TE Bvwg Beschluss 2018/4/18 W204 2183393-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2018
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Entscheidungsdatum

18.04.2018

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §73
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §31 Abs3
VwGVG §8 Abs1
ZaDiG §1 Abs2
ZaDiG §5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. ZaDiG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
  2. ZaDiG § 1 gültig von 30.04.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  3. ZaDiG § 1 gültig von 21.05.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
  4. ZaDiG § 1 gültig von 01.11.2009 bis 20.05.2010

Spruch

W204 2183393-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde betreffend den am 13.09.2017 gestellten Antrag auf Erteilung einer Konzession als Zahlungsinstitut beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde betreffend den am 13.09.2017 gestellten Antrag auf Erteilung einer Konzession als Zahlungsinstitut beschlossen:

A)

Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die XXXX (im Folgenden: BP) stellte mit Schriftsatz vom 13.09.2017, bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA oder belangte Behörde) am selben Tag eingelangt, einen Antrag auf Erteilung einer Konzession als Zahlungsinstitut gemäß § 5 ZaDiG zur Ausübung von Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 2 ZaDiG. Dieser Antrag enthielt in einer Reihe von Punkten Angaben, die das Geschäftsmodell nicht widerspruchsfrei, ausreichend konkretisiert, detailliert und nachvollziehbar im Lichte der Antragserfordernisse erscheinen lassen.römisch eins.1. Die römisch 40 (im Folgenden: BP) stellte mit Schriftsatz vom 13.09.2017, bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA oder belangte Behörde) am selben Tag eingelangt, einen Antrag auf Erteilung einer Konzession als Zahlungsinstitut gemäß Paragraph 5, ZaDiG zur Ausübung von Zahlungsdiensten nach Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG. Dieser Antrag enthielt in einer Reihe von Punkten Angaben, die das Geschäftsmodell nicht widerspruchsfrei, ausreichend konkretisiert, detailliert und nachvollziehbar im Lichte der Antragserfordernisse erscheinen lassen.

I.2. Mit Schreiben vom 18.12.2017, am selben Tag bei der FMA eingelangt, erhob die BP Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde habe aufgrund deren überwiegenden Verschuldens nicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist entschieden. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und eine mündliche Verhandlung anberaumen.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 18.12.2017, am selben Tag bei der FMA eingelangt, erhob die BP Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde habe aufgrund deren überwiegenden Verschuldens nicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist entschieden. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und eine mündliche Verhandlung anberaumen.

I.3. Mit Schreiben vom 19.12.2017 erteilte die FMA der BP einen umfangreichen Verbesserungsauftrag, wobei zur Erreichung der formalen Vollständigkeit gemäß §§ 6 und 7 ZaDiG näher angeführte Unterlagen, Angaben und Berechnungen binnen einer Frist von acht Wochen unter Androhung der sonstigen Zurückweisung des Antrages nachzureichen seien.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 19.12.2017 erteilte die FMA der BP einen umfangreichen Verbesserungsauftrag, wobei zur Erreichung der formalen Vollständigkeit gemäß Paragraphen 6 und 7 ZaDiG näher angeführte Unterlagen, Angaben und Berechnungen binnen einer Frist von acht Wochen unter Androhung der sonstigen Zurückweisung des Antrages nachzureichen seien.

I.4. Am 18.01.2018 legte die FMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor und erstattete eine Stellungnahme, wonach der Antrag der BP vom 13.09.2017 unvollständig sei, weshalb die Entscheidungsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen; in eventu liege kein überwiegendes Verschulden der FMA vor, weswegen die Beschwerde zumindest abzuweisen sei.römisch eins.4. Am 18.01.2018 legte die FMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor und erstattete eine Stellungnahme, wonach der Antrag der BP vom 13.09.2017 unvollständig sei, weshalb die Entscheidungsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen; in eventu liege kein überwiegendes Verschulden der FMA vor, weswegen die Beschwerde zumindest abzuweisen sei.

I.5. Mit Schreiben vom 06.02.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2018 eingelangt, nahm die BP zu den Ausführungen der FMA Stellung und führte aus, der Rechtsschutz eines Antragstellers werde in einer verfassungsrechtlich bedenklichen Weise ausgehöhlt, wenn man davon ausginge, dass die Entscheidungsfrist erst mit dem Einbringen eines vollständigen Antrags beginne, weil die FMA ansonsten an keine Frist gebunden wäre, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Darüber hinaus wurden Ausführungen zum Verschulden der Behörde getätigt.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 06.02.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2018 eingelangt, nahm die BP zu den Ausführungen der FMA Stellung und führte aus, der Rechtsschutz eines Antragstellers werde in einer verfassungsrechtlich bedenklichen Weise ausgehöhlt, wenn man davon ausginge, dass die Entscheidungsfrist erst mit dem Einbringen eines vollständigen Antrags beginne, weil die FMA ansonsten an keine Frist gebunden wäre, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Darüber hinaus wurden Ausführungen zum Verschulden der Behörde getätigt.

I.6. Mit Schreiben vom 12.02.2018 langte gleichentags die Verbesserung des Konzessionsantrages der BP samt einem umfangreichen Beilagenkonvolut beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die BP führte ergänzend aus, dass die FMA eine Vielzahl von Informationen und Unterlagen verlange, die im Rahmen des Konzessionsverfahrens gesetzlich nicht vorgesehen seien. Einerseits unterliege etwa die sprachliche Formulierung von internen Richtlinien (wie etwa der Geldwäsche-Richtlinie) nicht der Prüfung der FMA, andererseits müsse zwischen der Prüfung des Vorliegens von Konzessionsvoraussetzungen und der Aufsicht des laufenden Betriebes durch die FMA unterschieden werden. Dennoch sei die BP dem Verbesserungsauftrag vollinhaltlich nachgekommen und habe zu sämtlichen Punkten Stellung genommen.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 12.02.2018 langte gleichentags die Verbesserung des Konzessionsantrages der BP samt einem umfangreichen Beilagenkonvolut beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die BP führte ergänzend aus, dass die FMA eine Vielzahl von Informationen und Unterlagen verlange, die im Rahmen des Konzessionsverfahrens gesetzlich nicht vorgesehen seien. Einerseits unterliege etwa die sprachliche Formulierung von internen Richtlinien (wie etwa der Geldwäsche-Richtlinie) nicht der Prüfung der FMA, andererseits müsse zwischen der Prüfung des Vorliegens von Konzessionsvoraussetzungen und der Aufsicht des laufenden Betriebes durch die FMA unterschieden werden. Dennoch sei die BP dem Verbesserungsauftrag vollinhaltlich nachgekommen und habe zu sämtlichen Punkten Stellung genommen.

I.7. Am 19.02.2018 langte eine Stellungnahme der FMA vom 16.02.2018 ein, in der unter anderem ausgeführt wird, die Unvollständigkeit des Antrages sei aufgrund der umfangreichen Verbesserung evident.römisch eins.7. Am 19.02.2018 langte eine Stellungnahme der FMA vom 16.02.2018 ein, in der unter anderem ausgeführt wird, die Unvollständigkeit des Antrages sei aufgrund der umfangreichen Verbesserung evident.

I.8. Am 16.02.2018 und 22.02.2018 teilte der Rechtsvertreter telefonisch mit, dass Gespräche mit der FMA und den Experten der Österreichischen Nationalbank mit dem Ziel stattfänden bzw. geplant seien, dass ein aus deren Sicht vollständiger, bewilligungsfähiger Antrag vorliege.römisch eins.8. Am 16.02.2018 und 22.02.2018 teilte der Rechtsvertreter telefonisch mit, dass Gespräche mit der FMA und den Experten der Österreichischen Nationalbank mit dem Ziel stattfänden bzw. geplant seien, dass ein aus deren Sicht vollständiger, bewilligungsfähiger Antrag vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den Akt des Bundesverwaltungsgerichts.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der FMA und des Bundesverwaltungsgerichts. Ebenso ergibt sich auch der maßgebliche Sachverhalt aus den vorliegenden Akten und konnte daher festgestellt werden, zumal dieser zwischen den Parteien unstrittig ist. Dass die FMA vorliegend keinen Bescheid erlassen hat und seit dem Einbringen des Antrages bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde drei Monate vergangen sind, ist unstrittig.

Vorliegend strittig ist einzig die Frage, ob der Antrag auf Erteilung der Konzession der BP vollständig war (Näheres dazu siehe unten).

Zu Spruchpunkt A)

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die FMA ist die gemäß § 5 ZaDiG die für die Konzessionserteilung gemäß ZaDiG zuständige Verwaltungsbehörde. Gem. § 22 Abs. 2a FMABG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.Die FMA ist die gemäß Paragraph 5, ZaDiG die für die Konzessionserteilung gemäß ZaDiG zuständige Verwaltungsbehörde. Gem. Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Die Zuständigkeit für die vorliegende Säumnisbeschwerde ist weder im FMABG noch im ZaDiG ausdrücklich geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass § 22 Abs. 2a FMABG (vor dem Hintergrund des erkennbaren Ziels des Gesetzgebers) eine Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für Beschwerden gegen Bescheide, sondern auch für Beschwerden zur Erzwingung eines Bescheides, sohin auch für Säumnisbeschwerden vorsieht.Die Zuständigkeit für die vorliegende Säumnisbeschwerde ist weder im FMABG noch im ZaDiG ausdrücklich geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG (vor dem Hintergrund des erkennbaren Ziels des Gesetzgebers) eine Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für Beschwerden gegen Bescheide, sondern auch für Beschwerden zur Erzwingung eines Bescheides, sohin auch für Säumnisbeschwerden vorsieht.

2. Gemäß § 73 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.2. Gemäß Paragraph 73, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 6 Abs. 2 ZaDiG, der Art. 11 der Richtlinie 2007/64/EG nahezu wortgleich umsetzt, hat die FMA dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels begründeten Bescheides schriftlich mitzuteilen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ZaDiG, der Artikel 11, der Richtlinie 2007/64/EG nahezu wortgleich umsetzt, hat die FMA dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels begründeten Bescheides schriftlich mitzuteilen.

Nach § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Nach Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde ist somit das Vorliegen eines der Entscheidungspflicht der Behörde unterliegenden und noch nicht erledigten Antrags des Antragstellers (VwGH 03.05.2017, Ro 2016/03/0027; 06.04.2016, Fr 2015/03/0011 mit Verweis auf VwGH 23.09.1988, 88/17/0146).

3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.1. Da § 6 Abs. 2 ZaDiG eine speziellere Regelung darstellt, geht sie der generellen Regelung des § 73 AVG bzw. § 8 VwGVG vor. Danach beginnt die dreimonatige Entscheidungsfrist der FMA bei unvollständigen Anträgen erst nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben zu laufen. Wenngleich zwar nach der generellen Regelung des § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG bei rechtzeitiger Behebung des Mangels, das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gilt, geht auch hier die speziellere Regelung des § 6 Abs. 2 ZaDiG der generellen Regelung vor, sodass die Entscheidungsfrist erst mit dem vollständigen Einlangen aller Unterlagen und Angaben zu laufen beginnen kann. Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 6 Abs. 2 ZaDiG kann daher ein unvollständiger Antrag entgegen dem Vorbringen der BP keine Entscheidungspflicht der FMA und keinen Fristenlauf auslösen (ebenso Haslhofer-Jungwirth in Weilinger, ZaDiG § 6 Rz 26).3.1. Da Paragraph 6, Absatz 2, ZaDiG eine speziellere Regelung darstellt, geht sie der generellen Regelung des Paragraph 73, AVG bzw. Paragraph 8, VwGVG vor. Danach beginnt die dreimonatige Entscheidungsfrist der FMA bei unvollständigen Anträgen erst nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben zu laufen. Wenngleich zwar nach der generellen Regelung des Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG bei rechtzeitiger Behebung des Mangels, das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gilt, geht auch hier die speziellere Regelung des Paragraph 6, Absatz 2, ZaDiG der generellen Regelung vor, sodass die Entscheidungsfrist erst mit dem vollständigen Einlangen aller Unterlagen und Angaben zu laufen beginnen kann. Nach dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 2, ZaDiG kann daher ein unvollständiger Antrag entgegen dem Vorbringen der BP keine Entscheidungspflicht der FMA und keinen Fristenlauf auslösen (ebenso Haslhofer-Jungwirth in Weilinger, ZaDiG Paragraph 6, Rz 26).

Der erkennende Senat teilt hier nicht die von der BP vorgetragenen Bedenken, wonach einem Antragsteller mit dieser Ansicht jeglicher Rechtschutz entzogen wäre und es im Belieben der FMA läge, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Selbstverständlich besteht nämlich weiterhin die Pflicht der FMA, den Antrag unverzüglich zu prüfen und im Fall der Unvollständigkeit dem Antragsteller einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen. Gleichermaßen liegt es aber in der Sphäre des Antragstellers, einen vollständigen Antrag im Sinne des Gesetzes vorzulegen. Ihm ist deshalb zu empfehlen, sich mit der FMA rechtzeitig abzustimmen, um alle die vom Gesetz vorgesehenen Angaben und Unterlagen in umfangreicher Form beilegen zu können (vgl. Haslhofer-Jungwirth aaO § 6 Rz 26). Hervorzuheben ist, dass vorliegend der FMA keine solche Untätigkeit vorzuwerfen ist.Der erkennende Senat teilt hier nicht die von der BP vorgetragenen Bedenken, wonach einem Antragsteller mit dieser Ansicht jeglicher Rechtschutz entzogen wäre und es im Belieben der FMA läge, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Selbstverständlich besteht nämlich weiterhin die Pflicht der FMA, den Antrag unverzüglich zu prüfen und im Fall der Unvollständigkeit dem Antragsteller einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen. Gleichermaßen liegt es aber in der Sphäre des Antragstellers, einen vollständigen Antrag im Sinne des Gesetzes vorzulegen. Ihm ist deshalb zu empfehlen, sich mit der FMA rechtzeitig abzustimmen, um alle die vom Gesetz vorgesehenen Angaben und Unterlagen in umfangreicher Form beilegen zu können vergleiche Haslhofer-Jungwirth aaO Paragraph 6, Rz 26). Hervorzuheben ist, dass vorliegend der FMA keine solche Untätigkeit vorzuwerfen ist.

Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer solchen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht folglich die Vollständigkeit des Antrages zu prüfen. Kommt es bei dieser Prüfung zum Ergebnis, dass der Antrag unvollständig ist, hat es die - sich als unzulässig erweisende - Säumnisbeschwerde begründet zurückzuweisen (§ 31 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG). Sollte das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangen, dass der Antrag vollständig und die Säumnis nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist, so hat es die Säumnisbeschwerde abzuweisen, andernfalls das ordentliche Verfahren durchzuführen.Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer solchen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht folglich die Vollständigkeit des Antrages zu prüfen. Kommt es bei dieser Prüfung zum Ergebnis, dass der Antrag unvollständig ist, hat es die - sich als unzulässig erweisende - Säumnisbeschwerde begründet zurückzuweisen (Paragraph 31, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG). Sollte das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangen, dass der Antrag vollständig und die Säumnis nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist, so hat es die Säumnisbeschwerde abzuweisen, andernfalls das ordentliche Verfahren durchzuführen.

3.2. Zwischen den Parteien strittig ist, ob der Antrag auf Erteilung der Konzession vollständig war.

3.2.1. Dass der Antrag unvollständig war, indiziert aus Sicht des erkennenden Senates bereits der umfangreiche Verbesserungsauftrag der FMA vom 19.12.2017, mit dem der BP aufgetragen werden musste, binnen einer angemessenen Frist von längstens acht Wochen den Antrag im Sinne des § 6 Abs. 1 ZaDiG entsprechend zu verbessern.3.2.1. Dass der Antrag unvollständig war, indiziert aus Sicht des erkennenden Senates bereits der umfangreiche Verbesserungsauftrag der FMA vom 19.12.2017, mit dem der BP aufgetragen werden musste, binnen einer angemessenen Frist von längstens acht Wochen den Antrag im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, ZaDiG entsprechend zu verbessern.

So musste die BP insbesondere aufgefordert werden, ihren Antrag auf die von ihr zur Ausübung vorgesehenen Bereiche einzuschränken und jene Bereiche zu streichen, die von ihr gar nicht angeboten werden wollen (zB Einzahlungsgeschäft, Acquiring). Auch war das Vorbringen im Antrag ua weitgehend näher zu erläutern und mit Unterlagen zu belegen, der Geschäftsplan um die Darstellung der geeigneten und verhältnismäßigen Systeme, Ressourcen und Verfahren zu ergänzen, um darzulegen, dass die beantragten Konzessionstatbestände ordnungsgemäß ausgeführt werden können sowie die Berechnung der Eigenmittel nach der Methode C neu durchzuführen und waren insbesondere die internen Abläufe und Systeme konkret zu beschreiben.

3.2.2. Die BP reagierte auf den Verbesserungsauftrag der FMA mit einem zahlreiche Punkte umfassenden und mit zahlreichen Beilagen versehenen Anbringen ("Verbesserung" vom 12.02.2018). Einleitend enthält dieses Anbringen die Bemerkung, dass im Verbesserungsauftrag der FMA "eine Vielzahl von Informationen und/oder Unterlagen verlangt" werde, die "im Rahmen des Konzessionsverfahrens gesetzlich nicht vorgesehen sind". Dass für sämtliche von der FMA nachgeforderte Punkte eine Deckung in den Vollständigkeitsanforderungen des § 6 ZaDiG fehle, wird darin gar nicht behauptet. Im Übrigen reagierte die BP auf einzelne Punkte des Verbesserungsauftrages in dem Sinn, dass sie dem Verlangen des Verbesserungsauftrages nachkam, ohne für jeden dieser Punkte im Einzelnen darzulegen, dass bzw. weshalb die jeweilige einzelne Vorgabe von den Vollständigkeitsanforderungen des § 6 ZaDiG nicht erfasst sei. Vor diesem Hintergrund konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Überzeugung gelangen, dass bereits ihr ursprünglicher Antrag "vollständig" war.3.2.2. Die BP reagierte auf den Verbesserungsauftrag der FMA mit einem zahlreiche Punkte umfassenden und mit zahlreichen Beilagen versehenen Anbringen ("Verbesserung" vom 12.02.2018). Einleitend enthält dieses Anbringen die Bemerkung, dass im Verbesserungsauftrag der FMA "eine Vielzahl von Informationen und/oder Unterlagen verlangt" werde, die "im Rahmen des Konzessionsverfahrens gesetzlich nicht vorgesehen sind". Dass für sämtliche von der FMA nachgeforderte Punkte eine Deckung in den Vollständigkeitsanforderungen des Paragraph 6, ZaDiG fehle, wird darin gar nicht behauptet. Im Übrigen reagierte die BP auf einzelne Punkte des Verbesserungsauftrages in dem Sinn, dass sie dem Verlangen des Verbesserungsauftrages nachkam, ohne für jeden dieser Punkte im Einzelnen darzulegen, dass bzw. weshalb die jeweilige einzelne Vorgabe von den Vollständigkeitsanforderungen des Paragraph 6, ZaDiG nicht erfasst sei. Vor diesem Hintergrund konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Überzeugung gelangen, dass bereits ihr ursprünglicher Antrag "vollständig" war.

3.2.3. Dem Vorbringen im genannten Anbringen vom 12.02.2018, wonach die FMA eine Vielzahl von Informationen und Unterlagen verlange, die im Rahmen des Konzessionsverfahrens gesetzlich nicht vorgesehen seien, weil etwa die sprachliche Formulierung von internen Richtlinien (wie etwa die Geldwäsche-Richtlinie) nicht der Prüfung der FMA unterliege und zwischen der Prüfung des Vorliegens von Konzessionsvoraussetzungen und der Aufsicht des laufenden Betriebes durch die FMA unterschieden werden müsse, ist im Übrigen mit Verweis auf die Vorgaben des § 6 Abs. 1 ZaDiG auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu folgen. Vielmehr hat ein Antragsteller detaillierte Beschreibungen und Nachweise für die internen Systeme seinem Konzessionsantrag beizuschließen, die seitens der FMA vor Konzessionserteilung zu prüfen sind. Gemäß § 6 Abs. 1 ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009 idF

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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