TE Bvwg Beschluss 2018/4/13 W137 2179389-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.04.2018
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Entscheidungsdatum

13.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W137 2179389-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER beschlossen:

A) Das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Mandatsbescheid vom 06.12.2017, der Beschwerdeführerin zugestellt am selben Tag, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Unter einem wurde ihr mit Verfahrensanordnung vom selben Tag die XXXX als Rechtsberater beigegeben.1. Mit Mandatsbescheid vom 06.12.2017, der Beschwerdeführerin zugestellt am selben Tag, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Unter einem wurde ihr mit Verfahrensanordnung vom selben Tag die römisch 40 als Rechtsberater beigegeben.

2. Die Beschwerdeführerin erteilte ihrem Rechtsberater Vollmacht und erhob durch diesen als gewillkürten Vertreter am 12.12.2017 Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.12.2017 und die Anhaltung in Schubhaft. Im Schriftsatz wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Vorlage eines eidesstattlichen Vermögensbekenntnisses gestellt.

3. Mit Schreiben vom 18.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin ein Ergänzungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts übermittelt, da die Ausführungen in der Beschwerde mit den Angaben im Vermögensverzeichnis in Widerspruch standen. Am 20.12.2018 erfolgte die Abschiebung der Beschwerdeführerin.

4. Mit Eingabe vom 15.01.2018 zog die Beschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Vertreter den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 12.12.2017 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.12.2017 und die Anhaltung in Schubhaft. Am 15.01.2018 zog die Beschwerdeführerin den Antrag zurück.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.) Einstellung des Verfahrens

Auf Grund der Zurückziehung des Antrages durch die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.01.2018 ist das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend den Bescheid vom 06.12.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 06.12.2017 mit Beschluss einzustellen (vgl. VfSlg. 17.199/2004).Auf Grund der Zurückziehung des Antrages durch die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.01.2018 ist das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend den Bescheid vom 06.12.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 06.12.2017 mit Beschluss einzustellen vergleiche VfSlg. 17.199/2004).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Schubhaftbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Verfahrenshilfe,
Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2179389.2.00

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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