Entscheidungsdatum
19.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W102 2134572-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Andrä über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2016, Zl. 1086925705-151329259, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Andrä über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2016, Zl. 1086925705-151329259, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am 12.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am 13.09.2015 an, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und hänge dem muslimischen Glaubensbekenntnis der Schiiten an. Der Beschwerdeführer sei am XXXX in Ghazni geboren. Er habe keine Schulbildung genossen und gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Tante umgebracht worden sei und man die Schuld daran seiner Familie zugeschrieben habe.In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am 13.09.2015 an, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und hänge dem muslimischen Glaubensbekenntnis der Schiiten an. Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 in Ghazni geboren. Er habe keine Schulbildung genossen und gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Tante umgebracht worden sei und man die Schuld daran seiner Familie zugeschrieben habe.
Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit (16 Jahre) des nunmehrigen Beschwerdeführers führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Untersuchung zur Altersfeststellung durch. Als Fazit bei dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von 17,5 Jahren nicht unterschreite und mit einfacher Wahrscheinlichkeit volljährig sei. Das wahrscheinliche Alter liege zwischen 18,6 und 22 Jahren.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.08.2016 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er gesund sei und zu Hause am landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters gearbeitet habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er Folgendes an:
"Letztes Jahr hatten wir ein einfaches und ruhiges Leben. Ich hatte einen Onkel väterlicherseits. Mein Onkel hat ein Mädchen geliebt, sie war Afghanin. Er hat meinen Vater darum gebeten, um um ihre Hand anzuhalten. Er hat ihn dazu gedrängt. Mein Vater hatte Einwände. Er hat seine Meinung gesagt und gemeint, dass aus dieser Heirat nichts wird. Im Monat Jawza (=22.05.-21.06.) ist mein Onkel mit dem Mädchen geflüchtet. Das Mädchen ist von zu Hause weggelaufen. Sie ist dann zu uns gekommen. Mein Onkel väterlicherseits hat mit uns gemeinsam gelebt. Mein Onkel hat die islamische Trauung mit dem Mädchen vollzogen. Meine Mutter hatte dann immer wieder Auseinandersetzungen mit der Ehefrau von meinem Onkel. Sie haben wegen Kleinigkeiten, sogar wegen eine Schüssel, gestritten. Meine Mutter hat sie darum gebeten, ihre Schüssel wegzuräumen. Ständig gab es Streitereien. Die Lage hat sich so zugespitzt, sodass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen meiner Mutter und der Ehefrau von meinem Onkel gekommen ist. Ich war nicht zu Hause, mir wurde es erzählt. Meine Mutter hat erzählt, dass sie das nicht gewollt hat, aber während der Auseinandersetzung ist die Ehefrau meines Onkels ausgerutscht und gegen einen Stein geprallt. Sie war auf der Stelle tot. Als ich mit meinem Vater nach Hause gekommen bin, waren wir erschrocken über das, was passiert ist. Meine Mutter hat erzählt was passiert ist. Mein Vater hat dann eine Versammlung der Weißbärtigen veranlasst. Sie Ältesten sind zu uns nach Hause gekommen. Sie fragten was passiert ist und meine Mutter hat den Vorfall geschildert. Wir haben dann eine Person zu der Familie von der Ehefrau meines Onkels geschickt, damit sie wissen was passiert ist. Wir wollten, dass ihre Familie an der Trauerfeier teilnimmt. Am nächsten Tag hätte sie begraben werden sollen. Nachdem die Trauerzeremonie zu Ende war, hat der Vater der Frau meinem Vater gesagt, dass er sich rächen wird. Er meinte, er wird sich rächen und das was wir getan haben wird nicht ohne eine Antwort bleiben. Mein Vater hat sich dann mit den Ältesten aus dem Dorf zusammengetan, um zu ihrer Familie hinzugehen, mit der Absicht, um Vergebung zu bitten. Als sie dann dort waren haben sie dann als Antwort zu hören bekommen, dass sie sich rächen werden, für das geflossene Blut. Als sie dann zurückgekommen sind, sind wir in der Nacht im Garten mit meinen Onkel väterlicherseits gesessen. Er war sehr bestürzt und sagte, er wünschte dieser Vorfall wäre nicht passiert. Die Sonne war beim Untergehen, mein Onkel hat angefangen das Gebet zu verrichten. Drei Rakat Gebete hat er verrichtet gehabt. Ich bin dort bei meinem Onkel gesessen. Mein Onkel sagte, ich soll ihm ein Glas Wasser holen. Ich bin weggegangen, um ihm ein Glas Wasser zu holen, plötzlich habe ich Schüsse gehört. Als ich wieder in den Garten ging, haben sie meinen Onkel durchlöchert. Er war mit Schüssen überseht. Die Nachbarn sind dann gekommen, auch mein Vater war da. Als er diese Szene gesehen hat, ist er zusammengebrochen. Dann war die Trauerfeier von meinem Onkel. Mein Vater hat sich sehr unwohl gefühlt, er weinte sehr viel. Er sagte, mein Bruder wurde getötet. Nach diesem Vorfall, war die ganze Familie unruhig. Mein Vater, ich, wir alle. Am nächsten Tag wurde mein Onkel am Friedhof begraben. Wir sind dann nach Hause gekommen, dort wurde eine Trauerfeier gemacht, aus dem Koran gelesen. Mein Vater hat die Gefahr gespürt, wegen der Vorfälle die passiert sind. Nachts über hat mein Vater Wache gehalten. Zwei Tage nach dem Vorfall mit meinem Onkel war es dunkel in der Nacht, ich weiß nicht welche Uhrzeit war. Es war sehr spät, es wurden Schüsse auf unser Haus abgegeben. Mein Vater sagte, wir sollen in Deckung gehen, uns verstecken. Mein Vater musste sich verteidigen, er hat dann auch Schüsse abgegeben. Nachdem mein Vater Schüsse abgegeben hat, glaube ich, dass sie eingeschüchtert waren. Sie sind von der Mauer runtergesprungen und abgezogen. Die Nachbarn haben sich versammelt. Sie wollten wissen, was wieder passiert ist. Sie haben dann wieder mitbekommen, dass wir angegriffen worden sind. Eine der Weißbärtigen hat zu meinem Vater gesagt, dass ich kein Ort mehr für dich zu leben. Sie können dich wieder, jeder Zeit angreifen. Die Wertgegenstände, die wir mitnehmen konnten, haben wir gepackt und sind in der Nacht zu einem weißbärtigen Mann namens Esmat gegangen, der lebte in unserem Dorf. Um sechs Uhr in der Früh sind wir aus dem Dorf weggegangen, dieser Mann hat jemanden aus dem Nachbardorf angerufen, der ein Auto hatte und ihn gebeten uns wegzubringen und erzählt, welche Vorfälle es gegeben hat. Von dort aus bin ich mit meiner Familie Richtung Ghazni gefahren und von dort aus weiter in den Iran. Das wars."
