TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/16 W138 2141890-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VermG §17 Z2
VermG §24
VermG §25 Abs1
VermG §25 Abs2
VermG §25 Abs5
VermG §26
VermG §3 Abs4
VermG §34 Abs1
VermV §1 Z3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VermG § 17 heute
  2. VermG § 17 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 17 gültig von 01.07.1975 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008
  1. VermG § 34 heute
  2. VermG § 34 gültig ab 01.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermV § 1 gültig von 07.05.2012 bis 30.11.2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016

Spruch

W138 2141890-1/46E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Edwin MÄCHLER, Glacisstrasse 67, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Gmunden, Wunderburgstraße 1, 4810 Gmunden vom 27.09.2016, Geschäftsfallnummer (GFN) 503/2015/42 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Edwin MÄCHLER, Glacisstrasse 67, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Gmunden, Wunderburgstraße 1, 4810 Gmunden vom 27.09.2016, Geschäftsfallnummer (GFN) 503/2015/42 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben als die XXXX , als Eigentümerin des Grundstückes XXXX der Katastralgemeinde (KG) 42016 Obertraun gemäß § 25 Abs. 2 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 idgF. (VermG) iVm. § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I. 2013/33 idgF. (VwGVG) aufgefordert wird, binnen 6 Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren betreffend den Grenzverlauf des Grundstücks XXXX der KG 42016 Obertraun zu dem Grundstück XXXX der KG 67610 Ramsau zwischen dem Punkt 17 der angeschlossenen Grenzverhandlungsskizze des Vermessungsamtes Gmunden (VA) vom 04.08.2016 und den amtlichen Grenzpunkten 4686 bzw. 4689 der KG 42016 Obertraun, anhängig zu machen. Diese Aufforderung betrifft den Grenzverlauf zueinander.Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben als die römisch 40 , als Eigentümerin des Grundstückes römisch 40 der Katastralgemeinde (KG) 42016 Obertraun gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, idgF. (VermG) in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. römisch eins. 2013/33 idgF. (VwGVG) aufgefordert wird, binnen 6 Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren betreffend den Grenzverlauf des Grundstücks römisch 40 der KG 42016 Obertraun zu dem Grundstück römisch 40 der KG 67610 Ramsau zwischen dem Punkt 17 der angeschlossenen Grenzverhandlungsskizze des Vermessungsamtes Gmunden (VA) vom 04.08.2016 und den amtlichen Grenzpunkten 4686 bzw. 4689 der KG 42016 Obertraun, anhängig zu machen. Diese Aufforderung betrifft den Grenzverlauf zueinander.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Eigentümerin des Grundstückes XXXX der KG 42016 Obertraun, XXXX , beantragte beim Vermessungsamt Gmunden eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung insbesondere des Grundstückes XXXX der KG 42016 Obertraun in den Grenzkataster gemäß §§ 17 Z 2 iVm 34 Abs. 1 Vermessungsgesetz (VermG). Das Grundstück XXXX der KG 67610 Ramsau der Beschwerdeführerin, grenzt nach der planlichen Darstellung in der digitalen Katastralmappe (DKM) an das umzuwandelnde Grundstück an.Die Eigentümerin des Grundstückes römisch 40 der KG 42016 Obertraun, römisch 40 , beantragte beim Vermessungsamt Gmunden eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung insbesondere des Grundstückes römisch 40 der KG 42016 Obertraun in den Grenzkataster gemäß Paragraphen 17, Ziffer 2, in Verbindung mit 34 Absatz eins, Vermessungsgesetz (VermG). Das Grundstück römisch 40 der KG 67610 Ramsau der Beschwerdeführerin, grenzt nach der planlichen Darstellung in der digitalen Katastralmappe (DKM) an das umzuwandelnde Grundstück an.

