Entscheidungsdatum
16.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W182 2192091-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. 1117818002/160792993, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. 1117818002/160792993, nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. - V. des angefochten Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. - römisch fünf. des angefochten Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt VI. - VII. des angefochten Bescheides wird stattgegeben. Diese werden behoben und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs.1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch sechs. - römisch sieben. des angefochten Bescheides wird stattgegeben. Diese werden behoben und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 12 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 12 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an, ist ohne religiöses Bekenntnis, und stellte am 06.06.2016 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.06.2016 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er sich einmal bei einem Pokerspiel in sehr betrunkenem Zustand Geld ausgeborgt habe und einige Tage später drei angebliche Gläubiger von ihm ca. 1.000.000 RMB verlangt hätten. Da er die Summe nicht bezahlen habe können, habe er das Herkunftsland am 05.06.2016 schlepperunterstützt mit einem Direktflug nach Österreich, wo er am gleichen Tag eingereist sei, verlassen. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach China befürchte, gab der BF an: "Ich weiß es nicht."
In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 14.03.2018 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er in China einen Wucherkredit aufgenommen habe und die Gläubiger auf Rückzahlung drängen würden. Aufgefordert, konkrete und detaillierte Angaben zu seinen Gläubigern zu machen, um wie viele Personen es sich dabei gehandelt habe, wann und wo er sie kennengelernt habe, wie sie heißen, wie viel Geld er ihnen konkret schulde, etc., gab der BF an:
"Die Gläubiger sagten, dass ich eine Million Yuan Schulden habe."
Nach Fragewiederholung erklärte er: "Ich weiß nicht, wie mein Gläubiger heißt, ich weiß auch nicht den Zinssatz und es kommt eine Gruppe zu mir und die verlangen die Rückzahlung." Danach befrag, seit wann genau er seinen Gläubigern Geld schulde, gab er an: "Seit März 2016". Auf die Frage, nach dem Grund, weshalb er sich das Geld ausgeborgt habe, führte er aus: "Ich habe einmal mit Freunden viel getrunken und dann Karten gespielt. Danach sagten die anderen, dass ich Schulden habe." Der BF konnte trotz konkreter Fragen keinerlei Angaben zu den Rückzahlungsformalitäten (Name Gläubiger, geschuldete Summe, Rückzahlungsfrist, Zinsen, Raten, Zinseszinsen) machen und gab dazu lediglich an: "Das hat man mir nicht gesagt." Danach befragt, was er bei einer Rückkehr nach China befürchte, gab der BF an: "Die Gläubiger würden mich sicher rächen, wenn ich die Schulden nicht begleichen kann. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht genau sagen kann, was ich mit rächen meine." Danach befragt, wie oft er von den Gläubigern zur Geldzahlung aufgefordert worden wäre, gab der BF an, dass diese alle 3 bis 5 Tage gekommen wären. Auf Aufforderung hin, die Situation, als die Gläubiger ihn aufgesucht hätten, zu schildern, führte er aus, dass eines Nachmittags Mitte März drei über 30 Jahre alte Männer, die kleiner als er, aber stark gewesen seien, das Geld verlangt und als er nicht zahlen habe können, ihn geschimpft, geohrfeigt und bedroht hätten, dass er einen Arm oder ein Bein verlieren werde, wenn er nicht zahle. Auf die Frage, wieso er trotz dieses Vorfalles Mitte März bis Ende April ohne Probleme in seinem Dorf leben habe können, gab der BF an, dass er von Ende März bis zu seiner Ausreise in einer von seinen Eltern organisierten Mietwohnung im Kreis XXXX gewohnt, sich im Zimmer verborgen gehalten habe und von den Gläubigern, die nichts davon gewusst hätten, dort nicht gefunden worden sei. Auf die Frage, ob der BF sich an die Polizei gewandt habe, erklärte dieser: "Ja, ich habe schon eine Anzeige gemacht, aber die Polizei