2170836-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2018
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Entscheidungsdatum

19.04.2018

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W228 2170836-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der 1. XXXX GesmbH und des 2. DI XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 31.07.2017, Zl. XXXX , nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der 1. römisch 40 GesmbH und des 2. DI römisch 40 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 31.07.2017, Zl. römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die NÖGKK hat mit Bescheid vom 31.07.2017, Zl. XXXX , festgestellt, dass XXXX , (BF2) aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX (BF 1) in der Zeit vom 01.04.2016 bis 30.04.2016 als Dienstnehmer der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag.Die NÖGKK hat mit Bescheid vom 31.07.2017, Zl. römisch 40 , festgestellt, dass römisch 40 , (BF2) aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 (BF 1) in der Zeit vom 01.04.2016 bis 30.04.2016 als Dienstnehmer der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF2 die ersten beiden Wochen im April 2016 in einem Ausmaß von etwa 38,5 Wochenstunden für die BF1 tätig gewesen sei. Diese Tatsache sei auch nicht bestritten worden. In diesem Zeitraum habe der BF2 einen Entgeltanspruch in der Höhe von € 2.715,60 erworben. Die letzten beiden Aprilwochen sei der BF2 in einem geringfügigen Stundenausmaß tätig gewesen. Ab dem 01.05.2016 sei er wieder vollbeschäftigt tätig gewesen. Strittig sei im konkreten Fall lediglich die rechtliche Qualifizierung des Beitragszeitraumes von 01.04.2016 bis 30.04.2016. Für die Beurteilung der Beiträge sei der gesamte Monat April heranzuziehen. Der BF2 sei den gesamtem Monat lang als Dienstnehmer bei der BF1 beschäftigt gewesen. In der zuletzt erfolgten Änderungsmeldung für den betreffenden Monat werde als Beitragsgrundlage ein Betrag von €

316,75 angegeben. Diese Meldung erweise sich als unrichtig, da unabhängig davon, ob das Entgelt von € 2.715,60 für die ersten beiden Wochen ausbezahlt wurde, jedenfalls der Anspruch dafür erworben worden sei, da die Tätigkeit tatsächlich durchgeführt worden sei. Werde in einem Beitragszeitraum von einer geringfügigen Beschäftigung in eine über der Geringfügigkeit liegende Beschäftigung gewechselt (oder umgekehrt) und übersteige das im Beitragszeitraum gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze, so unterliege dieses Beschäftigungsverhältnis für den gesamten Beitragszeitraum der Vollversicherungspflicht. Daraus ergebe sich, dass der BF2 im Zeitraum 01.04.2016 bis 30.04.2016 nicht geringfügig, sondern vollversichert beschäftigt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid vom 31.07.2017 hat die BF1 mit Schriftsatz vom 21.08.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid vom 31.07.2017 wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF2 im Zeitraum von 01.04.2016 bis 30.04.2016 an insgesamt vier Werktagen eine Gesamtstundenzahl von 25 Arbeitsstunden für die BF1 geleistet und dafür ein Gehalt von €