Am 07.07.2015 und am 04.08.2016 fanden durch das Vermessungsamt Gmunden Grenzverhandlungen statt. Im Zuge dieser Grenzverhandlungen wurden die Eigentumsgrenzen zwischen den Grundstücken XXXX der KG 42007 Hallstatt sowie XXXX der KG 42016 Obertraun bzw. dem Grundstück XXXX der KG 67610 Ramsau, vom Hohen Dachstein über die Dachsteinschulter, die Dachsteinwarte und über die Dirndln bis zum Punkt 17 der Grenzverhandlungsskizze vom 07.07.2015 bzw. 04.08.2016 einvernehmlich festgelegt. Die Grundstücksgrenze zwischen den Punkten 17 der Grenzverhandlungsskizze vom 04.08.2016 und den amtlichen Grenzpunkten 4686 bzw. 4689 der KG 42016 Obertraun konnte mangels Einigung nicht festgelegt werden. Nach Angaben der XXXX verlaufe die Eigentumsgrenze von Punkt 17 geradlinig über den Punkt 18A zum amtlichen Grenzpunkt 4686. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin verlaufe die Eigentumsgrenze vom Punkt 17 geradlinig über die Punkte 18C und 19 zum amtlichen Grenzpunkt 4689.Am 07.07.2015 und am 04.08.2016 fanden durch das Vermessungsamt Gmunden Grenzverhandlungen statt. Im Zuge dieser Grenzverhandlungen wurden die Eigentumsgrenzen zwischen den Grundstücken römisch 40 der KG 42007 Hallstatt sowie römisch 40 der KG 42016 Obertraun bzw. dem Grundstück römisch 40 der KG 67610 Ramsau, vom Hohen Dachstein über die Dachsteinschulter, die Dachsteinwarte und über die Dirndln bis zum Punkt 17 der Grenzverhandlungsskizze vom 07.07.2015 bzw. 04.08.2016 einvernehmlich festgelegt. Die Grundstücksgrenze zwischen den Punkten 17 der Grenzverhandlungsskizze vom 04.08.2016 und den amtlichen Grenzpunkten 4686 bzw. 4689 der KG 42016 Obertraun konnte mangels Einigung nicht festgelegt werden. Nach Angaben der römisch 40 verlaufe die Eigentumsgrenze von Punkt 17 geradlinig über den Punkt 18A zum amtlichen Grenzpunkt 4686. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin verlaufe die Eigentumsgrenze vom Punkt 17 geradlinig über die Punkte 18C und 19 zum amtlichen Grenzpunkt 4689.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gmunden vom 27.09.2016, XXXX wurde die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes XXXX der KG 67610 Ramsau aufgefordert, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich die beteiligten Eigentümer bei der Grenzverhandlung am 07.07.2015 und 04.08.2016 nicht auf einen Grenzverlauf einigen hätten können. Ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Grenzstreites sei derzeit nicht anhängig. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Grenzverlauf würde von der deutlich sichtbaren Wasserscheide am Felsabbruch abweichen und orientiere sich offensichtlich an der Lage des Eispalastes. Es sei nicht nachvollziehbar, warum im Bereich des Eipalastes eine Fläche von etwa einem Hektar jenseits der deutlich sichtbaren Wasserscheide zum Grundstück der Beschwerdeführerin gehören solle, während im gesamten übrigen Grenzverlauf die Grenze von den Eigentümern einvernehmlich im Bereich der Wasserscheide festgelegt worden sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien daher mit dem geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit bewertet worden. Aus diesem Grunde sei die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 2 VermG aufgefordert worden, binnen 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides ein Gerichtsverfahren zur Klärung des Grenzstreites anhängig zu machen.Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gmunden vom 27.09.2016, römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes römisch 40 der KG 67610 Ramsau aufgefordert, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich die beteiligten Eigentümer bei der Grenzverhandlung am 07.07.2015 und 04.08.2016 nicht auf einen Grenzverlauf einigen hätten können. Ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Grenzstreites sei derzeit nicht anhängig. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Grenzverlauf würde von der deutlich sichtbaren Wasserscheide am Felsabbruch abweichen und orientiere sich offensichtlich an der Lage des Eispalastes. Es sei nicht nachvollziehbar, warum im Bereich des Eipalastes eine Fläche von etwa einem Hektar jenseits der deutlich sichtbaren Wasserscheide zum Grundstück der Beschwerdeführerin gehören solle, während im gesamten übrigen Grenzverlauf die Grenze von den Eigentümern einvernehmlich im Bereich der Wasserscheide festgelegt worden sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien daher mit dem geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit bewertet worden. Aus diesem Grunde sei die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG aufgefordert worden, binnen 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides ein Gerichtsverfahren zur Klärung des Grenzstreites anhängig zu machen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Spruch nicht hinreichend präzise und daher unbestimmt sei. Punkt 4686 sei auf der Skizze nicht abgebildet. Zudem sei das Wort "bzw", das sich im Spruch zwischen dem Punkt 4689 und 4686 finde, unbestimmt. Entgegen der Ansicht des Vermessungsamtes Gmunden sei der Kataster sehr wohl von Relevanz. Der Kataster hätte daher als Behelf jedenfalls herangezogen werden müssen. Das Vermessungsamt Gmunden habe die Ausübung des ruhigen Besitzes nicht geprüft. Sämtliche Bewilligungsverfahren für den Eispalast seien im Vertrauen auf die Katastralgrenzen im Amtssprengel des Bürgermeisters, der Gemeinde Ramsau, des Bezirkshauptmannes Liezen und der Steiermärkischen Landesregierung gelegen. Zudem seien die Landesverfassungsgesetze als Behelfe heranzuziehen gewesen, da die Eigentumsgrenzen gleichzeitig die Verwaltungsgrenzen darstellen würden. Die Unterschrift des Bürgermeisters könne nicht als einseitige Willenserklärung zur Festlegung der Eigentumsgrenzen gewertet werden. Die einvernehmliche Festlegung bestimmter Punkte zwischen der XXXX und der Beschwerdeführerin habe keinerlei Aussagekraft für einen wahrscheinlichen Grenzverlauf im strittigen Bereich. In der Verhandlungsschrift vom 07.07.2015 fände sich in den aufgelisteten Behelfen der Hinweis auf "GF 529/2014/42", im Bescheid fänden sich jedoch keine Ausführungen dazu inwieweit dieser Behelf in die Entscheidung der Behörde eingeflossen sei.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Spruch nicht hinreichend präzise und daher unbestimmt sei. Punkt 4686 sei auf der Skizze nicht abgebildet. Zudem sei das Wort "bzw", das sich im Spruch zwischen dem Punkt 4689 und 4686 finde, unbestimmt. Entgegen der Ansicht des Vermessungsamtes Gmunden sei der Kataster sehr wohl von Relevanz. Der Kataster hätte daher als Behelf jedenfalls herangezogen werden müssen. Das Vermessungsamt Gmunden habe die Ausübung des ruhigen Besitzes nicht geprüft. Sämtliche Bewilligungsverfahren für den Eispalast seien im Vertrauen auf die Katastralgrenzen im Amtssprengel des Bürgermeisters, der Gemeinde Ramsau, des Bezirkshauptmannes Liezen und der Steiermärkischen Landesregierung gelegen. Zudem seien die Landesverfassungsgesetze als Behelfe heranzuziehen gewesen, da die Eigentumsgrenzen gleichzeitig die Verwaltungsgrenzen darstellen würden. Die Unterschrift des Bürgermeisters könne nicht als einseitige Willenserklärung zur Festlegung der Eigentumsgrenzen gewertet werden. Die einvernehmliche Festlegung bestimmter Punkte zwischen der römisch 40 und der Beschwerdeführerin habe keinerlei Aussagekraft für einen wahrscheinlichen Grenzverlauf im strittigen Bereich. In der Verhandlungsschrift vom 07.07.2015 fände sich in den aufgelisteten Behelfen der Hinweis auf "GF 529/2014/42", im Bescheid fänden sich jedoch keine Ausführungen dazu inwieweit dieser Behelf in die Entscheidung der Behörde eingeflossen sei.