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. In dem Bescheid wurde festgestellt, dass in seinem Fall keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vorliege, er gesund und arbeitsfähig sei. Eine Verfolgung sei in seinem Fall nicht festzustellen. Darüber hinaus bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative z.B. in Kabul. In Österreich lebe er von der Grundversorgung und sei illegal ins Bundesgebiet eingereist. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. In dem Bescheid wurde festgestellt, dass in seinem Fall keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vorliege, er gesund und arbeitsfähig sei. Eine Verfolgung sei in seinem Fall nicht festzustellen. Darüber hinaus bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative z.B. in Kabul. In Österreich lebe er von der Grundversorgung und sei illegal ins Bundesgebiet eingereist. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Im Akt befindlich ist ein Protokoll über eine polizeiliche Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers aus der hervorgeht, dass er in seiner Erstbefragung andere Angaben wie niedergeschrieben gemacht habe. So habe er drei Jahre die Grundschule besucht und im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters gearbeitet.
Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von Blutrache bedroht sei. Hinsichtlich der Versorgungslage führte der Beschwerdeführer aus, dass diese schlecht sei und zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen müsste.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am 05.10.2017 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers erhoben. Eingangs wurde ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers übersetzt, in dem er die Probleme der Hazara in Afghanistan schildert. In der Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer den Fluchtgrund in Übereinstimmung mit den bisherigen Angaben.
Nach der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme in das Verfahren ein, in der er die Fluchtgeschichte wiederholte und weitwendige Länderfeststellungen beilegte. Im Akt befindlich sind Kursbesuchsbestätigungen, Empfehlungsschreiben und Bestätigungsschreiben über die Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und stammt aus der Provinz Ghazni. In dieser Provinz ist er aufgewachsen. Die Identität des Beschwerdeführers steht mit der für das Verfahren gebotenen Sicherheit fest. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan eine Schulbildung absolviert. Er verfügt zudem auch über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft.
Der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung wegen seiner Volks- und Religionszugehörigkeit als schiitischer Hazara zu befürchten.
Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland. Es ist glaubhaft, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Herkunftsprovinz von Blutrache betroffen ist. Der Beschwerdeführer kann aufgrund der Geschehnisse rund um die Tötung seiner Tante nicht in die Provinz Ghazni zurückkehren, ohne der Gefahr der Blutrache durch die Familie der getöteten Tante ausgesetzt zu sein. Die drohende Verfolgung des Beschwerdeführers erstreckt sich auf seine Heimatprovinz. Eine Zusammenarbeit sowie Vernetzung der bedrohenden Familie mit staatlichen Stellen war nicht festzustellen.
Ein zumutbarer Aufenthalt besteht für den Beschwerdeführer in Afghanistan. Er kann in Kabul Arbeit suchen, ist volljährig und konnte auch bisher für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Folglich kann im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in eine derart ausweglose Lage geraten würde, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedlung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, besteht - wie ebenfalls schon vom Bundesamt zutreffend erkannt - für den Beschwerdeführer als alleinstehenden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter keine solche Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Die Stadt Kabul ist über den dortigen Flughafen gut erreichbar. In Kabul ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es auch dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Innerhalb Kabuls existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs sowie gezielt auf (internationale) Sicherheitskräfte ereignen. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.
Der Beschwerdeführer ist gesund, lebt von der Grundversorgung, geht keiner legalen Beschäftigung nach, verfügt über keinerlei Familienangehörige in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, bemüht sich die deutsche Sprache zu erlernen und sich in Österreich zu integrieren. Der Beschwerdeführer hat mittlerweile mehrere Deutschkurse besucht und zumindest das Zertifikat für das Niveau A1 erworben. Anhaltspunkte, die auf eine fortgeschrittene Integration hindeuteten, bestehen nicht.
Zur relevanten Situation in Afghanistan:
Hinsichtlich der relevanten Situation in Afghanistan wird zunächst prinzipiell auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Afghanistan verwiesen. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
Auszug Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 - Update 25.09.2017) :
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).
Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).
Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherhei