TE Vwgh Beschluss 2018/4/3 Ra 2017/20/0415

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Veröffentlicht am 03.04.2018
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §6 Abs1;
GO BVwG 2014 §20 Abs1;
GO BVwG 2014 §20 Abs6;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/20/0416

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in den Rechtssachen 1. des L E (prot. zur hg. Zl. Ra 2017/20/0415), und 2. des J E (prot. zur hg. Zl. Ra 2017/20/0416), beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Julia Moser, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schottenring 25, diese vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, betreffend Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 21. September 2017, Zl. L502 2153309-1/6E (zu 1.) und Zl. L502 2153306-1/5E (zu 2.), in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), und die gegen diese Erkenntnisse erhobene Revision den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20. März 2017 (hinsichtlich des Erstrevisionswerbers) und vom 24. März 2017 (hinsichtlich des Zweitrevisionswerbers) wurden die Anträge auf internationalen Schutz der aus dem Libanon stammenden Revisionswerber gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen und ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen sie erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Revisionswerber in den Libanon gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig sei.

2 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Mit hg. Beschluss vom 21. November 2017 wurden die Anträge der Revisionswerber auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision bewilligt und unter anderem die Beigebung eines Rechtsanwalts gewährt. Mit Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 29. November 2017 wurde Frau Rechtsanwältin Dr. Julia Moser zur Verfahrenshelferin bestellt. Dieser Beschluss wurde der Verfahrenshelferin am 22. Dezember 2017 zugestellt.

4 Gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhoben die Revisionswerber, vertreten durch die Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Michael Vallender, die gegenständliche außerordentliche Revision, welche am Freitag, dem 2. Februar 2018, um 16.06 Uhr, im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde.

5 Am 8. Februar 2018 legte das Bundesverwaltungsgericht die ihm übermittelte außerordentliche Revision dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Verfahrensakten vor.

6 Mit hg. verfahrensrechtlicher Anordnung vom 13. Februar 2018 wurde den Revisionswerbern mitgeteilt, dass die Revision am letzten Tag der Frist nach Ablauf der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts eingebracht wurde und daher verspätet sei. Weiters wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde den Revisionswerbern am 19. Februar 2018 zugestellt.

7 Mit Stellungnahme vom 5. März 2018 bestätigten die Revisionswerber im Wesentlichen, dass die Revision verspätet eingebracht worden sei und teilten mit, dass beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht worden sei. Abschließend ist in dem Schriftsatz ausgeführt:

"Sobald eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vorliegt, wird diese dem Verwaltungsgericht(s)hof zur GZ Ra 2017/20/0415 und 0416-8 sofort weitergeleitet werden."

8 Die Revisionswerber brachten den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision am 5. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Unter einem wiederholten sie die bereits erhobene Revision.

9 Mit Schreiben vom 6. März 2018 legte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, wo er am 7. März 2018 einlangte.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Zur Rechtzeitigkeit der Revision:

12 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen (§ 25a Abs. 5 VwGG).

13 Der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, mit dem die Verfahrenshelferin bestellt wurde, wurde am 22. Dezember 2017 zugestellt.

14 Der letzte Tag der gemäß § 26 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG einzuhaltenden Revisionsfrist war daher der 2. Februar 2018.

15 Zwar wurde die Revision an diesem Tag dem Bundesverwaltungsgericht im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt. Jedoch erfolgte dies (erst) um 16.06 Uhr und somit nach Ablauf der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts, die nach § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts (GO-BVwG) für die Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr festgesetzt sind. Die Revision gilt sohin gemäß § 20 Abs. 6 GO-BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages, also am Montag, dem 5. Februar 2018, als eingebracht und erweist sich daher als verspätet.

16 Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

17 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht. Gemäß § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in einem - hier vorliegenden - Fall des Abs. 1 ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

18 Die Revision wurde dem Verwaltungsgerichtshof - wie bereits ausgeführt - am 8. Februar 2018 vorgelegt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen.

19 Im vorliegenden Fall haben die Revisionswerber jedenfalls mit Zustellung des hg. Schreibens vom 13. Februar 2018 am 19. Februar 2018 von der Verspätung der Revision Kenntnis erlangt und es ist somit ab diesem Zeitpunkt vom Wegfall des Hindernisses auszugehen. Davon ausgehend endete die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 3 VwGG am 5. März 2018.

20 Am letzten Tag der Frist brachten die Revisionswerber den Antrag auf Wiedereinsetzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, das den Antrag am 6. März 2018 an den Verwaltungsgerichtshof weiterleitete, wo er am 7. März 2018 einlangte.

21 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/10/0014, mwN).

22 Eine fristwahrende Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte nicht, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verspätet ist.

23 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGG und § 46 Abs. 3 VwGG jeweils wegen Versäumung der Einbringungsfrist mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 3. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200415.L00

Im RIS seit

27.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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