Mit Schriftsatz vom 19.09.2017 erstattete die XXXX , eine Stellungnahme zur Beschwerde. Aus der Bescheidbegründung gehe klar hervor, wo sich der strittige Grenzverlauf befände. Der Bescheidspruch sei nicht unbestimmt. Der Grundsteuerkataster sei nicht zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt. Der Stand der Katastralmappe, sei für die Festlegung der Eigentumsgrenzen kaum relevant, da die Grundlage der gegenständlichen Eintragung unbekannt sei. Es sei nicht nur auf den Grundsteuerkataster abzustellen, sondern auch andere Behelfe heranzuziehen. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Grenzverlauf, sowie der Grenzverlauf laut Kataster seien in der Natur nicht ersichtlich. Da sich zumindest Teile der strittigen Grundfläche im Besitz der XXXX befänden, könne aus dem letzten Besitzstand nichts für den strittigen Grenzverlauf gewonnen werden. Zudem seien für die Festlegung der Eigentumsgrenze, die Landesverfassungsgesetze nicht relevant. Zum Verlauf der Wasserscheide im Jahr 1949 lägen keine verlässlichen Unterlagen vor. Die Teilnahme der XXXX an der kommissionellen Begehung 1966 sei ein Indiz dafür, dass die Erklärung des Bürgermeisters nicht nur die Verwaltungsgrenze, sondern auch die Eigentumsgrenze vor Augen gehabt habe. Es sei sehr wohl von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin und die XXXX in anderen im Nahebereich befindlichen Grenzabschnitten Einigkeit erzielen konnten, indem man sich mangels aussagekräftiger Behelfe ausschließlich an den Gegebenheiten in der Natur orientiert habe. Aus dem Bescheid des Vermessungsamtes Gmunden würden die herangezogenen Behelfe klar hervorgehen.Mit Schriftsatz vom 19.09.2017 erstattete die römisch 40 , eine Stellungnahme zur Beschwerde. Aus der Bescheidbegründung gehe klar hervor, wo sich der strittige Grenzverlauf befände. Der Bescheidspruch sei nicht unbestimmt. Der Grundsteuerkataster sei nicht zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt. Der Stand der Katastralmappe, sei für die Festlegung der Eigentumsgrenzen kaum relevant, da die Grundlage der gegenständlichen Eintragung unbekannt sei. Es sei nicht nur auf den Grundsteuerkataster abzustellen, sondern auch andere Behelfe heranzuziehen. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Grenzverlauf, sowie der Grenzverlauf laut Kataster seien in der Natur nicht ersichtlich. Da sich zumindest Teile der strittigen Grundfläche im Besitz der römisch 40 befänden, könne aus dem letzten Besitzstand nichts für den strittigen Grenzverlauf gewonnen werden. Zudem seien für die Festlegung der Eigentumsgrenze, die Landesverfassungsgesetze nicht relevant. Zum Verlauf der Wasserscheide im Jahr 1949 lägen keine verlässlichen Unterlagen vor. Die Teilnahme der römisch 40 an der kommissionellen Begehung 1966 sei ein Indiz dafür, dass die Erklärung des Bürgermeisters nicht nur die Verwaltungsgrenze, sondern auch die Eigentumsgrenze vor Augen gehabt habe. Es sei sehr wohl von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin und die römisch 40 in anderen im Nahebereich befindlichen Grenzabschnitten Einigkeit erzielen konnten, indem man sich mangels aussagekräftiger Behelfe ausschließlich an den Gegebenheiten in der Natur orientiert habe. Aus dem Bescheid des Vermessungsamtes Gmunden würden die herangezogenen Behelfe klar hervorgehen.

