TE Vwgh Beschluss 2018/3/28 Ra 2017/07/0027

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Veröffentlicht am 28.03.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des A R in K, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24. März 2017, LVwG-2017/44/0197-4, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Überprüfung (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG:

Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel; mitbeteiligte Partei: M S in B), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1 Mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) vom 24. März 2017 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers (von diesem als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichnet) gegen einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (BH) vom 25. Juli 2013 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A) und seine Beschwerde gegen den Kollaudierungsbescheid der BH vom 23. November 2016 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt B).

2 Mit Eingabe vom 11. April 2017 stellte der Revisionswerber beim VwGH einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen die Entscheidung des LVwG vom 24. März 2017.

3 Zur diesbezüglich erfolgten hg. verfahrensleitenden Anordnung vom 18. April 2017, Ra 2017/07/0027-3, brachte der Revisionswerber eine "Stellungsnahme laut Anordnung Ra 2017/07/0027-3" vom 2. Mai 2017 ein, die er auch als "Parteiengehör § 45 Abs. 3 AVG zur Maßnahmenbeschwerde" bezeichnete. Darin wird der Text einer "Maßnahmenbeschwerde" wiedergegeben, die mit einer ebenfalls als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 27. März 2017, die der Revisionswerber noch vor Zustellung der Entscheidung des LVwG vom 24. März 2017 an das LVwG gerichtet hatte, weitgehend ident ist.

4 Ebenfalls am 2. Mai 2017 langte beim Verwaltungsgerichtshof eine mit Erledigung des LVwG vom 27. April 2017 gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegte, vom Revisionswerber beim Landesgericht Innsbruck eingebrachte und von diesem zuständigkeitshalber dem LVwG übermittelte "Vorstellung" des Revisionswerbers vom 11. April 2017 ein. Diese richtete sich gegen die eingangs erwähnte Entscheidung des LVwG vom 24. März 2017.

5 Mit hg. Beschluss vom 27. Juni 2017, Ra 2017/07/0027-7, wurde dem Antrag des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe nicht stattgegeben.

6 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. Juni 2017, Ra 2017/07/0027-8, wurde dem Revisionswerber hinsichtlich seiner - als Revision gewerteten - "Vorstellung" gegen die Entscheidung des LVwG vom 24. März 2017 ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Unter anderem erfolgte die Zurückstellung des genannten Schriftsatzes mit dem Auftrag, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen ist.

7 In seiner wiederum selbst verfassten Eingabe vom 6. Juli 2017 ("Begründung zur Anordnung") führte der Revisionswerber unter anderem Folgendes aus:

"Entgegen Ihrem Schreiben Zahl Ra 2017/07/0027-8 vom 27.06.2017 wurde keinesfalls Revision gestellt, welche keineswegs Formgemäß und Inhaltsgemäß entspricht und allein aus der Titulierung eindeutig als VORSTELLUNG definiert ist.

Diese VORSTELLUNG ist wiederum an das Landesgericht Innsbruck gerichtet und stellt allenfalls nur eine Information dar.

Im Falle, dass der VwGH eine Revision aus dem Sachverhalt der Voraussetzungen laut Art. 133 Abs. 4 B-VG erkennt, ist dies an sich wiederum die Aufgabe des VwGH zur Einleitung eines Verfahrens, da der VwGH zuständig ist."

8 Ergänzt wurden diese Angaben durch Ausführungen zu einer "Maßnahmenbeschwerde", die sich "gegen das Projekt (richtet), welches durch die Erkenntnisse des Kollaudierungsbescheids der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (...) vom 23.11.2016 nicht kollaudiert ist, da dies nicht den bewilligten Bescheiden entspricht". Schließlich beantragte der Revisionswerber, der Verwaltungsgerichtshof möge "gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und aufheben".

9 Der Eingabe war überdies erneut der mit 11. April 2017 datierte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen die Entscheidung des LVwG vom 24. März 2017 angeschlossen.

10 Am 27. September 2017 langte beim Verwaltungsgerichtshof schließlich erneut die mit 2. Mai 2017 datierte Eingabe des Antragstellers ("Stellungsnahme laut Anordnung Ra 2017/07/0027-3") ein, die der Revisionswerber bereits zur hg. verfahrenseinleitenden Anordnung vom 18. April 2017 übermittelt hatte.

11 Dazu ist auszuführen:

12 Zunächst ist festzuhalten, dass nach Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes die in Beantwortung der hg. verfahrensleitenden Anordnung vom 18. April 2017 (zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe) erfolgte, selbst verfasste Eingabe des Revisionswerbers vom 2. Mai 2017 keine Revision gegen die Entscheidung des LVwG vom 24. März 2017 beinhaltete, sondern lediglich eine Äußerung zum genannten hg. Verbesserungsauftrag darstellte. Dies ergibt sich bereits aus der mit "Stellungsnahme laut Anordnung Ra 2017/07/0027-3" bezeichneten Überschrift der Eingabe sowie aus dem Umstand, dass der in weiterer Folge angeführte, mit "Maßnahmebeschwerde" betitelte Text weitgehend lediglich die Wiedergabe einer bereits an das LVwG gerichteten Eingabe beinhaltete.

13 Gleichzeitig kann diese Frage jedoch im Ergebnis dahinstehen, weil der Revisionswerber bereits zeitlich zuvor, nämlich am 11. April 2017 eine als "Vorstellung" bezeichnete, gegen die Entscheidung des LVwG vom 24. März 2017 gerichtete und - wie nachfolgend dargelegt - als Revision zu qualifizierende Eingabe, mit der die Aufhebung dieser Entscheidung begehrt worden war, beim Landesgericht Innsbruck eingebracht hatte, das die Eingabe an das LVwG weiterleitete (dort eingelangt am 24. April 2017).

14 Grundsätzlich beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die sechswöchige Revisionsfrist mit der Zustellung des hg. Beschlusses, mit dem der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen wurde (das war im vorliegenden Fall der hg. Beschluss vom 27. Juni 2017, Ra 2017/07/0027-7), an den Revisionswerber zu laufen (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2014/18/0091 ua, und VwGH 13.9.2017, Ra 2017/16/0086).

15 Im gegenständlichen Fall wurde das Revisionsrecht des Revisionswerbers jedoch bereits durch die Einbringung der genannten Eingabe ("Vorstellung") vom 11. April 2017 verbraucht. Parteienerklärungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage verstanden werden muss (vgl. VwGH 24.7.2014, Ro 2014/07/0031, und VwGH 14.10.2015, Ra 2015/04/0055, jeweils mwN). Mit der genannten Eingabe ("Vorstellung") verfolgte der Revisionswerber ausdrücklich die Aufhebung der Entscheidung des LVwG vom 24. März 2017. Sie ist daher als außerordentliche Revision anzusehen. Dass er diese Eingabe als "Vorstellung" bezeichnete und an das unzuständige Landesgericht Innsbruck adressierte, ändert daran nichts. Seine Ausführungen im Schreiben vom 6. Juli 2017, bei der genannten Eingabe vom 11. April 2017 habe es sich "allenfalls nur (um) eine Information" gehandelt, findet in der genannten Eingabe keine Grundlage ("Vorstellung zur Aufhebung in der offenen Frist"). Hinzu kommt, dass es der Revisionswerber - im Zusammenhang mit der erwähnten Eingabe - in seinem Schreiben vom 6. Juli 2017 selbst für möglich erachtete, "dass der VwGH eine Revision (...) erkennt".

16 Der Revisionswerber ist der am 30. Juni 2017 an ihn ergangenen hg. Aufforderung vom 27. Juni 2017, Ra 2017/07/0027-8, die Mängel der gegen das Erkenntnis des LVwG vom 24. März 2017 eingebrachten Revision zu beheben, unter anderem die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen, nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

17 Angemerkt wird, dass - wie bereits dargelegt - über den mit der Eingabe vom 6. Juli 2017 erneut vorgelegten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 11. April 2017 bereits mit dem hg. Beschluss vom 27. Juni 2017, Ra 2017/07/0027-7, entschieden wurde.

Wien, am 28. März 2018

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070027.L00

Im RIS seit

02.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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