TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/22 99/03/0427

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07204030;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §21 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des G K in M, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. Mai 1999, Zl. uvs-1998/3/32-2, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 2. November 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe

"am 10.08.1998 um ca 06.00 Uhr als Lenker des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen (D), mit Anhänger, Kennzeichen (D), eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich von Deutschland kommend in Richtung Italien auf dem Streckenabschnitt Weißhausstraße L 369, vom Grenzübergang Pinswang/Weißhaus bis zum Parkplatz Gasthof Ulrichsbrücke, durchgeführt und dabei entgegen der Bestimmung des Art 1 Abs 1 der EG-Verordnung Nr. 1524/96 der Kommission zur Änderung der EG-Verordnung Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich

keine ordnungsgemäß ausgefüllte Ökokarte mitgeführt, da die Punkte 3 und 27 der Ökokarte, Datum der Einreise bzw Name und Firma sowie Anschrift des Verkehrsunternehmers, nicht vollständig ausgefüllt waren."

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach "Art 1 Abs 1 EG-Verordnung Nr. 1524/96 iVm § 23 Abs 1 Z 8

Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. Nr. 17/1998" begangen.

Gemäß § 23 Abs. 1 und 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.

Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid

"mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als bei der übertretenen Bestimmung Artikel 1 Abs.1 der EG-Verordnung Nr. 3298/94 i.d. Fassung der Verordnung EG Nr. 1524/96 die lit.a eingefügt wird."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 6. Oktober 1999, B 1270/99, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde bekämpft, dass das auf der Ökokarte eingetragene Datum der Einreise unleserlich gewesen sei, ist ihm zu erwidern, dass auf der in den Verwaltungsstrafakten erliegenden Ökokarte in der Spalte "Datum der Einreise" zwar die Angaben des Monates und des Jahres deutlich lesbar sind, die Eintragung des Tages jedoch auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu entziffern ist. Der gegen die belangte Behörde erhobene Vorwurf, sie sei bei der strittigen Sachverhaltsfeststellung "rechtswidrig vom Akteninhalt abgegangen", entbehrt daher der Berechtigung.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde nicht von § 21 Abs. 1 VStG Gebrauch gemacht habe. Die Ökokarte sei von ihm soweit ausgefüllt worden, dass eine Doppelverwendung ausgeschlossen gewesen sei. Die Ökopunkte seien entwertet worden und die Fahrt durch das Datum der Einreise sowie durch die Bekanntgabe der amtlichen Kennzeichen hinreichend konkretisiert gewesen. Dass der Beschwerdeführer die Ökokarte nicht "akribisch genau" ausgefüllt habe, könne lediglich als geringfügiges Verschulden gewertet werden.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden das Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass auf der Ökokarte das Datum der Einreise angegeben gewesen sei, entfernt er sich von dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung zugrundezulegenden, von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt. Allein schon der Umstand, dass die Ökokarte in zwei Punkten ("Datum der Einreise" sowie "Name und Firma sowie vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers") nicht bzw. nicht ordnungsgemäß ausgefüllt war, rechtfertigt es nicht, das Verschulden des Beschwerdeführers als bloß geringfügig anzusehen, manifestiert sich doch darin ein nicht unbeträchtliches Maß an Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit bei der Erfüllung der vom Gesetz auferlegten Pflichten.

Ob - wie der Beschwerdeführer meint - die Folgen der Übertretung als unbedeutend anzusehen seien, weil eine Doppelverwertung der Ökokarte ausgeschlossen sei, kann dahingestellt bleiben. Fehlt es nämlich am Kriterium des geringfügigen Verschuldens, dann braucht das Vorliegen des für die Anwendung von § 21 Abs. 1 VStG erforderlichen weiteren Kriteriums nicht geprüft zu werden, ob die Folgen der dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Übertretung als unbedeutend angesehen werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1987, Zl. 87/08/0251).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. März 2000

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030427.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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