316,75 erhalten habe. Die von der belangten Behörde festgestellte Tätigkeit des BF2 für die BF1 im Ausmaß von etwa 38,5 Wochenstunden im Zeitraum 01.04.2016 bis 14.04.2016 sei bisher stets sowohl von der BF1 als auch vom BF2 bestritten worden und werde auch weiterhin wegen völliger Unrichtigkeit als eine mutwillige Tatsachenverdrehung bestritten. In Wahrheit sei der BF2 im Zeitraum von 01.04.2016 bis 30.04.2016 nur geringfügig bei der BF1 im Ausmaß von insgesamt 25 Arbeitsstunden angestellt gewesen und habe er für seine Tätigkeiten für die BF1 in diesem Zeitraum nachweislich ausschließlich nur ein Gehalt in der Höhe von € 316,75 am Ende des Monats April 2016 erhalten. Von einem behaupteten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis im Zeitraum 01.04.2016 bis 14.04.2016 könne daher kein Rede sein; es sei daher nicht die rechtliche Qualifizierung dieses Beitragszeitraumes strittig, sondern der richtige und wahre Sachverhalt. Es sei richtig, dass die BF1 am 01.04.2016 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis an die Gebietskrankenkasse ab 01.04.2016 für den BF2 aufgrund eines Täuschungsmanövers des AMS gemeldet habe, weil die BF1 am 23.03.2016 mit einem ihr an diesem Tag vom AMS übermittelten Antragsformular einen Antrag auf Eingliederungsbeihilfe für den BF2 gestellt habe und der in diesem Formular bereits vorgedruckte Förderbeginn mit 01.04.2016 angegeben wurde. Der Förderantrag sei jedoch mit Schreiben vom 12.04.2016 abgelehnt worden, weshalb die BF1 unmittelbar nach Erhalt dieses Schreibens am 14.04.2016 die somit offensichtlich gewordene unrichtige Meldung vom 01.04.2016 auf das tatsächlich geringfüge Dienstverhältnis richtig gestellt habe. Schließlich gehe auch der Versuch der belangten Behörde ins Leere, aus den angeblich durchgeführten Tätigkeiten des BF2 im Zeitraum von 01.04.2016 bis 14.04.2016 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zu konstruieren, denn die vom BF2 in diesem Zeitraum angeblich durchgeführten Tätigkeiten in Rettenbach XXXX , nämlich die Aufstellung von Folientunneln mit diversen Umbauten, habe der BF2 in seiner Freizeit als Eigentümer der Liegenschaft in Rettenbach XXXX erbracht und hätten diesen Tätigkeiten nichts mit seinen dienstlichen Aufgaben für die BF1 zu tun gehabt. Wie bereits erwähnt sei der BF2 im Zeitraum von 01.04.2016 bis 30.04.2016 nur an insgesamt vier Tagen im Ausmaß von 25 Arbeitsstunden gesamt für die BF1 tätig gewesen und an dem Firmensitz in 2544 Leobersdorf überhaupt anwesend gewesen. Die BF1 habe niemals eine Baustelle zur Errichtung von Folientunnel in Rettenbach XXXX betrieben. Die BF1 habe lediglich einige der von ihr vertriebenen DCMT-Regler dem BF2 vorübergehend zur Verfügung gestellt, damit jener während seines Vollzeit-Dienstverhältnisses für die BF1 ab 01.05.2016 auch die Verwendungstauglichkeit der DCMT-Regler im Folientunnel testen könne.316,75 erhalten habe. Die von der belangten Behörde festgestellte Tätigkeit des BF2 für die BF1 im Ausmaß von etwa 38,5 Wochenstunden im Zeitraum 01.04.2016 bis 14.04.2016 sei bisher stets sowohl von der BF1 als auch vom BF2 bestritten worden und werde auch weiterhin wegen völliger Unrichtigkeit als eine mutwillige Tatsachenverdrehung bestritten. In Wahrheit sei der BF2 im Zeitraum von 01.04.2016 bis 30.04.2016 nur geringfügig bei der BF1 im Ausmaß von insgesamt 25 Arbeitsstunden angestellt gewesen und habe er für seine Tätigkeiten für die BF1 in diesem Zeitraum nachweislich ausschließlich nur ein Gehalt in der Höhe von € 316,75 am Ende des Monats April 2016 erhalten. Von einem behaupteten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis im Zeitraum 01.04.2016 bis 14.04.2016 könne daher kein Rede sein; es sei daher nicht die rechtliche Qualifizierung dieses Beitragszeitraumes strittig, sondern der richtige und wahre Sachverhalt. Es sei richtig, dass die BF1 am 01.04.2016 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis an die Gebietskrankenkasse ab 01.04.2016 für den BF2 aufgrund eines Täuschungsmanövers des AMS gemeldet habe, weil die BF1 am 23.03.2016 mit einem ihr an diesem Tag vom AMS übermittelten Antragsformular einen Antrag auf Eingliederungsbeihilfe für den BF2 gestellt habe und der in diesem Formular bereits vorgedruckte Förderbeginn mit 01.04.2016 angegeben wurde. Der Förderantrag sei jedoch mit Schreiben vom 12.04.2016 abgelehnt worden, weshalb die BF1 unmittelbar nach Erhalt dieses Schreibens am 14.04.2016 die somit offensichtlich gewordene unrichtige Meldung vom 01.04.2016 auf das tatsächlich geringfüge Dienstverhältnis richtig gestellt habe. Schließlich gehe auch der Versuch der belangten Behörde ins Leere, aus den angeblich durchgeführten Tätigkeiten des BF2 im Zeitraum von 01.04.2016 bis 14.04.2016 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zu konstruieren, denn die vom BF2 in diesem Zeitraum angeblich durchgeführten Tätigkeiten in Rettenbach römisch 40 , nämlich die Aufstellung von Folientunneln mit diversen Umbauten, habe der BF2 in seiner Freizeit als Eigentümer der Liegenschaft in Rettenbach römisch 40 erbracht und hätten diesen Tätigkeiten nichts mit seinen dienstlichen Aufgaben für die BF1 zu tun gehabt. Wie bereits erwähnt sei der BF2 im Zeitraum von 01.04.2016 bis 30.04.2016 nur an insgesamt vier Tagen im Ausmaß von 25 Arbeitsstunden gesamt für die BF1 tätig gewesen und an dem Firmensitz in 2544 Leobersdorf überhaupt anwesend gewesen. Die BF1 habe niemals eine Baustelle zur Errichtung von Folientunnel in Rettenbach römisch 40 betrieben. Die BF1 habe lediglich einige der von ihr vertriebenen DCMT-Regler dem BF2 vorübergehend zur Verfügung gestellt, damit jener während seines Vollzeit-Dienstverhältnisses für die BF1 ab 01.05.2016 auch die Verwendungstauglichkeit der DCMT-Regler im Folientunnel testen könne.