In der Beschwerdeergänzung vom 02.10.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass der bekämpfte Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben sei, da das Vermessungsgesetz auf das "Grenzänderungsverfahren" nicht anwendbar sei. Die verbale Beschreibung der Grenzen in den Landesverfassungsgesetzen sei eine geeignete Grundlage für die Eintragung von Grenzpunkten in den Kataster. Zudem gehe die Behörde fälschlicherweise von der heute "deutlich sichtbaren Wasserscheide" aus. Richtigerweise sei auf die Wasserscheide 1949 abzustellen, welche aufgrund der damals noch bestehenden Gletscherwechte weiter nördlich gelegen sei. Die Grenze im Bereich des Eispalastes entspreche den Behelfen Steiermärkisches und Oberösterreichisches Landesverfassungsgesetz. Die Beschwerdeführerin sei seit jeher im ruhigen Besitz der strittigen Fläche, die XXXX sei lediglich Nachbarin.In der Beschwerdeergänzung vom 02.10.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass der bekämpfte Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben sei, da das Vermessungsgesetz auf das "Grenzänderungsverfahren" nicht anwendbar sei. Die verbale Beschreibung der Grenzen in den Landesverfassungsgesetzen sei eine geeignete Grundlage für die Eintragung von Grenzpunkten in den Kataster. Zudem gehe die Behörde fälschlicherweise von der heute "deutlich sichtbaren Wasserscheide" aus. Richtigerweise sei auf die Wasserscheide 1949 abzustellen, welche aufgrund der damals noch bestehenden Gletscherwechte weiter nördlich gelegen sei. Die Grenze im Bereich des Eispalastes entspreche den Behelfen Steiermärkisches und Oberösterreichisches Landesverfassungsgesetz. Die Beschwerdeführerin sei seit jeher im ruhigen Besitz der strittigen Fläche, die römisch 40 sei lediglich Nachbarin.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2017 erstatteten die XXXX eine ergänzende Stellungnahme. Das gegenständliche Verfahren ziele einzig und alleine auf die Ermittlung der Eigentumsgrenzen ab und habe auf die Verwaltungsgrenzen keinen Einfluss. Der 1966 durch die Gemeinden festgelegte Verlauf der Verwaltungsgrenze decke sich mit dem von der XXXX behaupteten Grenzverlauf. Dieser Verlauf stehe in keinem Widerspruch zu den Landesverfassungsgesetzen. Der Bürgermeister sei im Jahr 1966 nicht bloß im Namen der Gemeinde als Verwaltungssprengel, sondern auch als Grundeigentümer eingeschritten, daher sei davon auszugehen, dass mit der Vereinbarung 1966 auch die Eigentumsgrenzen festgelegt worden seien.Mit Schriftsatz vom 24.10.2017 erstatteten die römisch 40 eine ergänzende Stellungnahme. Das gegenständliche Verfahren ziele einzig und alleine auf die Ermittlung der Eigentumsgrenzen ab und habe auf die Verwaltungsgrenzen keinen Einfluss. Der 1966 durch die Gemeinden festgelegte Verlauf der Verwaltungsgrenze decke sich mit dem von der römisch 40 behaupteten Grenzverlauf. Dieser Verlauf stehe in keinem Widerspruch zu den Landesverfassungsgesetzen. Der Bürgermeister sei im Jahr 1966 nicht bloß im Namen der Gemeinde als Verwaltungssprengel, sondern auch als Grundeigentümer eingeschritten, daher sei davon auszugehen, dass mit der Vereinbarung 1966 auch die Eigentumsgrenzen festgelegt worden seien.

Mit Schreiben vom 23.10.2017 erstattete das Vermessungsamt Gmunden eine schriftliche Stellungnahme. Es sei klar zwischen der Festlegung von Eigentumsgrenzen und der Festlegung von Verwaltungsgrenzen zu unterscheiden. Das Vermessungsamt sei nur für die Festlegung von Eigentumsgrenzen zuständig. Die Vereinbarung von Gebietskörperschaften über Landes- und Gemeindegrenzen könne die Geltendmachung des Eigentumsrechtes nicht verhindern.

Am 09.11.2017 legte das Vermessungsamt Gmunden Transkriptionen der definitiven Grenzbeschreibungen der KG Gosau, der KG Hallstatt, der KG Obertraun und eine vorläufige Grenzbeschreibung der KG Ramsau in Kurrentschrift vor.

