TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/17 W192 2162542-1

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Veröffentlicht am 17.04.2018
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Entscheidungsdatum

17.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W192 2162542-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 08.02.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 08.02.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht:

A) I. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen SchutzA) römisch eins. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wird festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wird festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Afghanistan zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.02.2016 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 08.02.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, in Afghanistan geboren zu sein und sich im frühen Kindesalter Jahren mit seiner Familie im Iran niedergelassen zu haben. Er sei im Iran aufgewachsen, zur Schule gegangen und habe als Mechaniker gearbeitet. Seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern würden sich gegenwärtig im Iran aufhalten. Er habe mit seiner Familie bis vor ca. drei oder vier Jahren legal im Iran gelebt. Vor vier Monaten sei er nach Afghanistan abgeschoben worden und habe drei Monate bei seinem Großvater väterlicherseits verbracht. Er sei vor einem Monat wieder illegal aus Afghanistan in den Iran zu seiner Familie eingereist und habe sich entschlossen, den Iran zu verlassen. An anderer Stelle der Einvernahme gab er dazu an, dass seine Eltern für ihn den Entschluss gefasst hätten. Im Iran habe der Beschwerdeführer als Afghane nicht die Schule besuchen dürfen und seinen Sport nicht ausüben können. Die Afghanen würden dort benachteiligt.

Aus einem von der Behörde eingeholten gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten einer medizinischen Universität vom 24.06.2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer, der sich bei seiner Antragstellung als Minderjähriger bezeichnet hatte, zum Zeitpunkt der Antragstellung zumindest 1,72 Jahre älter als behauptet gewesen ist. Mit Verfahrensanordnung vom 07.07.2016 traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Feststellung des spätmöglichsten Geburtsdatums des Beschwerdeführers. Ein vom BFA am 23.02.2016 an die deutschen Behörden gerichtetes Wiederaufnahmegesuch wurde - offenkundig wegen der festgestellten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Antragstellung - nicht weiter verfolgt.

3. Mit Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters vom 31.05.2017 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde, die er am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einbrachte.

Das BFA legt die Beschwerde mit Schreiben vom 21.06.2017 dem BVwG vor, wobei ausgeführt wurde, dass aufgrund der gegenwärtig zu bewältigenden explosionsartigen Antragsentwicklung die Behörde einer außergewöhnlichen Arbeitsüberlastung ausgesetzt gewesen sei und daher ein Behördenverschulden auszuschließen sei, weshalb beantragt werde, die Säumnisbeschwerde abzuweisen.

Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 01.02.2018 gemäß der Übergangsbestimmung der Geschäftsverteilung 2018 4. Teil § 38 Abs. 3 zugewiesen.Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 01.02.2018 gemäß der Übergangsbestimmung der Geschäftsverteilung 2018 4. Teil Paragraph 38, Absatz 3, zugewiesen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.03.2018 in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich erschien und in welcher er zu seinen persönlichen Lebensumständen und zu den Gründen für die Antragstellung befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil.

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer (BF) auf Befragen durch den Richter (R)Folgendes an:

"R: Sie sind nach diesen drei Monaten bei Ihrem Großvater wieder zunächst in den Iran zurückgegangen, warum?

BF: Ich war gefährdet, war einer Bedrohung ausgesetzt, deshalb war ich gezwungen gemeinsam mit meinem Großvater die Region zu verlassen.

R: Beschreiben Sie bitte diese Gefährdung.