Die BF2 hat mit Schriftsatz vom 23.08.2017 gegen den Bescheid vom 31.07.2017 ebenfalls Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt wie in der Beschwerde der BF1. Hinsichtlich der Tätigkeiten des BF2 im Zeitraum 01.04.2016 bis 14.04.2016 wurde ausgeführt, dass der BF2 nur an zwei Tagen im Gesamtausmaß von etwa 11 Arbeitsstunden für die BF1 in 2544 Leobersdorf tätig gewesen sei, vorwiegend zum Test und zur Konfiguration der Software von DCMT-Reglern mit Raspberry-Pi Kleincomputern, die unter anderem in automatisierten Stallanlagen eingesetzt werden. An den übrigen Tagen habe der BF2 sich fast ausschließlich in seinem Wohnbereich in Rettenbach XXXX aufgehalten, weil er dort zwei von ihm angekaufte und somit in seinem Privateigentum befindliche Folientunnel aufgestellt habe und dabei technische Veränderungen wie eine hölzerne Eingangstür, eine Sturmsicherung durch Beschwerung mit Betonplatten und elektrisch betriebene Lüfter vorgenommen habe, die als Montageleistungen für sich selbst und somit als unbezahlte und private Tätigkeiten gesetzlich nicht versicherungspflichtig seien, weil der BF2 für diese unbezahlten Tätigkeiten für sich selbst, somit definitionsgemäß gar nicht erwerbstätig oder als Dienstnehmer beschäftigt war und somit auch kein Entgelt bezogen habe.Die BF2 hat mit Schriftsatz vom 23.08.2017 gegen den Bescheid vom 31.07.2017 ebenfalls Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt wie in der Beschwerde der BF1. Hinsichtlich der Tätigkeiten des BF2 im Zeitraum 01.04.2016 bis 14.04.2016 wurde ausgeführt, dass der BF2 nur an zwei Tagen im Gesamtausmaß von etwa 11 Arbeitsstunden für die BF1 in 2544 Leobersdorf tätig gewesen sei, vorwiegend zum Test und zur Konfiguration der Software von DCMT-Reglern mit Raspberry-Pi Kleincomputern, die unter anderem in automatisierten Stallanlagen eingesetzt werden. An den übrigen Tagen habe der BF2 sich fast ausschließlich in seinem Wohnbereich in Rettenbach römisch 40 aufgehalten, weil er dort zwei von ihm angekaufte und somit in seinem Privateigentum befindliche Folientunnel aufgestellt habe und dabei technische Veränderungen wie eine hölzerne Eingangstür, eine Sturmsicherung durch Beschwerung mit Betonplatten und elektrisch betriebene Lüfter vorgenommen habe, die als Montageleistungen für sich selbst und somit als unbezahlte und private Tätigkeiten gesetzlich nicht versicherungspflichtig seien, weil der BF2 für diese unbezahlten Tätigkeiten für sich selbst, somit definitionsgemäß gar nicht erwerbstätig oder als Dienstnehmer beschäftigt war und somit auch kein Entgelt bezogen habe.