sagte, dass dies eine Privatsache ist und sich nicht darin einmischt." Danach befragt, wann und bei welcher konkreten Polizeistation er die Anzeige erstatte habe, erklärte der BF: "Ich kann mich nicht mehr darin erinnern, wann ich meine telefonische Anzeige gemacht habe." An eine andere Polizeistelle oder eine vorgesetzte Behörde habe er sich nicht gewandt. Er habe auch nicht versucht, in eine andere Provinz zu ziehen. Auf die Frage, wasNach Fragewiederholung erklärte er: "Ich weiß nicht, wie mein Gläubiger heißt, ich weiß auch nicht den Zinssatz und es kommt eine Gruppe zu mir und die verlangen die Rückzahlung." Danach befrag, seit wann genau er seinen Gläubigern Geld schulde, gab er an: "Seit März 2016". Auf die Frage, nach dem Grund, weshalb er sich das Geld ausgeborgt habe, führte er aus: "Ich habe einmal mit Freunden viel getrunken und dann Karten gespielt. Danach sagten die anderen, dass ich Schulden habe." Der BF konnte trotz konkreter Fragen keinerlei Angaben zu den Rückzahlungsformalitäten (Name Gläubiger, geschuldete Summe, Rückzahlungsfrist, Zinsen, Raten, Zinseszinsen) machen und gab dazu lediglich an: "Das hat man mir nicht gesagt." Danach befragt, was er bei einer Rückkehr nach China befürchte, gab der BF an: "Die Gläubiger würden mich sicher rächen, wenn ich die Schulden nicht begleichen kann. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht genau sagen kann, was ich mit rächen meine." Danach befragt, wie oft er von den Gläubigern zur Geldzahlung aufgefordert worden wäre, gab der BF an, dass diese alle 3 bis 5 Tage gekommen wären. Auf Aufforderung hin, die Situation, als die Gläubiger ihn aufgesucht hätten, zu schildern, führte er aus, dass eines Nachmittags Mitte März drei über 30 Jahre alte Männer, die kleiner als er, aber stark gewesen seien, das Geld verlangt und als er nicht zahlen habe können, ihn geschimpft, geohrfeigt und bedroht hätten, dass er einen Arm oder ein Bein verlieren werde, wenn er nicht zahle. Auf die Frage, wieso er trotz dieses Vorfalles Mitte März bis Ende April ohne Probleme in seinem Dorf leben habe können, gab der BF an, dass er von Ende März bis zu seiner Ausreise in einer von seinen Eltern organisierten Mietwohnung im Kreis römisch 40 gewohnt, sich im Zimmer verborgen gehalten habe und von den Gläubigern, die nichts davon gewusst hätten, dort nicht gefunden worden sei. Auf die Frage, ob der BF sich an die Polizei gewandt habe, erklärte dieser: "Ja, ich habe schon eine Anzeige gemacht, aber die Polizei sagte, dass dies eine Privatsache ist und sich nicht darin einmischt." Danach befragt, wann und bei welcher konkreten Polizeistation er die Anzeige erstatte habe, erklärte der BF: "Ich kann mich nicht mehr darin erinnern, wann ich meine telefonische Anzeige gemacht habe." An eine andere Polizeistelle oder eine vorgesetzte Behörde habe er sich nicht gewandt. Er habe auch nicht versucht, in eine andere Provinz zu ziehen. Auf die Frage, was
dagegen sprechen würde, im Herkunftsland in einer anderen Provinz oder Stadt zu leben, gab der BF an: "Das habe ich nicht bedacht und überlegt." Sonstige Fluchtgründe habe er nicht.
Der ledige und kinderlose BF sei gesund. In Österreich würden sich keine Familienangehörigen aufhalten. Er führe in Österreich auch kein Familienleben oder lebe in einer Lebensgemeinschaft. Seine Eltern würden nach wie vor im Heimatdorf auf einem eigenen Bauernhof samt 3 MU bewirtschafteten Landbesitz leben. Sie könnten ihren Unterhalt durch ihre Arbeit bestreiten. Er habe alle 2 Wochen über das Internet regelmäßig Kontakt zu seinen Eltern. Sie würden dabei über Gesundheit und das Essen kommunizieren. Der BF habe in seinem Heimatdorf im Kreis XXXX bis zu seiner Ausreise als Friseur in einem Kosmetiksalon gearbeitet und habe davon seinen Unterhalt bestreiten können. Er habe die Hauptschule abgeschlossen und eine 6-monatige Kosmetik- und Friseurausbildung absolviert. Er sei in Österreich mit 1.000 € eingereist, die inzwischen schon ausgegeben seien. Seit einem Jahr lebe er davon, dass er zu Kunden zum Haareschneiden nach Hause komme. Er biete seine Leistungen über das Internet an. Monatlich könne er so 300 bis 400 € verdienen. Zu