Entscheidungsdatum
19.04.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W178 2122491-1/6E
Gekürzte Ausfertigung des am 12.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Drin Maria Parzer über die Beschwerde des mj. Herrn XXXX , vertreten durch seine Mutter XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, geboren am 10.10.2008, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2016, Zl. 1086928108-151329364, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Drin Maria Parzer über die Beschwerde des mj. Herrn römisch 40 , vertreten durch seine Mutter römisch 40 , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, geboren am 10.10.2008, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2016, Zl. 1086928108-151329364, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2018 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 34 AsylG iVM § 3 Abs 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn römisch 40 gemäß Paragraph 34, AsylG iVM Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass Herrn römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
× ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.× ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2122491.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018