TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/20 W263 2002079-1

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Veröffentlicht am 20.04.2018
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Entscheidungsdatum

20.04.2018

Norm

AlVG §26
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W263 2002079-1/21E

Gekürzte Ausfertigung des am 17.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Barbara SCHRÖDING als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Eisenstadt, VNr. XXXX , vom 02.05.2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2018, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.04.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 17.04.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (vgl. Seite 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 20.04.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (vgl. Eingabe datiert mit 19.04.2018).

Schlagworte

ersatzlose Behebung, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W263.2002079.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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