TE Bvwg Beschluss 2018/4/16 W215 2103317-1

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Veröffentlicht am 16.04.2018
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Entscheidungsdatum

16.04.2018

Norm

AsylG 2005 §24 Abs1 Z1
AsylG 2005 §24 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W215 2103317-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2015, Zahl 1024174806-14765252, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, iVm § 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein. Er stellte am 04.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2015, Zahl 1024174806-14765252, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde eine befristetet Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 19.02.2016 erteilt.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2015, Zahl 1024174806-14765252, wurde fristgerecht am 04.03.2015 Beschwerde erhoben.

2. Die Beschwerdevorlage vom 12.03.2015 langte am 16.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters vom 23.01.2018 ging hervor, dass der Beschwerdeführer nur bis 02.11.2017 an der bekannten Meldeadresse gemeldet war. Auch im Grundversorgungssystem schien keine Meldeadresse auf.

Der Beschwerdeführer hatte seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben, noch war dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzog und eine Entscheidung ohne eine Verhandlung nicht erfolgen konnte wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2018, Zahl W215 2103317-1/6E, gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, iVm § 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, eingestellt.

3. Am 13.03.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgerichte ein Amtsvermerk der XXXX vom XXXX in Vorlage gebracht aus dem hervorging, dass bezüglich des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsermittlung des Landesgerichts XXXX bestand. Im Amtsvermerk wurde eine Adresse des Beschwerdeführers in XXXX in Verbindung mit dem Wort Hauptwohnsitz genannt. Eine Meldeauskunft am 14.03.2018 verlief negativ, der Beschwerdeführer war nach wie vor nicht im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Da auf Grund des Amtsvermerks eine Adresse bekannt zu sein schien erschien die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich, weshalb mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes 14.03.2018, Zahl W215 2103317-1/9Z, das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2018, Zahl

W215 2103317-1/6E, eingestellte Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, fortgesetzt und gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde.

Dieser Beschluss hätte dem Beschwerdeführer an der im Amtsvermerk genannten Adresse zugestellt werden sollen. Der Beschluss wurde jedoch als nicht behoben retourniert. Der Beschwerdeführer ist laut einer Auskunft im Zentralen Melderegister vom heutigen Tag nach wie vor nicht im Bundesgebiet gemeldet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn

1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder

3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt (§ 24 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).

Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.

Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen (§ 24 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Am 13.03.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgerichte ein Amtsvermerk der XXXX vom XXXX in Vorlage gebracht aus dem hervorgeht, dass bezüglich des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsermittlung des Landesgerichts XXXX bestand. Im Amtsvermerk wurde eine Adresse des Beschwerdeführers in XXXX in Verbindung mit dem Wort Hauptwohnsitz genannt. Eine Meldeauskunft am 14.03.2018 verlief negativ, der Beschwerdeführer war nach wie vor nicht im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Da auf Grund des Amtsvermerks dennoch eine Adresse bekannt zu sein schien erschien die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich, weshalb mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes 14.03.2018, Zahl W215 2103317-1/9Z, das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2018, Zahl

W215 2103317-1/6E, eingestellte Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, fortgesetzt und gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde. Dieser Beschluss hätte dem Beschwerdeführer an der im Amtsvermerk genannten Adresse zugestellt werden sollen. Der Beschluss wurde jedoch als nicht behoben retourniert.

Aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters vom heutigen Tag geht hervor, dass der Beschwerdeführer nur bis 02.11.2017 an der bekannten Meldeadresse gemeldet war. Auch im Grundversorgungssystem scheint derzeit keine Meldeadresse auf.

Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben, noch ist dieser vom das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzieht und eine Entscheidung ohne eine Beschwerdeverhandlung nicht erfolgen kann ist das Verfahren § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, iVm § 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzieht und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen treffen Verfahren § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, sowie § 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, klare im Sinne eindeutiger Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W215.2103317.1.01

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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