seinen Deutschkenntnissen befragt, gab er an, bisher nur im Asyllager zwei Unterrichtseinheiten Deutsch gehabt zu haben.Der ledige und kinderlose BF sei gesund. In Österreich würden sich keine Familienangehörigen aufhalten. Er führe in Österreich auch kein Familienleben oder lebe in einer Lebensgemeinschaft. Seine Eltern würden nach wie vor im Heimatdorf auf einem eigenen Bauernhof samt 3 MU bewirtschafteten Landbesitz leben. Sie könnten ihren Unterhalt durch ihre Arbeit bestreiten. Er habe alle 2 Wochen über das Internet regelmäßig Kontakt zu seinen Eltern. Sie würden dabei über Gesundheit und das Essen kommunizieren. Der BF habe in seinem Heimatdorf im Kreis römisch 40 bis zu seiner Ausreise als Friseur in einem Kosmetiksalon gearbeitet und habe davon seinen Unterhalt bestreiten können. Er habe die Hauptschule abgeschlossen und eine 6-monatige Kosmetik- und Friseurausbildung absolviert. Er sei in Österreich mit 1.000 € eingereist, die inzwischen schon ausgegeben seien. Seit einem Jahr lebe er davon, dass er zu Kunden zum Haareschneiden nach Hause komme. Er biete seine Leistungen über das Internet an. Monatlich könne er so 300 bis 400 € verdienen. Zu seinen Deutschkenntnissen befragt, gab er an, bisher nur im Asyllager zwei Unterrichtseinheiten Deutsch gehabt zu haben.
Der BF konnte keine Personaldokumente aus dem Herkunftsland vorlegen.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde unter Spruchpunkt VI. ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF bestehe. Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Das Bundesamt ging davon aus, dass die Identität der BF mangels vorgelegter Personaldokumente nicht feststehe. Weiters ging das Bundesamt von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er hinsichtlich seines Fluchtvorbringen, seine Heimat aufgrund hoher Schulden verlassen zu haben, keine konkreten und detailreichen Angaben tätigen habe können und seine Aussagen im Kern äußerst vage geblieben seien. So habe er weder konkrete noch detailreiche Angaben zu seinen Gläubigern machen können. Zu den Rückzahlungsmodalitäten habe er ebenfalls absolut nichts angeben können. Sein diesbezügliches Unvermögen sei absolut nicht nachvollziehbar, zumal er von seinen angeblichen Gläubigern alle drei bis fünf Tage aufgesucht worden wäre. Dass bei diesen Zusammentreffen nie über die Rückzahlungsmodalitäten der Verbindlichkeiten gesprochen worden wäre, sei nicht plausibel. Im Zuge der Einvernahme habe er zudem versucht, sein Vorbringen offensichtlich zu steigern. Anfangs habe er lediglich ausgeführt, dass er von seinen Gläubigern zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten gedrängt worden wäre. Im Laufe der Einvernahme habe er behauptet, immer wieder aufgesucht worden zu sein und wäre ihm für den Fall, dass er das Geld nicht zurückzahlen würde, mit Rache gedroht worden. Konkret befragt, habe er selbst jedoch nicht einmal erklären können, was die Gläubiger unter dem Begriff "rächen" gemeint hätten. Im Zuge der weiteren Befragung haben er dann zu Protokoll gegeben, dass sein Leben in Gefahr gewesen wäre, wenn er seine Heimat nicht verlassen hätte, da er von den drei Männern geschlagen und mit dem Verlust eines Armes und Beines im Falle, dass er seine Schulden nicht begleiche, bedroht worden wäre. Es sei offensichtlich, dass er im Zuge seiner Einvernahme versucht habe, sein Vorbringen mit dieser Behauptung zu steigern. Im weiteren Verlauf seiner Befragung habe er ausgeführt, dass ihm seine Eltern geholfen hätten, eine Mietwohnung im Kreis XXXX zu finden, wo er Unterschlupf gefunden hätte. Nachgefragt habe er aber keine konkretere Adresse zu dieser Unterkunft nennen können, obwohl er sich dort ab Ende März bis zu seiner Ausreise, also ungefähr einen Monat, aufgehalten habe. Nachgefragt, habe der BF auch bestätigt, dass seine Gläubiger ihn in besagter Unterkunft nicht gefunden hätten. Auf Nachfrage habe er weiters bestätigt, eine Anzeige bei einer heimatlichen Sicherheitsbehörde erstattet zu haben, jedoch hätten ihm die Polizisten nicht helfen können. Etwaige Beweismittel habe er nicht in Vorlage bringen können und habe dazu angegeben, die Polizei lediglich