Am 28.11.2017 erstattete die XXXX eine ergänzende Stellungnahme. Durch das gegenständliche Verfahren werde keine Änderung des Verlaufs von Verwaltungsgrenzen bewirkt. Die beantragte Grenzvermessung ziele einzig und alleine auf die Ermittlung von Eigentumsgrenzen ab. Die Landesverfassungsgesetze seien für die Festlegung der Eigentumsgrenzen nicht relevant. Die Verwaltungsgrenze verlaufe entlang des Felsabbruches und nicht entlang einer Schneewechte bzw. eines Gletscherfeldes. Der von der XXXX behauptete Grenzverlauf liege im Bereich der deutlich sichtbaren Wasserscheide am Felsabbruch. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Grenzverlauf sei jedoch in der Natur nicht ersichtlich. Da der Bürgermeister der Gemeinde XXXX nicht nur im Namen der Gemeinde als Verwaltungssprengel, sondern auch als Grundeigentümer eingeschritten sei, könne angenommen werden, dass mit der Vereinbarung aus dem Jahr 1966 auch die Eigentumsgrenzen festgelegt worden seien. Auf der strittigen Grundstücksfläche befände sich nicht nur der Eispalast, sondern auch Teile von Liftanlagen und Skipisten, welche von der XXXX im Rahmen eines Bestandsverhältnisses überlassen worden seien. Es befänden sich daher zumindest Teile der strittigen Grundfläche im Besitz der XXXX . Beide Parteien hätten einen vom Grundsteuerkataster abweichenden Grenzverlauf behauptet.Am 28.11.2017 erstattete die römisch 40 eine ergänzende Stellungnahme. Durch das gegenständliche Verfahren werde keine Änderung des Verlaufs von Verwaltungsgrenzen bewirkt. Die beantragte Grenzvermessung ziele einzig und alleine auf die Ermittlung von Eigentumsgrenzen ab. Die Landesverfassungsgesetze seien für die Festlegung der Eigentumsgrenzen nicht relevant. Die Verwaltungsgrenze verlaufe entlang des Felsabbruches und nicht entlang einer Schneewechte bzw. eines Gletscherfeldes. Der von der römisch 40 behauptete Grenzverlauf liege im Bereich der deutlich sichtbaren Wasserscheide am Felsabbruch. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Grenzverlauf sei jedoch in der Natur nicht ersichtlich. Da der Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 nicht nur im Namen der Gemeinde als Verwaltungssprengel, sondern auch als Grundeigentümer eingeschritten sei, könne angenommen werden, dass mit der Vereinbarung aus dem Jahr 1966 auch die Eigentumsgrenzen festgelegt worden seien. Auf der strittigen Grundstücksfläche befände sich nicht nur der Eispalast, sondern auch Teile von Liftanlagen und Skipisten, welche von der römisch 40 im Rahmen eines Bestandsverhältnisses überlassen worden seien. Es befänden sich daher zumindest Teile der strittigen Grundfläche im Besitz der römisch 40 . Beide Parteien hätten einen vom Grundsteuerkataster abweichenden Grenzverlauf behauptet.

Mit Schriftsatz vom 13.12.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Wasserscheide und nicht der Felsabbruch das entscheidende Kriterium für den Grenzverlauf sei. Die zivilrechtliche Eigentumsgrenze sei auch im strittigen Bereich ident mit der Verwaltungsgrenze. Die Katastergrenze und die Landesverfassungsgesetze seien stark gewichtete Behelfe. Dem VHW 21/1966 komme mangels Tauglichkeit keine Relevanz zu. In der Vereinbarung von 1966 habe der Bürgermeister der Gemeinde XXXX den Grenzverlaufswunsch der XXXX nicht bestätigt. Nur die Gemeinden Hallstatt und Obertraun, welche dort keinen "privaten" Grundbesitz hätten, hätten die Vereinbarung als Verwaltungsbehörde unterzeichnet. Die Wasserscheide und nicht der Feldabbruch seien das entscheidende Grenzkriterium. Die Wasserscheide aus dem Jahr 1949 stimme mit der Katasterdarstellung überein. 2013 sei der Hunerkogellift und der Schladmingerlift verlegt worden, sodass ein Teil auf dem strittigen Bereich errichtet worden sei. Die Pachtverträge der XXXX bezögen sich nicht auf den strittigen Bereich.Mit Schriftsatz vom 13.12.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Wasserscheide und nicht der Felsabbruch das entscheidende Kriterium für den Grenzverlauf sei. Die zivilrechtliche Eigentumsgrenze sei auch im strittigen Bereich ident mit der Verwaltungsgrenze. Die Katastergrenze und die Landesverfassungsgesetze seien stark gewichtete Behelfe. Dem VHW 21/1966 komme mangels Tauglichkeit keine Relevanz zu. In der Vereinbarung von 1966 habe der Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 den Grenzverlaufswunsch der römisch 40 nicht bestätigt. Nur die Gemeinden Hallstatt und Obertraun, welche dort keinen "privaten" Grundbesitz hätten, hätten die Vereinbarung als Verwaltungsbehörde unterzeichnet. Die Wasserscheide und nicht der Feldabbruch seien das entscheidende Grenzkriterium. Die Wasserscheide aus dem Jahr 1949 stimme mit der Katasterdarstellung überein. 2013 sei der Hunerkogellift und der Schladmingerlift verlegt worden, sodass ein Teil auf dem strittigen Bereich errichtet worden sei. Die Pachtverträge der römisch 40 bezögen sich nicht auf den strittigen Bereich.

Mit Schreiben vom 15.01.2018 erstattet die XXXX eine Äußerung zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 13.12.2017. Eine Wasserscheide könne nur aus Gestein gebildet werden. Eine Gletscheraufwölbung könne keine Wasserscheide darstellen. Auch vor Verlegung des Hunerkogelliftes im Jahr 2013 sei der letzte Abschnitt des Liftes auf der strittigen Fläche gelegen. Gegenwärtig würden bereits seit mehreren Jahren rund 1/3 der Lifttrasse und Skipisten auf der strittigen Fläche und zum Teil direkt über dem Eispalast liegen. Der letzte ruhige Besitzstand liege daher bei der XXXX . Der von der Beschwerdeführerin behauptete Grenzverlauf sei im Gegensatz zu dem von der XXXX behaupteten Grenzverlauf in der Natur nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Grenzpunkte außerhalb des nun strittigen Bereiches habe ein Einvernehmen dahingehend erzielt werden können, dass der Felsabbruch die Grenze darstelle. Es gäbe keinen Grund im Bereich des Eispalastes davon abzuweichen. Der letzte ruhige Besitzstand werde von beiden Parteien ausgeübt, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch die XXXX Besitz an der strittigen Fläche ausübe.Mit Schreiben vom 15.01.2018 erstattet die römisch 40 eine Äußerung zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 13.12.2017. Eine Wasserscheide könne nur aus Gestein gebildet werden. Eine Gletscheraufwölbung könne keine Wasserscheide darstellen. Auch vor Verlegung des Hunerkogelliftes im Jahr 2013 sei der letzte Abschnitt des Liftes auf der strittigen Fläche gelegen. Gegenwärtig würden bereits seit mehreren Jahren rund 1/3 der Lifttrasse und Skipisten auf der strittigen Fläche und zum Teil direkt über dem Eispalast liegen. Der letzte ruhige Besitzstand liege daher bei der römisch 40 . Der von der Beschwerdeführerin behauptete Grenzverlauf sei im Gegensatz zu dem von der römisch 40 behaupteten Grenzverlauf in der Natur nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Grenzpunkte außerhalb des nun strittigen Bereiches habe ein Einvernehmen dahingehend erzielt werden können, dass der Felsabbruch die Grenze darstelle. Es gäbe keinen Grund im Bereich des Eispalastes davon abzuweichen. Der letzte ruhige Besitzstand werde von beiden Parteien ausgeübt, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch die römisch 40 Besitz an der strittigen Fläche ausübe.

Mit Schreiben vom 18.01.2018 erstattete das Vermessungsamt Gmunden zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13.12.2017 eine schriftliche Äußerung. Die Eigentumsgrenze könne unabhängig von der Verwaltungsgrenze festgelegt werden. Die Festlegung der Verwaltungsgrenze habe keinen bestimmenden Einfluss auf die Eigentumsgrenze. Die aktuelle Katastergrenze sei nur eine grobe Annäherung an die Wasserscheide und für die Festlegung der aktuell strittigen Grenze nicht relevant. In Bezug auf den VHW 21/1966 habe nicht von einer verbindlichen Festlegung der Eigentumsgrenzen ausgegangen werden können, da die XXXX als Eigentümerin des Grundstückes XXXX an dieser Grenzfeststellung nicht beteiligt gewesen sei. Die Hängebrücke sei nicht relevant, weil sie nicht im strittigen Bereich errichtet worden sei.Mit Schreiben vom 18.01.2018 erstattete das Vermessungsamt Gmunden zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13.12.2017 eine schriftliche Äußerung. Die Eigentumsgrenze könne unabhängig von der Verwaltungsgrenze festgelegt werden. Die Festlegung der Verwaltungsgrenze habe keinen bestimmenden Einfluss auf die Eigentumsgrenze. Die aktuelle Katastergrenze sei nur eine grobe Annäherung an die Wasserscheide und für die Festlegung der aktuell strittigen Grenze nicht relevant. In Bezug auf den VHW 21/1966 habe nicht von einer verbindlichen Festlegung der Eigentumsgrenzen ausgegangen werden können, da die römisch 40 als Eigentümerin des Grundstückes römisch 40 an dieser Grenzfeststellung nicht beteiligt gewesen sei. Die Hängebrücke sei nicht relevant, weil sie nicht im strittigen Bereich errichtet worden sei.

Am 07.03.2018 erstattete die Beschwerdeführerin eine abschließende Stellungnahme. Das Orthofoto mit dem strittigem Bereich, welches Teil des VHW 21/1966 sei, sei lediglich von den Gemeinden Hallstatt und Obertraun, nicht aber von der Beschwerdeführerin unterfertigt worden. Die Landesverfassungsgesetze und das Bundesverfassungsgesetz 1934, sowie die Katastergrenze seien Behelfe, welche die von der Beschwerdeführerin behauptete Grenze belegen würden. Die Verwaltungsgrenzen seien von den Ländern, den Gemeinden, der XXXX und den befassten Vermessungsbehörden stets als ident mit den Eigentumsgrenzen betrachtet worden. Die Oö Naturschutzbehörde habe sich örtlich unzuständig erklärt. Die Wasserscheide des Jahres 1949 und nicht der Felsabbruch sei das entscheidende Kriterium für den Verlauf der Grenze im strittigen Bereich. Seit der Hunerkogellift 2003 nach Ostern verlegt worden sei, stünde die vierte Liftstütze im nunmehr strittigen Bereich und die Abstützung direkt am Felsen. Die amtlichen Grenzpunkte 4686 bzw. 4689 würden nicht in der KG Obertraun, sondern am Grundstück der Gemeinde Ramsau liegen.Am 07.03.2018 erstattete die Beschwerdeführerin eine abschließende Stellungnahme. Das Orthofoto mit dem strittigem Bereich, welches Teil des VHW 21/1966 sei, sei lediglich von den Gemeinden Hallstatt und Obertraun, nicht aber von der Beschwerdeführerin unterfertigt worden. Die Landesverfassungsgesetze und das Bundesverfassungsgesetz 1934, sowie die Katastergrenze seien Behelfe, welche die von der Beschwerdeführerin behauptete Grenze belegen würden. Die Verwaltungsgrenzen seien von den Ländern, den Gemeinden, der römisch 40 und den befassten Vermessungsbehörden stets als ident mit den Eigentumsgrenzen betrachtet worden. Die Oö Naturschutzbehörde habe sich örtlich unzuständig erklärt. Die Wasserscheide des Jahres 1949 und nicht der Felsabbruch sei das entscheidende Kriterium für den Verlauf der Grenze im strittigen Bereich. Seit der Hunerkogellift 2003 nach Ostern verlegt worden sei, stünde die vierte Liftstütze im nunmehr strittigen Bereich und die Abstützung direkt am Felsen. Die amtlichen Grenzpunkte 4686 bzw. 4689 würden nicht in der KG Obertraun, sondern am Grundstück der Gemeinde Ramsau liegen.

Am 16.03.2018 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Ein eingangs der Verhandlung angeregter Vergleichsversuch zwischen den Streitparteien scheiterte. Im Zuge der Verhandlung führten die einvernommenen Personen, soweit entscheidungswesentlich, aus (Anm.: Rechtschreibung und Grammatik durch das BVwG korrigiert):Am 16.03.2018 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Ein eingangs der Verhandlung angeregter Vergleichsversuch zwischen den Streitparteien scheiterte. Im Zuge der Verhandlung führten die einvernommenen Personen, soweit entscheidungswesentlich, aus Anmerkung, Rechtschreibung und Grammatik durch das BVwG korrigiert):

[...]

R: Zu welcher Katastralgemeinde gehören die GP 4686 und 4689?R: Zu welcher Katastralgemeinde gehören die Gesetzgebungsperiode 4686 und 4689?

Z1: Die Grenzpunkte 4686 und 4689 gehören zur Katastralgemeinde Obertraun. Es handelt sich hierbei um verhandelte und einvernehmlich festgelegte Punkte. Nachdem beide vorher genannten Punkte auf der Sprengelgrenze zwischen dem Vermessungsamt Liezen und Vermessungsamt Gmunden liegen, haben diese aus technischen Gründen eine weitere Nummerierung mit identen Koordinaten.

R: Wie verhält es sich im relevanten Grenzbereich mit der Genauigkeit der Grenzangaben der DKM/des Grundsteuerkatasters?

Z1: Der Grundsteuerkataster im gegenständlichen strittigen Bereich entspricht einer grafischen Grenze, wobei der Ursprung bzw. die Grundlage der Eintragung unbekannt ist. Zur Zeit der Anlegung des franziszeischen Katasters wurden die Grenzen der Katastralgemeinde verbal beschrieben. Im gegenständlichen Bereich wurde die Grenze beschrieben von Koppenkarstein in gerader Linie zum Gipfel des hohen Dachsteins. Das Hochgebirge war zu dieser Zeit für die Menschen lebensfeindliche Umgebung und der Gipfel des hohen Dachsteins war zu dieser Zeit (1825 ca.) noch nicht bestiegen.

R: Wie ist es in der Indikationsskizze aus 1874 und in der Fortführungsmappe zur Streichung der geraden Linie mit roter Farbe zwischen Koppenkarstein und Hohem Dachstein und Einzeichnung der rot strichlierten Grenzlinie gekommen?

Z1: Das geht aus den Unterlagen des Vermessungsamts Gmunden nicht hervor. Ich kann nur den Zeitraum dieser Eintragung einschränken auf die Zeit zwischen Anlegen der Indikationsskizze (ca. 1875) und der Eintragung der Grenze im Bereich der Dachsteinwarte in den 1930er Jahren (VWH 12/1937, 13/1937). Das ist nach wie vor die grafische Grenze im Kataster. Ich vermute, dass in der ersten Hälfte des 20 Jahrhunderts die Gebietskörperschaften zu dem Schluss gekommen sind, dass die gerade Grenzlinie des franziszeischen Katasters nicht einer zweckdienlichen Grenzziehung entspricht. In Folge des Bundesverfassungsgesetzes aus 1934 dürfte es zu einer abweichenden Darstellung der Grenze im Kataster gekommen sein. Diesbezüglich finden sich jedoch keine Unterlagen im Vermessungsamt, insbesondere keine Pläne oder Verhandlungsprotokolle.

[...]

R: Weichen beide Grenzverlaufsbehauptungen der Parteien vom Grenzverlauf laut Grundsteuerkataster ab?

Z1: Richtig, beide Behauptungen der Streitparteien weichen eindeutig von der Grenze laut Grundsteuerkataster ab. Die Grenze laut Gemeinde XXXX am Dachstein liegt näher an der im Grundsteuerkataster dargestellten Grenze.Z1: Richtig, beide Behauptungen der Streitparteien weichen eindeutig von der Grenze laut Grundsteuerkataster ab. Die Grenze laut Gemeinde römisch 40 am Dachstein liegt näher an der im Grundsteuerkataster dargestellten Grenze.

[...]

R: Ist der Grenzverlauf laut Kataster bzw. Grenzbehauptung der Gemeinde Ramsau in der Natur ersichtlich?

Z1: Die Grenze laut Kataster ist in der Natur nicht ersichtlich. Die Grenze laut der Gemeinde XXXX ist in der Natur auch nicht ersichtlich.Z1: Die Grenze laut Kataster ist in der Natur nicht ersichtlich. Die Grenze laut der Gemeinde römisch 40 ist in der Natur auch nicht ersichtlich.