Die NÖGKK legte die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten (einlangend) am 18.09.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Am 26.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung mit folgendem Inhalt statt: (BF1: XXXX als Geschäftsführerin der FA. XXXX Gesmbh; BF2: DI XXXX ; R: Mag. Harald Wögerbauer)Am 26.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung mit folgendem Inhalt statt: (BF1: römisch 40 als Geschäftsführerin der FA. römisch 40 Gesmbh; BF2: DI römisch 40 ; R: Mag. Harald Wögerbauer)

"[...]

R: Haben Sie die in der Ladung angegebenen Unterlagen mitgebracht?

BF1: Ja. Vorgelegt werden gemeinsames Gehaltskonto (IBAN: XXXX ).BF1: Ja. Vorgelegt werden gemeinsames Gehaltskonto (IBAN: römisch 40 ).

Weiters Firmenkonto (IBAN: XXXX ). Zum Firmenkonto führt BF2 aus:Weiters Firmenkonto (IBAN: römisch 40 ). Zum Firmenkonto führt BF2 aus:

Dies lautet auch auf seinen Namen, da mit der Novelle des ZADIG (länger zurückliegend) auch der wirtschaftlich Verantwortliche zu führen ist. BF1 führt aus: Wie dem Firmenkonto entnommen werden kann, wurde ein Gehalt von 316,75 Euro und Sonderzahlungen in der Höhe von 52,79 Euro am 01. April, am 29. April gezahlt. 01. April war für März. 29. April war für April. Ergänzend gebe ich an, dass die nächste Zahlung erst im August erfolgte. Eine Zahlung mit 31. Mai mit 2.760,87 Euro. Das war das erste Gehalt, das für Mai ausgezahlt wurde, auf Grund der Förderung des AMS. BF1 ergänzt, dass die Protokollierung "die nächste Zahlung erst im August erfolgte" so nicht ganz korrekt ist, da von Mai bis Juli ein vollversicherungspflichtiges DV vorlag. Dies sieht man auch an der vorgelegten Arbeits- und Entgeltbestätigung vom 06.07.2016, die an die NÖGKK versandt wurde. Nach dieser hat sich auch das Krankengeld bemessen, das ich ab Mitte Juli bezogen habe, bis 16.05.2017. Daher gab es im August keine Gehaltszahlung. BF2 gibt noch ergänzend an:

Meine Frau hat die Buchhaltung und die Geschäftsführung gemacht. In der Sache habe ich natürlich die Ausführungen in den Beschwerden und die Vorbereitungen der Unterlagen gemacht, da ich ja schon in der Sache befasst war. Ergänzend zum Akt genommen werden die Lohnabrechnungen für April und Mai 2016.

R: Hat die Fa. dem BF2 im April 2016 ein Gehalt ausgezahlt, und falls ja, wie hoch war dieses und wann wurde es gezahlt?

BF1: 316,75 Euro plus extra Sonderzahlungen.

R: Welche Tätigkeiten hat der BF2 um dieses Gehalt erbracht?

BF1: Für die Firma Sachen erledigt, ganz normale Sachen, die er immer gemacht hat. Meistens sitzt er vor dem Computer und arbeitet etwas. Ich kontrolliere ihn dann nicht, weil da wird mir dann irgendwann schwindlig. Ich mache die Buchhaltung. Ich habe keine Ahnung von dem Computerzeug.

R: Wie viele Stunden hat der BF2 für dieses Gehalt gearbeitet?

BF1: Zwei bis drei Stunden am Tag. Nicht täglich, sondern einmal in der Woche ungefähr. Ich kann mich nicht mehr so gut daran erinnern und so genau schaue ich dann grundsätzlich auch nicht.

R: Im Bescheid der NÖGKK steht, dass die Fa. dem BF2 € 2.715,60 gezahlt hat. Wann wurde diese Zahlung veranlasst? Um welche Zahlung geht es da eigentlich?

BF1: Das frage ich mich auch. Weiters kann ich dazu angeben: Ich weiß nicht, wo das herkommt. Ich habe keinen Gehalt in der Höhe im April ausgezahlt. Es wurde nicht ausbezahlt und ich kann mit der Zahlung nichts anfangen.

R: Es gibt eine Honorarnote, datierend auf den 17.04.2016 von Ihrem Mann an Ihre Firma. Sie weist diesen Betrag aus. Glauben Sie, dass diese Vermutung richtig sein könnte, dass sie angenommen haben, dass das diese 2.715,60 Euro sind?

BF1: Die wurde sicher nicht im April ausbezahlt und auch definitiv nicht bis Juni, weil da habe ich die Unterlagen vorgelegt.

BF2 gibt ergänzend an: Die wurde gar nicht ausbezahlt.

R: Gibt es sonst Tätigkeiten die der BF2 für die Firma im April 2016 verrichtet hat, die nicht mit dieser Zahlung und dem Gehalt abgedeckt waren?

BF1: Nicht, dass ich wüsste. Wir haben nicht einmal eine Handkassa.

R: Hat der BF2 noch weitere Honorarnoten im April 2016 gelegt?

BF1: Nein.

R: Wissen Sie wie viele Honorarnoten der BF2 2016 vor der gegenständlichen Honorarnote gelegt hat?

BF1: Meines Wissens nach keine weiteren. Honorarnoten sind bei uns auch nicht der Standard. Wir rechnen grundsätzlich über Gehalt ab. Daher ist das definitiv die Ausnahme.

BF2: Weißt du wie viele Anteile du und ich an der Firma haben?

BF1: 25%, so wie auch du.

BF2 gibt ergänzend an: Die Verrechnung mit Honorarnoten geht daher auch grundsätzlich nicht, da wir beide Angestellte der GmbH sind. Honorarnoten sind erst ein Thema, wenn man dem gewerblichen Versicherungszweig unterliegt.

R: Wo sind die restlichen 25%?

BF1: Wir haben zwei Kinder. Jeweils 25% für ein Kind.

[...]

R: Hat die BF1 Ihnen im April 2016 ein Gehalt ausgezahlt, und falls ja, wie hoch war dieses und wann wurde es gezahlt?

BF2: 316 Euro und irgendetwas. Bezüglich des Datums wird auf den Kontoauszug verwiesen.

R: Im Bescheid der NÖGKK steht, dass BF1 Ihnen € 2.715,60 gezahlt hat. Ist diese Zahlung eingelangt?

BF2: Nein.

R: Im Protokoll der Verhandlung beim BVwG in Graz vom 03.10.2016 wurde folgende Frage gestellt: "Haben Sie diesen Betrag in Höhe von Euro 2.715,60 von der Firma erhalten?". Ihre Antwort lautete: "Ja. Ich habe diesen Betrag von der Firma im Juli 2016 auf mein Konto überwiesen bekommen. Wie kommt es zu dieser Divergenz?

BF2: Es hat auch mehrere Beschwerden gegen das Protokoll, als auch das Endergebnis gegeben. Ergänzend gebe ich noch an, dass ich keine außerordentliche Revision eingebracht habe, da die ordentliche Revision nicht zugelassen wurde und es auch inhaltlich betreffend die Abmeldung aussichtslos war. Der Richter hat Fragen gestellt. Dann hat man die Antwort gegeben. Er hat die Frage dann anders protokolliert. Ich weiß nicht, ob er es anders gemeint hat. Es ist ja zu bedenken, dass ich im Mai 2016 ein ähnliches Gehalt erhalten habe. Das kann diese Divergenz erklären und auch im Juli. Nur im Juni war es mehr, da war die Sonderzahlung dabei.

R fragt nach: Ist der Juli wirklich gleich mit dem Mai?

BF2: Ja. Allerdings bedarf es da einer Erklärung. Das Krankengeld hat ursprünglich erst nach Juli begonnen. Daher wurde zuerst von der Firma das volle Gehalt ausgezahlt. Das Krankengeld wurde rückwirkend zuerkannt. Diese rückwirkende Zuerkennung erfolgte auf Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Entgeltfortzahlung hätte gesetzlich bis 15. August sein müssen. Daher hat das mit der Gesamtauszahlung im Juli genau übereingestimmt. Ich habe rückwirkend die Hälfte Krankengeld im Juli bekommen und ab 15. August habe ich dann das ganze bekommen. Insofern war mein Hinweis, dass ich eine Rückzahlung geleistet habe, nicht ganz genau.

R: Im Protokoll der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht in Graz haben Sie gesagt, dass Sie bis 14.04.2016 unter der Annahme eines Vollbeschäftigungsverhältnisses gearbeitet haben. In der Beschwerde sagen Sie, Sie haben im gesamten Monat April 25 Arbeitsstunden geleistet haben. Wie erklären Sie sich diese Divergenz?

BF2: Nein, das stimmt überhaupt nicht. Richtig sind meine Angaben in der Beschwerde.

R: Sie bringen in der Beschwerde vor, an 12 Tagen im Zeitraum 01.04.2016-14.04.2016 Folientunnel aufgestellt zu haben, ist das richtig?

BF2: Ich habe die Vorbereitungsarbeiten dazu gemacht. Die Folientunnel sind erst Ende April gekommen und konnten daher erst im Mai aufgestellt werden.

R: Für wen haben Sie diese Folientunnel aufgestellt?

BF2: Die Folientunnel wurden tatsächlich im Mai aufgestellt und nicht im Auftrag der Firma XXXX . Das habe ich in meiner Freizeit bewerkstelligt. Im April habe ich die Vorbereitungen gemacht. Ich habe von dem Grundstück, das mir gehört, die Wiese gemäht. Ich musste den ursprünglichen Ort des Folientunnelbaus ändern, weil die Folientunnel in Grünland waren. Das wurde mir behördlich von der BH Oberwart untersagt (siehe dazu: Zahl: XXXX ). Es wurden mir die 2 Folientunnel im Grünland abgelehnt. Ich habe diese dann in das Bauland verlegt. Ich musste dazu den Wald roden. Ich musste die Bäume ausgraben. Diese Tätigkeit habe ich tatsächlich im April in Rettenbach in meiner Freizeit gemacht. Es sind mehr als 50 Bäume. Mehr als 2.500m² ist das Grundstück. Der Baulandteil ist stark verwachsen. BF1: Ob man das wirklich als Bäume bezeichnen kann, ist schwer zu sagen. Es sind armstarke Holz-Gewächse.BF2: Die Folientunnel wurden tatsächlich im Mai aufgestellt und nicht im Auftrag der Firma römisch 40 . Das habe ich in meiner Freizeit bewerkstelligt. Im April habe ich die Vorbereitungen gemacht. Ich habe von dem Grundstück, das mir gehört, die Wiese gemäht. Ich musste den ursprünglichen Ort des Folientunnelbaus ändern, weil die Folientunnel in Grünland waren. Das wurde mir behördlich von der BH Oberwart untersagt (siehe dazu: Zahl: römisch 40 ). Es wurden mir die 2 Folientunnel im Grünland abgelehnt. Ich habe diese dann in das Bauland verlegt. Ich musste dazu den Wald roden. Ich musste die Bäume ausgraben. Diese Tätigkeit habe ich tatsächlich im April in Rettenbach in meiner Freizeit gemacht. Es sind mehr als 50 Bäume. Mehr als 2.500m² ist das Grundstück. Der Baulandteil ist stark verwachsen. BF1: Ob man das wirklich als Bäume bezeichnen kann, ist schwer zu sagen. Es sind armstarke Holz-Gewächse.

BF2: Es sind auch einige Birken dabei, die acht bis neun Meter hoch sind. Das habe ich alleine gemacht. Das Umschneiden ist kein Problem.

BF1: Mit der Motorsäge ist das überhaupt kein Problem.

BF2: Zu all diesen Arbeiten hatte ich keinen Auftrag der Firma XXXX . Das ist meine Freizeitbeschäftigung gewesen.BF2: Zu all diesen Arbeiten hatte ich keinen Auftrag der Firma römisch 40 . Das ist meine Freizeitbeschäftigung gewesen.

R: Wie lange wird Sie das gekostet haben?

BF2: Das Wochenende und einen Tag (meistens Montag) war ich in Leobersdorf. Ich habe die geringfügige Arbeit gemacht, für die ich bezahlt wurde. Diesbezüglich verweise ich auf die Ausführungen zu den DMCT-Reglern. Ansonsten, meistens Dienstag bis Freitag, war ich im Burgenland und habe eben die genannten Vorbereitungsarbeiten gemacht.