telefonisch kontaktiert zu haben. Nachgefragt habe er zu Protokoll gegeben, dass er nicht versucht habe, sich an die Oberbehörde der Polizei zu wenden oder sich einen Rechtsanwalt genommen zu haben. Weltweit sei jedoch davon auszugehen, dass eine vernunftbegabte Person, die von privaten Dritten bedroht werde, jedes erdenkliche Mittel, welches von staatlicher oder privater Seite zur Verfügung stehe, ausschöpfe, bevor sie ihre Heimat und somit ihre Familienangehörigen für immer verlassen und die eigene Existenz aufgeben müsste. Dass der BF tatsächlich keiner glaubhaften wohlbegründeten Furcht in seiner Heimat ausgesetzt gewesen sei und eine solche auch in Zukunft nicht zu gewärtigen habe, zeige sich aber auch im Umstand, wonach er einen Umzug in eine andere Provinz bzw. Stadt in seinem Heimatland nicht einmal in Erwägung gezogen habe. Alles deute darauf hin, dass die Ausreise des BF nicht - wie behauptet - aus Furcht vor Verfolgung, sondern aus anderen Motiven erfolgt sei. Seinen Eltern sei es schließlich auch weiterhin möglich, im Heimatdorf zu leben. Den BF werde bezüglich seines Fluchtvorbringens jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen. Seiner Fluchtgeschichte fehle es an jeglicher Plausibilität.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch sechs. ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF bestehe. Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Das Bundesamt ging davon aus, dass die Identität der BF mangels vorgelegter Personaldokumente nicht feststehe. Weiters ging das Bundesamt von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er hinsichtlich seines Fluchtvorbringen, seine Heimat aufgrund hoher Schulden verlassen zu haben, keine konkreten und detailreichen Angaben tätigen habe können und seine Aussagen im Kern äußerst vage geblieben seien. So habe er weder konkrete noch detailreiche Angaben zu seinen Gläubigern machen können. Zu den Rückzahlungsmodalitäten habe er ebenfalls absolut nichts angeben können. Sein diesbezügliches Unvermögen sei absolut nicht nachvollziehbar, zumal er von seinen angeblichen Gläubigern alle drei bis fünf Tage aufgesucht worden wäre. Dass bei diesen Zusammentreffen nie über die Rückzahlungsmodalitäten der Verbindlichkeiten gesprochen worden wäre, sei nicht plausibel. Im Zuge der Einvernahme habe er zudem versucht, sein Vorbringen offensichtlich zu steigern. Anfangs habe er lediglich ausgeführt, dass er von seinen Gläubigern zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten gedrängt worden wäre. Im Laufe der Einvernahme habe er behauptet, immer wieder aufgesucht worden zu sein und wäre ihm für den Fall, dass er das Geld nicht zurückzahlen würde, mit Rache gedroht worden. Konkret befragt, habe er selbst jedoch nicht einmal erklären können, was die Gläubiger unter dem Begriff "rächen" gemeint hätten. Im Zuge der weiteren Befragung haben er dann zu Protokoll gegeben, dass sein Leben in Gefahr gewesen wäre, wenn er seine Heimat nicht verlassen hätte, da er von den drei Männern geschlagen und mit dem Verlust eines Armes und Beines im Falle, dass er seine Schulden nicht begleiche, bedroht worden wäre. Es sei offensichtlich, dass er im Zuge seiner Einvernahme versucht habe, sein Vorbringen mit dieser Behauptung zu steigern. Im weiteren Verlauf seiner Befragung habe er ausgeführt, dass ihm seine Eltern geholfen hätten, eine Mietwohnung im Kreis römisch 40 zu finden, wo er Unterschlupf gefunden hätte. Nachgefragt habe er aber keine konkretere Adresse zu dieser Unterkunft nennen können, obwohl er sich dort ab Ende März bis zu seiner Ausreise, also ungefähr einen Monat, aufgehalten habe. Nachgefragt, habe der BF auch bestätigt, dass seine Gläubiger ihn in besagter Unterkunft nicht gefunden hätten. Auf Nachfrage habe er weiters bestätigt, eine Anzeige bei einer heimatlichen Sicherheitsbehörde erstattet zu haben, jedoch hätten ihm die Polizisten nicht helfen können. Etwaige Beweismittel habe er nicht in Vorlage bringen können und habe dazu angegeben, die Polizei lediglich telefonisch kontaktiert zu haben. Nachgefragt habe er zu Protokoll gegeben, dass er nicht versucht habe, sich an die Oberbehörde der