[...]

BF: War am 07.07.2015 das Landesverfassungsgesetzt releviert, wurde es vom VA aufgezeigt?

Z1: Ja es wurde besprochen. Die Landesverfassungsgesetze sind auch als Behelf in der Niederschrift erwähnt.

[...]

R: Haben die ÖBf beziehungsweise die Gemeinde Ramsau bei der Begehung am 07.07.2015 und 04.08.2016 erklärt, wie sie zu den Grenzverlaufsbehauptungen im strittigen Bereich kommen?

Z1: Am 04.08.2016 wurde der strittige Bereich nicht mehr weiter verhandelt. Am 07.07.2015 wurde die Grenze Punkt für Punkt einvernehmlich verhandelt, bis zum ersten strittigen Punkt (Punkt 17). Bis zum ersten strittigen Punkt waren sich die Streitparteien einig. In der weiteren Folge kam es zu verschiedenen Angaben über die Eigentumsgrenze. Wobei im Bereich der Punkte 18a, 18b und 18 c länger diskutiert wurde und nach einen Konsense gesucht. Allerdings sind die Verhandlungsparteien dann gescheitert und haben dann zwei unterschiedliche Angaben über den Verlauf der Grenzen gemacht. Die XXXX hat sich offensichtlich an der aktuellen Wasserscheide, nämlich am Felsgrat, orientiert. Die Gemeinde XXXX hat sich offensichtlich am Eispalast orientiert.Z1: Am 04.08.2016 wurde der strittige Bereich nicht mehr weiter verhandelt. Am 07.07.2015 wurde die Grenze Punkt für Punkt einvernehmlich verhandelt, bis zum ersten strittigen Punkt (Punkt 17). Bis zum ersten strittigen Punkt waren sich die Streitparteien einig. In der weiteren Folge kam es zu verschiedenen Angaben über die Eigentumsgrenze. Wobei im Bereich der Punkte 18a, 18b und 18 c länger diskutiert wurde und nach einen Konsense gesucht. Allerdings sind die Verhandlungsparteien dann gescheitert und haben dann zwei unterschiedliche Angaben über den Verlauf der Grenzen gemacht. Die römisch 40 hat sich offensichtlich an der aktuellen Wasserscheide, nämlich am Felsgrat, orientiert. Die Gemeinde römisch 40 hat sich offensichtlich am Eispalast orientiert.

[...]

R: Wurde im Zuge der Grenzverhandlungen der letzte Besitzstand an der strittigen Fläche erhoben, bzw. floss er in die Überlegungen bezüglich des Bescheidspruchs ein?

Z1: Erfahrungsgemäß ist bei strittigen Grenzen ein letzter ruhiger Besitzstand oft schwer festzustellen. Speziell im gegenständlichen Fall, im Hochgebirge, teilweise vergletschert, ist ein ruhiger Besitzstand praktisch nicht festzustellen. Insbesondere deshalb weil Pachtverträge bestehen die Einbauten erlauben. Die Thematik der Einbauten im strittigen Bereich waren Thema, nicht nur während den Grenzverhandlungen, sondern auch im Vorfeld. Näher erhoben wurde diese Thematik jedoch nicht und fand auch keinen Eingang in die Begründung des Bescheides.

R: Wann gelangten die betroffenen Grundstücke 470/1 und 913/1 ins Eigentum der Parteien?

XXXX : Das genaue Datum kann ich Ihnen nicht sagen. Es war definitiv vor dem Jahre 1934. Im franziszeischen Kataster findet sich die Eintragung Forst Aerer k.k. Daraus leite ich ab, dass schon zu diesem Zeitpunkt das Grundstück 470/1 der "Vorgänger Institution" der Republik Österreich gehörte. Weiterer Hinweis darauf ist, dass das gegenständliche Grundstück aus den Landtafeln in das Grundbuch übertragen wurde.römisch 40 : Das genaue Datum kann ich Ihnen nicht sagen. Es war definitiv vor dem Jahre 1934. Im franziszeischen Kataster findet sich die Eintragung Forst Aerer k.k. Daraus leite ich ab, dass schon zu diesem Zeitpunkt das Grundstück 470/1 der "Vorgänger Institution" der Republik Österreich gehörte. Weiterer Hinweis darauf ist, dass das gegenständliche Grundstück aus den Landtafeln in das Grundbuch übertragen wurde.

BF: Dieser Umstand wird nicht bezweifelt. Seit 1879 steht das Grundstück 913/1 im Eigentum der Gemeinde XXXX .BF: Dieser Umstand wird nicht bezweifelt. Seit 1879 steht das Grundstück 913/1 im Eigentum der Gemeinde römisch 40 .

[...]

R: Wenn bereits geraume Zeit vor dem Bundesverfassungsgesetz 1934 und den Landesverfassungsgesetzen 1949 bzw. 1950 Eigentum an den Grundstücken XXXX und XXXX erworben wurde, weshalb sollte durch die nachfolgenden Gesetze die bestehende Eigentumsgrenze verändert werden?R: Wenn bereits geraume Zeit vor dem Bundesverfassungsgesetz 1934 und den Landesverfassungsgesetzen 194

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten