TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/18 W217 2170229-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2018
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Entscheidungsdatum

18.04.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W217 2170229-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER L.L.M, sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.08.2017, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER L.L.M, sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.08.2017, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge: BF) ist seit 22.05.2013 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.1. Herr römisch 40 (in der Folge: BF) ist seit 22.05.2013 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Der BF beantragte beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) am 09.03.2017 einlangend, die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Im von der belangten Behörde hierzu eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 31.07.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wurden von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:Im von der belangten Behörde hierzu eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 31.07.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wurden von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine, da die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge haben.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein, da keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive medizinische Befunde belegt wird.

Gutachterliche Stellungnahme:

Im Gutachten wurde festgestellt, dass bei dem AW keine höhergradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliegt. Es finden sich im klinischen Befund keine signifikanten motorischen Ausfälle. Die behinderungsbedingte Notwendigkeit des hierorts verwendeten Rollators ist mit den objektivierbaren Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar. Der AW kann eine Strecke von mehr als 300 Metern zu Fuß ohne Unterbrechung, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Aufstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen."

2. Mit Bescheid vom 01.08.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

3. In seiner Beschwerde brachte der BF vor, dass ihm nicht einmal die Bewältigung einer Wegstrecke von 15 Metern ohne Kraftanstrengung und Schmerzen möglich sei. Nach der letzten Operation im Oktober 2016 habe er aufgrund einer Verordnung 3 Rollatoren angeschafft, um eine Fortbewegung seinerseits zu ermöglichen. Einer dieser Rollatoren werde von ihm aktuell im Haus, einer im Garten benützt. Der dritte befinde sich im Auto. Die Verwendung eines Rollators erschwere die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sehr wohl. Nicht richtig sei auch, dass das Haus auf Etagen bewohnt werde. Vielmehr werde aufgrund der Behinderung und Beschwerlichkeit der Fortbewegung lediglich das Erdgeschoss des Hauses bewohnt. Eine Verbesserung seiner Mobilität sei aktuell nicht zu erwarten. Vielmehr sei aufgrund eines Materialbruchs einer der eingesetzten Fusionsschrauben eine weitere Operation erforderlich.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.09.2017 von der belangten Behörde vorgelegt.

5. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF.

6. Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthop. Chirurgie, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 21.02.2018 Folgendes aus:6. Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthop. Chirurgie, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 21.02.2018 Folgendes aus:

"(...)

ANAMNESE:

2017/06: Hydrozelenresektion

2017/10: Schraubenwechsel S1+L2 bds. und Cage-Implantation

sonst seit dem letzten SVGA keine Erkrankungen, Operationen oder Unfälle;

DERZEITIGE BESCHWERDEN:

ich kann nicht gehen wegen der Schmerzen im Rücken, kann nicht am Rücken liegen; ich habe auch eine starke Bewegungseinschränkung des linken Armes;

Gefühlsstörungen: Bamstigkeit li Hüfte und li Bein außen bis Außenknöchel

Lähmungen: keine

Gehleistung: ohne Rollator wenige Meter, mit Rollator maximal 50-80m

Stufensteigen: einige Stufen

VAS (visuelle Analogskala): 9

BEHANDLUNGEN / MEDIKAMENTE / HILFSMITTEL:

B: Eigengymnastik zu Hause

M: Pantoloc 40mg; Losartan HCT 50/12,5mg; Simvastatin 40mg;

Molascole; Saroten ret. 25mg; Thrombo ASS; Dronabinol gtt; Hydal ret. 16mg; Tamsu; Spiriva LSG Respimat 2,5 mcg; Salmecomp PLV Inhal. 50/500; Berodual Dos.aer.; Mucobene LSB 600mg;

HM: Rollator

SOZIALANAMNESE:

Familie: verheiratet

Beruf / Arbeit: Pension

Wohnung: Haus, lebt ebenerdig

ZUSAMMENFASSUNG RELEVANTER BEFUNDE (INKL. DATUMSANGABE):

Vom AS / BF zur Untersuchung mitgebrachte Befunde:

2017/06: PK XXXX , E-Brief: Hydrozelen-Resektion links, postop. komplik.los;2017/06: PK römisch 40 , E-Brief: Hydrozelen-Resektion links, postop. komplik.los;

2017/10: XXXX Privatklinik, Abschlussbericht Dr. XXXX : Dg:2017/10: römisch 40 Privatklinik, Abschlussbericht Dr. römisch 40 : Dg:

Schraubenwechsel S1 und L2 bds. wegen Schraubenfraktur und Lockerung, Cage-Implantation L5/S1, Z.n. LWS-Fusion, Hypertonie, COPD, Hyperlipidämie; postop. Punktion wegen Erguss, sonst komplik.los;

UNTERSUCHUNGSBEFUND:

Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös

Größe: 168cm Gewicht: 82kg Blutdruck: 130/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Hörvermögen: beeinträchtigt; Brille mit Hörgerät links

Sehvermögen: beeinträchtigt; Gleitsichtbrille

Zehenballen- und Fersenstand: beidseits angedeutet durchführbar;

Einbeinstand: beidseits angedeutet durchführbar;

Finger-Boden-Abstand: halber US

A) CAPUT/COLLUM: unauffällig;

THORAX: unauffällig;

Atemexkursion: 3cm

ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig;

B) WIRBELSÄULE:

nach links aus dem Lot;

Schultertiefstand li, Beckengeradstand;

Druckschmerz: diffus LWS; Klopfschmerz: diffus BWS und LWS;

Stauchungsschmerz: nein;

Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5cm, Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits

Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: nein

Lendenwirbelsäule: Schober nicht meßbar, Seitneigung kaum möglich, Lendenwulst nein; Insuffizienz der Rückenmuskulatur; verstärkte Kyphose LWS, seitlicher Kyphosewinkel ca. 30 Grad; 24 cm lange, blande Narbe von Rima ani nach proximal;

C) OBERE EXTREMITÄTEN:

Rechtshänder

Nacken- und Kreuzgriff rechts nicht eingeschränkt; links ein Drittel eingeschränkt; muskuläre Verhältnisse schlaff;

Durchblutung unauffällig;

Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig;

Schulter: rechts links normal

Ante-/Retroflexion 140 0 30 100 0 30 160...0 40

Außen-/Innenrotation 40 0 80 30 0 70 50 0 90

Abduktion/Adduktion 130 0 30 80 0 30 60 0 40

li Schultergelenk: starke Schmerzhaftigkeit in allen Ebenen bei Bewegungsprüfung;

Ellbogen: rechts links normal

Extension/Flexion 0 0 140 0 0 140 10 0 150

Pronation/Supination 80 0 80 80 0 80 90 0 90

Handgelenk: rechts links normal

Extension/Flexion 50 0 50 50 0 50 60 0 60

Radial-/Ulnarduktion 20 0 30 20 0 30 30 0 40

Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich

NEUROLOGIE obere Extremitäten:

Kraftgrad: 5

Sehnenreflexe: beidseits untermittellebhaft;

Sensibilität: ungestört;

Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ;

D) UNTERE EXTREMITÄTEN:

Varusstellung: 5 Grad

Hüftgelenke: rechts links normal

Druckschmerz nein nein nein

Extension/Flexion 0 0 120 0 0 120 15 0 130

Abduktion/Adduktion 30 0 30 30 0 30 35 0 30

Aussen-/Innenrotation 30 0 30 30 0 30 35 0 35

Oberschenkel:

rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich

Kniegelenke: rechts links normal

Druckschmerz nein nein nein

Extension/Flexion 0 0 120 0 5 110 5 0 130

Erguss nein Nein nein

Rötung nein nein nein

Hyperthermie nein nein nein

Retropatell. Symptomatik nein nein nein

Zohlen-Zeichen negativ negativ negativ

Bandinstabilität nein nein nein

Kondylenabstand: 3 QF li Knie: ventral 19cm lange, blande Narbe

Unterschenkel: rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang:

seitengleich oberes Sprunggelenk rechts links normal

Extension/Flexion 20 0 40 20 0 40 25 0 45

Bandstabilität nein nein nein

unteres Sprunggelenk: rechts links normal

Eversion/Inversion 10 0 20 10 0 20 15 0 30

Erguss nein nein nein

Hyperthermie/Rötung nein nein nein

Malleolenabstand: 2 QF

Zehengelenke:

Beweglichkeit: kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei; Fußsohlenbeschwielung: normal

DURCHBLUTUNG: Makro- und Mikrozirkulation herabgesetzt

NEUROLOGIE untere Extremitäten:

Lasegue: negativ; Bragard: negativ;

Kraftgrad: 5

Sehnenreflexe: seitengleich untermittellebhaft auslösbar;

Sensibilität: diskrete Hypästhesie L4-5 li

BEINLÄNGE:

seitengleich;

GESAMTMOBILITÄT - GANGBILD:

Hilfsmittel: Rollator

Schuhwerk: feste, knöchelhohe Schuhe

Anhalten: erforderlich beim Aufstehen / Stehen

An-und Auskleiden im Stehen: nur mit Hilfe durchführbar

Transfer zur Untersuchungsliege/Wendebewegungen: mit Hilfe, Rückenlage wegen der kyphotischen Fehlstellung und der Schmerzhaftigkeit der LWS nur kurzzeitig durchführbar;

Hocke: beidseits angedeutet durchführbar

Gangbild: symmetrisch, kleinschrittig, unsicher;

Schrittlänge: 1/2 SL

STATUS PSYCHICUS:

zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ kein Hinweis auf relevante psychische Störung

ERGEBNIS DER DURCHGEFÜHRTEN BEGUTACHTUNG UND BEANTWORTUNG DER

FRAGEN:

ad 1) Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor?

Bei dem Beschwerdeführer liegen aus orthopädischer Sicht behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen der linken oberen Extremität und der gesamten Lendenwirbelsäule durch die Versteifung vor, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Ein Aktionsradius mit einer Gehstrecke von rund 300 bis 400 m ist für den BF nicht bewältigbar und auch nicht zuzumuten. Durch die neuerliche Operation 10/2017 wegen Schraubenbruchs ist die Verwendung eines Rollators mit Sitzgelegenheit bei der hochgradigen kyphotischen (vorgeneigten) Fehlstellung der Wirbelsäule und der Insuffizienz der Rückenmuskulatur zur Abstützung und Mobilisierung notwendig und bei der Untersuchung nachvollziehbar.

Als therapeutische Option ist allenfalls eine Heilgymnastik im Sinne isometrischer Muskelkräftigung anwendbar, eventuell im Rahmen eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes, wenn dies vom Operateur befürwortet wird. Eine Mobilisierung ist wegen der langstreckigen Versteifung der Lendenwirbelsäule nicht durchführbar. Die kyphotische Fehlstellung der Wirbelsäule wäre laut vorliegendem Facharztbefund (Abl. 41) nur durch eine Durchtrennung der Wirbelsäule und eine Pendelsubtraktionsosteotomie bei maximalem Risikoaufwand zu verbessern. Die bis jetzt erforderliche Schmerzmedikation kann durch laufende fachärztliche Kontrollen adaptiert werden.

ad 2) Diagnoseliste:

  • -Strichaufzählung
    Zustand nach Versteifung der Lendenwirbelsäule von L2 bis S1 2016

  • -Strichaufzählung
    Zustand nach Schraubenbruch und Schraubenwechsel S1 und L2 beidseits und Cage-Implantation L5/S1 10/2017

  • -Strichaufzählung
    Zustand nach Vertebroplastie L3-L5 und Th11

  • -Strichaufzählung
    multisegmentale degenerative Veränderungen der Brust-und Lendenwirbelsäule

  • -Strichaufzählung
    Zustand nach Implantation einer Knie-Totalendoprothese links 2015

  • -Strichaufzählung
    Omarthralgie links

  • -Strichaufzählung
    Hypertonie

  • -Strichaufzählung
    COPD

  • -Strichaufzählung
    Hyperlipidämie

  • -Strichaufzählung
    periphere arterielle Verschlußkrankheit bei Zustand nach Stenting der Beingefäße links

ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Außer den anerkannten, auch die Schmerzzustände berücksichtigenden Funktionseinschränkungen liegen keine erheblichen behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten vor.

ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Aus fachärztlich-orthopädischer Sicht liegen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit durch die COPD und die paVK vor.

ad 5) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor?

Bei der fachärztlich-orthopädischen Untersuchung findet sich an der linken oberen Extremitäten eine erhebliche behinderungsrelevante funktionsbeeinträchtigende Einschränkung der Beweglichkeit, wodurch ein festes Anhalten und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gegeben ist.

ad 6) Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der von dem BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Eine exakte ziffernmäßige Erfassung einer Gehleistung könnte nur durch eine Ganganalysenanlage erfolgen, die aber leider den Sachverständigen im Rahmen der Untersuchung nicht zur Verfügung steht.

Die subjektive Angabe des Beschwerdeführers enthielt eine Gehleistung ohne Rollator für wenige Meter, mit Rollator maximal 50-80m. Bei der Untersuchung konnte der Beschwerdeführer ohne Rollator nur eine pausenfreie Gehstrecke von einigen Schritten bewältigen.

Wegen der Schmerzsymptomatik und der hochgradigen Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule ist daher davon auszugehen, daß eine ausreichende Gehstrecke von 300-400 Metern nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe bewältigbar und zuzumuten ist. Durch die Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators ist das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels für den Beschwerdeführer in hohem Maße erschwert und mit eigener Kraft nicht bewältigbar.

ad 6) (7?) Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismitteln des BF:

Beschwerdevorbringen (Ablage 45 - 46):

Die im Beschwerdevorbringen angeführten Kritikpunkte wurden im jetzigen Gutachten bei der Untersuchung in Anamnese und Status berücksichtigt und entsprechend angeführt. Insbesondere im Bereich der Gesamtmobilität wurde berücksichtigt, dass das An- und Auskleiden und sowie der Transfer auf die Untersuchungsliege und Wendebewegungen nur mit Hilfestellung zu bewältigen sind.

Vorgelegte Befunde im angefochtenen Verfahren 1. Instanz (Abl. 3-25):

Die im angefochtenen Verfahren 1. Instanz vorgelegten Befunde wurden im Gutachten von Dr. Stiedl erfasst und in der Beurteilung berücksichtigt. Es wird der Verlauf der Operationen an der Lendenwirbelsäule und der Knietotalendoprothese links, die Abschlußberichte sowie die erhobenen Röntgenbefunde mit allen in der Diagnoseliste angeführten Veränderungen beschrieben. Aus dem nochmaligen Studium dieser Befunde lassen sich keine neuen Erkenntnisse gewinnen.

Vorgelegte Befunde im Beschwerdeverfahren (Abl. 39.44):

Abl. 39: Der Röntgenbefund vom 08/2017 (Abl. 39) beschreibt den Materialbruch einer Fusionsschraube in S1 sowie multisegmentale degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule.

Abl. 41: der Facharztbefund von Dr. XXXX beschreibt die Kyphose als zentralen Problempunkt nach dem Schraubenwechsel. Die kyphotische Fehlstellung der Wirbelsäule wäre nur durch eine Durchtrennung der Wirbelsäule und eine Pendelsubtraktionsosteotomie bei maximalem Risikoaufwand zu verbessern.Abl. 41: der Facharztbefund von Dr. römisch 40 beschreibt die Kyphose als zentralen Problempunkt nach dem Schraubenwechsel. Die kyphotische Fehlstellung der Wirbelsäule wäre nur durch eine Durchtrennung der Wirbelsäule und eine Pendelsubtraktionsosteotomie bei maximalem Risikoaufwand zu verbessern.

Abl. 44: belegt den Kauf eines Alu-Rollators der Firma XXXX .Abl. 44: belegt den Kauf eines Alu-Rollators der Firma römisch 40 .

ad 7) (8?) Begründung einer eventuellen vom bisherigen Ergebnis (Ablage 35-40) abweichenden Beurteilung (SV-Gutachten Dr. XXXX , Abl. 25a-28):ad 7) (8?) Begründung einer eventuellen vom bisherigen Ergebnis (Ablage 35-40) abweichenden Beurteilung (SV-Gutachten Dr. römisch 40 , Abl. 25a-28):

Gegenüber dem bisherigen Ergebnis gibt es aus fachärztlich-orthopädischer Sicht eine abweichende Beurteilung. Zwischenzeitlich mußte eine neuerliche Operation wegen eines Materialbruchs mit Erneuerung der Schraubenverankerung durchgeführt werden. Durch die hochgradige behinderungsrelevante Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule kommt es beim Beschwerdeführer zu einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung. Aus den in den voran gehenden Punkten angeführten Gründen ist daher aus fachärztlich-orthopädischer Sicht seitens des Stütz- und Bewegungsapparates eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel objektivierbar.

ad 8) (9?) Feststellung ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist:

Aus fachärztlich-orthopädischer Sicht ist eine ärztliche Nachuntersuchung nicht erforderlich."

7. Die Gelegenheit, zu dem vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen, blieb seitens des BF und der belangten Behörde ungenützt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 09.03.2017 langte bei der belangten Behörde der gegenständliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.

Der BF ist Inhaber eines am 22.05.2013 ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 %.

Beim BF liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

  • -Strichaufzählung
    Zustand nach Versteifung der Lendenwirbelsäule von L2 bis S1 2016

  • -Strichaufzählung
    Zustand nach Schraubenbruch und Schraubenwechsel S1 und L2 beidseits und Cage-Implantation L5/S1 10/2017

  • -Strichaufzählung
    Zustand nach Vertebroplastie L3-L5 und Th11

  • -Strichaufzählung
    multisegmentale degenerative Veränderungen der Brust-und Lendenwirbelsäule

  • -Strichaufzählung
    Zustand nach Implantation einer Knie-Totalendoprothese links 2015

  • -Strichaufzählung
    Omarthralgie links

  • -Strichaufzählung
    Hypertonie

  • -Strichaufzählung
    COPD

  • -Strichaufzählung
    Hyperlipidämie

  • -Strichaufzählung
    periphere arterielle Verschlusskrankheit bei Zustand nach Stenting der Beingefäße links

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.

Hinsichtlich der Auswirkungen der beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Gutachten Dris. XXXX der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.Hinsichtlich der Auswirkungen der beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Gutachten Dris. römisch 40 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", die zur Gewährung der Vornahme dieser Zusatzeintragung führen, gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 21.02.2018. Unter Berücksichtigung der vom BF ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des BF wurde vom medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den BF nicht zumutbar ist.

Der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF am 14.02.2018 zu dem Schluss, dass im Fall des BF öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar sind, da behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen der linken oberen Extremität und der gesamten Lendenwirbelsäule durch die Versteifung vorliegen, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. An den linken oberen Extremitäten liegt eine erhebliche behinderungsrelevante funktionsbeeinträchtigende Einschränkung der Beweglichkeit vor, wodurch ein festes Anhalten und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gegeben ist. Ein Aktionsradius mit einer Gehstrecke von rund 300 bis 400 m ist für den BF nicht bewältigbar und auch nicht zuzumuten. Durch die neuerliche Operation 10/2017 wegen Schraubenbruchs ist die Verwendung eines Rollators mit Sitzgelegenheit bei der hochgradigen kyphotischen (vorgeneigten) Fehlstellung der Wirbelsäule und der Insuffizienz der Rückenmuskulatur zur Abstützung und Mobilisierung notwendig und bei der Untersuchung nachvollziehbar. Wegen der Schmerzsymptomatik und der hochgradigen Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Gehstrecke von 300-400 Metern nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe bewältigbar und zuzumuten ist. Durch die Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators ist das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels für den BF in hohem Maße erschwert und mit eigener Kraft nicht bewältigbar. Ebenso liegen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit durch die COPD und die paVK vor.

Somit waren die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie ausreichend substantiiert waren.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens Dris. XXXX , welches daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens Dris. römisch 40 , welches daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Ve

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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