BF: Dort, wo wir gelebt haben, gab es einen Militärstützpunkt der Taliban. In der Nähe von 7 Km gab es diesen Stützpunkt. Dort, wo wir gelebt haben, gab es immer Kämpfe zwischen Regierung und Taliban. Auf dieser Route wurden Hazara und Schiiten angehalten. Sie wurden getötet, ihnen wurden die Köpfe abgeschnitten. Es gab immer diese Kämpfe. Es kam soweit, dass die Kämpfe zwischen Regierung und Taliban sich in unseren Heimatort verlagert haben. Im Dorf gab es Kämpfe zwischen Regierung und Taliban. Ich glaube die Taliban wurden vom Militär geschlagen. Die Taliban haben sich in unserem Heimatdorf zurückgezogen und sind in die Häuser gegangen. Sie sind auch in unser Haus gekommen. Sie haben meinen Großvater und mich gefangen genommen. Wir waren drei Tage in ihrer Gefangenschaft. Unsere Hände und Füße waren gefesselt. Sie haben unser Haus für ihre kriegerischen Strategien und Planung missbraucht. Sie wollten von dort aus das Militär angreifen. Drei Tage waren wir in ihrer Gefangenschaft. Sie wollten unser Haus benutzen, um einen Angriff zu starten. Aufgrund der Örtlichkeit unseres Hauses wollten die Taliban einen Teil des Militärstützpunktes der Regierung angreifen. Zwei oder drei Tage lang hatten wir das Haus nicht verlassen. Die Dorfbewohner waren besorgt, was mit uns passiert ist. Nachdem die Dorfbewohner erfahren haben, dass wir in Probleme hineingeraten sind, haben sie die Polizei und die Regierung verständigt. Meine Hände und meine Füße waren gefesselt, ich hatte auch eine Augenbinde. Trotzdem habe ich mitbekommen, dass die Taliban immer mit dem Funkgerät gesprochen haben. Ich weiß nicht, wie sie es erfahren haben, ich vermute aber, dass die Taliban ihre Verbindungsleute in der Regierung haben, auf jeden Fall wussten sie, dass die Polizei verständigt wurde und sind aus unserem Haus geflüchtet. Sie haben uns geschlagen und haben all unsere Wertgegenstände mitgenommen. Als sie auf der Flucht waren, wurden sie von der Polizei festgenommen und die Polizei hatte sich auf den Weg versteckt und ihnen eine Falle gestellt, so konnten die Taliban festgenommen werden und wurden zum Polizeistützpunkt gebracht. Sie wurden von der Polizei misshandelt und wurden gefragt, wo sie sich die letzten drei Tage versteckt gehalten haben. Auch wurden sie gefragt, wo sie sich aufgehalten haben und wer ihnen die Möglichkeit gegeben hatte, sich dort aufzuhalten, wer sie unterstützt hat. Die Taliban haben gelogen und haben der Polizei erzählt, dass wir ihnen freiwillig unser Haus überlassen haben. Die sagten, dass wir die Taliban unterstützt haben. Die Regierung hat uns ausfindig gemacht und wir wurden von den Behörden verfolgt. Wir konnten uns von den Fesseln befreien. Es war schon am Abend, als ein Freund meines Großvaters ins Haus gekommen ist. Er hat meinem Großvater kurz etwas gesagt und ist dann wieder weggegangen. Mein Großvater sagte mir plötzlich, dass wir weggehen werden. Ich bin mit meinem Großvater in eine andere Ortschaft gegangen und wir haben dort die Nacht verbracht. Mein Großvater hat einen Schlepper organisiert, damit dieser uns in den Iran bringt. Wir sind nach Nimroz gefahren. Wir wollten illegal in den Iran reisen, aber man muss Pakistan überqueren, um illegal in den Iran reisen zu können. Plötzlich wurde von iranischer Seite geschossen. Alle, die dort waren, sind in unterschiedliche Richtungen gelaufen. Mein Großvater war ein alter Mann, er konnte nicht schnell laufen und wurde getroffen. Ich musste flüchten, ich bin mit dem Schlepper weitergereist. Mein Großvater blieb dort. Was mit ihm passiert ist, weiß ich nicht. Ich weiß nicht, ob er am Leben ist oder nicht. Ich bin dann zu meiner Familie gegangen. Zwei oder drei Tage blieb ich bei meiner Familie. Dann hat die Familie für mich den Entschluss gefasst, vom Iran wegzugehen, denn ich konnte weder nach Afghanistan zurück, noch konnte ich im Iran bleiben.

R: Sie haben über diesen Grund der Ausreise aus Afghanistan und über die Verschollenheit Ihres Großvaters im Verlauf der Erstbefragung keinerlei Angaben gemacht, Sie haben auch keinerlei Befürchtung in Bezug auf die afghanischen Behörden geäußert, warum nicht?

BF: Mir wurde vom Dolmetscher gesagt, dass ich mich kurz halten soll und alles weitere bei der nächsten Einvernahme erzählen soll.

R: Ich finde es doch merkwürdig, wenn Sie sich dadurch kurz fassen, dass Sie darüber klagen, nicht mehr die Schule besucht zu haben, und keinen Sport mehr machen konnten, anstatt über diese Bedrohungssituation zu sprechen.

BF: Ich wurde nicht befragt, man fragte mich, ob ich in Afghanistan war, das habe ich bejaht. Ich wurde über meine Familienangehörige im Iran befragt.

R: Sie haben in Ihrer zuvor erfolgen Darstellung wiederholt auf eine besondere strategische Bedeutung des Hauses Ihres Großvaters hingewiesen. Woher konnten Sie etwas wissen über die strategische Bedeutung?

BF: Das Haus meines Großvaters befindet sich an der Hauptstraße. Außerdem liegt es auch in der Nähe eines Teiles des Stützpunktes der Nationalarmee.

R: Wie kommt es, dass Sie über die strategische Bedeutung etwas wissen? Sie haben keine militärische Ausbildung und ich nehme nicht an, dass die Taliban Ihnen ihren strategischen Plan mitgeteilt haben.

BF: Ich bin mir nicht sicher, aber diese drei Personen waren in unserem Haus. Das Haus befindet sich in der Nähe der Hauptstraße und in der Nähe eines Stützpunktes der Nationalarmee.

R: Wie haben Sie erfahren, dass die afghanischen Sicherheitskräfte diesen Taliban nach deren Flucht eine Falle gestellt und sie festgenommen haben?

BF: Eine Person ist zu meinem Großvater gekommen und hat sehr kurz mit ihm gesprochen. Nachdem wir dann geflüchtet waren, hat mir mein Großvater erzählt, dass er die Information von dieser Person erhalten hat.