R: War die Stromzufuhr auch ein Thema?

BF2: Ich habe Solar-Pennels. Diese habe ich allerdings ein Jahr vor April 2016 instandgesetzt. Dabei habe ich die Batterie ausgetauscht. Die Solar-Pennels dienen vornehmlich dem Betrieb einer Wasserpumpe. Ich nutze sie auch zur Energiegewinnung für Motorsäge, Folientunnel und Wohnwagen.

R: Sie bringen in der Beschwerde vor, an 2 Tagen im Zeitraum 01.04.2016-14.04.2016 11 Arbeitsstunden für die Fa. erbracht zu haben, ist das richtig?

BF2: Ich war Montag den ganzen Tag in Leobersdorf, soweit ich mich erinnern kann. Ich habe aber wahrscheinlich nicht den ganzen Tag für die XXXX gearbeitet. Immerhin musste ich ja auch Transportvorbereitungen für die DMCT-Regler ins Burgenland treffen. Ob ich jetzt genau zwei oder drei Tage für die XXXX gearbeitet habe, weiß ich nicht. Drei eher nicht. Die Arbeitsaufzeichnungen erfolgen nur einzeln. Meistens bestand ja die Arbeit aus der Programmierung der Software für die genannten Regler. Das geht am besten, wenn man ungestört ist. Das ist meistens am Samstag der Fall, da niemand anruft und stört.BF2: Ich war Montag den ganzen Tag in Leobersdorf, soweit ich mich erinnern kann. Ich habe aber wahrscheinlich nicht den ganzen Tag für die römisch 40 gearbeitet. Immerhin musste ich ja auch Transportvorbereitungen für die DMCT-Regler ins Burgenland treffen. Ob ich jetzt genau zwei oder drei Tage für die römisch 40 gearbeitet habe, weiß ich nicht. Drei eher nicht. Die Arbeitsaufzeichnungen erfolgen nur einzeln. Meistens bestand ja die Arbeit aus der Programmierung der Software für die genannten Regler. Das geht am besten, wenn man ungestört ist. Das ist meistens am Samstag der Fall, da niemand anruft und stört.

R: Wann passieren dann die Störungen unter der Woche?

BF2: Wenn ich zwei Stunden etwas machen möchte, stört ständig jemand. Die 25 Stunden, die mit dem geringfügigen Gehalt abgerechnet werden, habe ich in 1-2 Monaten selten erreicht. Ich habe sie definitiv nie überschritten. Bezüglich der Frage kann ich nicht genau sagen, wann die Störungen tatsächlich passieren. Wie eingangs schon erwähnt, habe ich das Gefühl, dass sie tendenziell dann passieren, wenn ich mich konzentrieren muss.

R: Wie sind Sie dann eigentlich erreichbar?

BF2: Über das Handy.

R: Sie haben ein Firmenhandy, ein privates Handy?

BF2: Meine Frau ruft mich von der Firma an. Die Rechnungen, die Telefonrechnungen, zahlt für diese Rechnung die Firma. Das Handy selbst habe ich bezahlt, das hat auch etwas gekostet.

R: Die Handynummer steht nicht auf der Homepage?

BF2: Ja. Ich glaube schon, dass die Nummer auf der Homepage steht.

R: Wieso wissen Sie, dass es genau 11 Stunden an den beiden Tagen waren, so haben Sie es in der Beschwerde nämlich angegeben?

BF2: Aus den Arbeitsaufzeichnungen, die ich angeschaut habe, ergibt sich, wo ich in welcher Zeit war. Ich habe diese handschriftlich geführt. Das wird stimmen, ja. So habe ich mein Gedächtnis aufgefrischt. In dem Verfahren beim BVwG in Graz ist es natürlich auch darum gegangen, ob es einen arbeitsrechtlichen Anspruch gegen die Firma gibt. Der würde sich aus Tätigkeiten, die man zeitlich verlagern könnte, ergeben. Dahingestellt werden kann, ob das beauftragt ist oder nicht, ob man das so sehen kann oder nicht. Nach § 539a ASVG geht es um die wirtschaftliche Betrachtung, was insgesamt auch abgerechnet wurde. Ich möchte nicht die gesamte Grundlage, die d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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