R: Sie haben zuvor gesagt, dass Sie den Funkverkehr dieser Talibanangehörigen auch mitgehört haben. In welcher Sprache haben sie denn diesen Funkverkehr geführt?

BF: In Pashtu. Ich verstehe kein Pashtu.

R: Wie konnten Sie dann Inhalte dieses Funkverkehrs erkennen?

BF: Ich habe sie nicht verstanden, aber so wie sie gesprochen haben, hatte es den Anschein, dass sie einen Plan haben.

R: Sie haben in Ihrer Darstellung zuvor auch in großer Ausführlichkeit den Ablauf der Befragung der Taliban nach deren Festnahme beschrieben. Wie haben Sie darüber Kenntnis erlangt?

BF: Mein Großvater hat es mir erzählt, er hat es von dieser Person erfahren, die ihn aufgesucht hat.

R: Haben Sie nach Ihrer Gefangennahme durch die Taliban und Ihrer Befreiung jemals Kontakt zu afghanischen Sicherheitseinheiten gehabt?

BF: Nein, den Behörden wurde erzählt, dass wir den Taliban Platz gegeben hätten und mit ihnen mitarbeiten.

R: Sie haben zuvor in Ihrer Darstellung gesagt, dass andere Dorfbewohner gemerkt hätten, dass Sie Probleme hätten durch die Anwesenheit der Taliban, das bedeutet, dass es offenbar Zeugen dafür gibt, dass Sie keine freiwillige Unterstützungshandlung für die Taliban getan haben, sondern gezwungen wurden. Was sagen Sie dazu?

BF: Wir wurden von den Taliban gezwungen und die Taliban, die von der Polizei festgenommen wurden haben der Polizei erzählt, dass wir mit den Taliban mitarbeiten. Auf der anderen Seite haben die Taliban geglaubt, dass wir sie verraten haben.

R: Ich kann nicht annehmen, dass die Polizei immer alles glaubt, was Taliban in Zuge einer Einvernahme angeben. Im vorliegenden Fall vor allem auch deshalb, weil es unplausibel erscheint, dass Hazara Ihrer Herkunftsregion die Taliban unterstützen, noch dazu solche, deren Familie während der kriegerischen Auseinandersetzungen mit den Taliban in den Iran geflüchtet ist. Was sagen Sie dazu?

BF: Glauben Sie nicht, dass in Afghanistan es keine Hazara gibt, die die Taliban unterstützen? Für die Polizei war es nicht wichtig, ob man Hazara ist oder nicht. Für die Polizei war es wichtig zu wissen, wer den Taliban eine Bleibe gegeben hat. Die Taliban wurden misshandelt, deshalb waren sie gezwungen, so etwas zu sagen.

R: Vorausgesetzt, dass Sie von den afghanischen Behörden nichts zu befürchten hätten, dann könnten Sie als junger, gesunder, selbsterhaltungsfähiger Mann in den Herkunftsstaat zurückkehren und dort in einer Region in der Hauptstadt Kabul leben.

BF: Nein, kann ich überhaupt nicht, denn die Polizei ist überall in Afghanistan. Können Sie die Frage bitte wiederholen?

R wiederholt die Frage.

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Angenommen ich habe gar keine Probleme in Afghanistan, dennoch ich habe dort niemanden, ich kenne niemanden und kenne mich dort auch nicht aus. Ich habe ein ernsthaftes Problem. Wenn ich diese Probleme nicht hätte, wäre ich dennoch bereit, in Afghanistan zu leben. Aufgrund der Probleme, die ich habe, kann ich in Afghanistan nicht leben. Ich hätte es ertragen, in Kabul hungrig zu sein, ohne eine Bleibe zu haben, so ein Leben zu führen, als ein Leben, wie ein Hund im Iran.

RV: Ich möchte darauf hinweisen, dass erst letzte Woche ein Anschlag in der Stadt Kabul stattgefunden hat, bei dem mindestens 26 Menschen ums Leben gekommen sind. Kabul hat eine der höchsten Opferzahl an zivilen Opfern zu verzeichnen und ist deshalb keineswegs als sichere Stadt oder Provinz anzusehen.Regierungsvorlage, Ich möchte darauf hinweisen, dass erst letzte Woche ein Anschlag in der Stadt Kabul stattgefunden hat, bei dem mindestens 26 Menschen ums Leben gekommen sind. Kabul hat eine der höchsten Opferzahl an zivilen Opfern zu verzeichnen und ist deshalb keineswegs als sichere Stadt oder Provinz anzusehen.

BF: Das ist die Wahrheit."

5. Mit Schriftsatz vom 10.04.2018 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme zu vorläufigen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat. Darin wurde vorgebracht, dass die vorgelegten Länderinformationen unvollständig seien und es trotz immenser Sicherheitsvorkehrungen in Kabul beinahe wöchentlich zu Anschlägen komme. Es wurde insbesondere auf einen Anschlag im Februar 2018 auf den afghanischen Geheimdienst und einen Anschlag am 09.03.2018 in der Nähe einer schiitischen Moschee hingewiesen und vorgebracht, dass sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan versc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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