TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/19 G304 2162199-1

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Veröffentlicht am 19.04.2018
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Entscheidungsdatum

19.04.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G304 2162199-1/14E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 05.04.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Sozialversicherungsnummer: XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 20.04.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Sozialversicherungsnummer: römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 20.04.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

I.römisch eins.

Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.

Die sonstigen Anträge in der Beschwerde vom 31.05.2017 werden als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 23.02.2017 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Beilagen ein.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.

2.1. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 22.03.2017 wird aufgrund einer am 22.03.2017 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:2.1. In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 22.03.2017 wird aufgrund einer am 22.03.2017 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades Oberer RSW bei mehr Etagen - Discopathie der Lendenwirbelsäule mit dokumentierter Spinalkanalstenose im Segment L1/2 und wiederkehrenden heftigen Schmerzereignissen.

02.01.02

40

2

Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenksinstabilität unvollständig kompensiert Bei Verlust der vorderen Kreuzbänder vor über 10 Jahren bds. besteht bds. eine unvollständige kompensierbare Instabilität der Kniegelenke mit Varusfehlstellung und Zeichen einer Femoropatellararthrose.

02.05.25

30

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

 

 

 

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde ausgeführt:

"Die führende GS 1 wird durch GS 2 infolge negativer wechselseitiger Beeinflussungen um eine Stufe gesteigert. Nicht berücksichtigt sind sämtliche interne Erkrankungen des Antragstellers die im Zuge eines weiteren Fachgutachtens beurteilt werden."

Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen.

2.2. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 13.04.2017 wird aufgrund einer am 12.04.2017 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:2.2. In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 13.04.2017 wird aufgrund einer am 12.04.2017 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Interstitielle Lungenerkrankung, Alveolitis und Fibrosen, Mittelgradige Form der Interstitiellen Lungenerkrankung Unterer Rahmensatzwert, regelmäßige FÄ-Kontrolle, medikamentöse Dauertherapie in Form von Cortison schon seit vielen Jahren mit Nebenwirkungen, auch der Osteopenie, Atemnot bei körperlicher Bestätigung möglich. Schwieriger langfristiger Verlauf.

06.07.02

50

2

Herzmuskelerkrankungen, Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung Unterer Rahmensatzwert, VHFLA intermittierend, dzt. nur mit Sedacoron bei Bedarf und keine dauerhafte orale Antikoagulation, körperliche Belastung durchaus möglich. .

05.02.01

30

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

 

 

 

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde ausgeführt:

"Führend sicherlich die Gesundheitsschädigung 1, die Gesundheitsschädigung 2 dzt. zu gering um zu steigern."

2.3. In einer die vorgenannten beiden Gutachten zusammenfassenden sachverständigen Gesamtbeurteilung von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 19.04.2017 wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten:2.3. In einer die vorgenannten beiden Gutachten zusammenfassenden sachverständigen Gesamtbeurteilung von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 19.04.2017 wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades Oberer RSW bei mehr Etagen - Discopathie der Lendenwirbelsäule mit dokumentierter Spinalkanalstenose im Segment L1/2 und wiederkehrenden heftigen Schmerzereignissen.

02.01.02

40

2

Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenksinstabilität unvollständig kompensiert Bei Verlust der vorderen Kreuzbänder vor über 10 Jahren bds. besteht bds. eine unvollständige kompensierbare Instabilität der Kniegelenke mit Varusfehlstellung und Zeichen einer Femoropatellararthrose

02.05.25

30

3

Interstitielle Lungenerkrankung, Alveolitis und Fibrosen, Mittelgradige Form der Interstitiellen Lungenerkrankung Unterer Rahmensatzwert, regelmäßige FÄ-Kontrolle, medikamentöse Dauertherapie in Form von Cortison schon seit vielen Jahren mit Nebenwirkungen, auch der Osteopenie, Atemnot bei körperlicher Bestätigung möglich. Schwieriger langfristiger Verlauf.

06.07.02

50

4

Herzmuskelerkrankungen, Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung Unterer Rahmensatzwert, VHFLA intermittierend, dzt. nur mit Sedacoron bei Bedarf und keine dauerhafte orale Antikoagulation, körperliche Belastung durchaus möglich.

05.02.01

30

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

 

 

 

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde ausgeführt:

"Führend ist die Gesundheitsschädigung 3, die Gesundheitsschädigung 4 steigert laut dem internistischen Fachgutachten nicht weiter da bezüglich dem Vorhofflimmern eine ausreichende medikamentöse Therapie durchgeführt wird und körperliche Belastung durchaus möglich ist. Die Positionen 1 und 2 betreffend den Bewegungsapparat in Kombination stellen diese beiden Gesundheitsschädigungen ein zusätzliches unabhängiges Leiden relevanten Ausmaßes dar und steigern somit um eine Stufe."

3. Daraufhin wurde dem BF am 20.04.2017 der verfahrensgegenständliche Behindertenpass ausgestellt und ausgeführt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens bzw. beigelegtem Sachverständigengutachten vom 19.04.2017 ein Grad der Behinderung von 60 v.H. vorliege. Der Behindertenpass des BF wurde ihm am 26.04.2017 durch Hinterlegung zugestellt.

4. Gegen den ausgestellten Behindertenpass erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei im Wesentlichen auf ein orthopädisches Gutachten von XXXX von Februar 2009, einen orthopädischer Befundbericht von4. Gegen den ausgestellten Behindertenpass erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei im Wesentlichen auf ein orthopädisches Gutachten von römisch 40 von Februar 2009, einen orthopädischer Befundbericht von

XXXX von November 2008 und die vom Bundessozialamt vorgenommene Einschätzung vom 09.08.2004 verwiesen und um Neubegutachtung seiner Funktionsbeeinträchtigungen und um Erhöhung des festgestellten Grades der Behinderung von 60 auf 70 v.H. ersucht wurde.römisch 40 von November 2008 und die vom Bundessozialamt vorgenommene Einschätzung vom 09.08.2004 verwiesen und um Neubegutachtung seiner Funktionsbeeinträchtigungen und um Erhöhung des festgestellten Grades der Behinderung von 60 auf 70 v.H. ersucht wurde.

5. Am 22.06.2017 langte beim BVwG die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

6. Mit Schreiben des BVwG vom 13.07.2017, Zahl: G304 2162199-1/2Z, wurde

XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, um Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, um Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.

7. Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 13.07.2017, Zahl: G304 2162199-1/2Z, wurde

die BF aufgefordert, sich am 12.09.2017 um 15:30 Uhr bei XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.die BF aufgefordert, sich am 12.09.2017 um 15:30 Uhr bei römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.

8. In dem eingeholten Gutachten von XXXX vom 14.09.2017 wird nach am 12.09.2017 durchgeführter Begutachtung des BF Folgendes festgehalten:8. In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 vom 14.09.2017 wird nach am 12.09.2017 durchgeführter Begutachtung des BF Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Rez. Lumboischialgie bei höhergradiger Degeneration. Oberer Rahmensatz entsprechend der mehrmals im Monat auftretenden Beschwerden mit notwendiger analgetischer Therapie bei bekannten Bandscheibenvorfällen in Höhe L1/2, L2/3, L3/4. 09/2014 wurde in Höhe L1/2 eine Spinalkanalstenose beschrieben. 2008 war bereits ein Diskusprolaps in Höhe L2/3, L3/4 mit Gefügelockerung bekannt und 2004 Protrusionen in Höhe L1/2, L2/3 und L5/S1. Aktuell besteht kein Hinweis auf eine akute Nervenwurzelreizung, Par/Hypästesien bestehen nicht, auch keine motorischen Einschränkungen. Es erfolgt im Vergleich zum angefochtenen Beschied keine Einstufung. Die berichtete Störung beim Harnlassen (DP L1/2) wird hier nicht berücksichtigt, da noch keine Abklärungen erfolgt sind, der ATS auch noch nie einen Urologen aufgesucht hat.

02.01.02

40

2

Polyarthrosen Unterer Rahmensatz entsprechend der laut bildgebender Verfahren beschriebenen incipienten Arthrosen der Hüftgelenke, rechts vor links, ohne Funktionsdefizit. Hier wird auch die bekannte Omarthrose rechts ohne wesentliches Defizit mitbeurteilt, sowie der Z.n. vorderer Kreuzbandruptur bds. rechts 2002, links 2004 mit geringer vorderer Instabilität bei ausreichender seitlicher Bandstabilität und gutem Muskelapparat. Laut Gutachten 2009 wird eine Gonarthrose links und eine incipiente Gonarthrose rechts beschrieben. Weiters ist eine Retropatellararthrose bekannt, bei der Untersuchung besteht jedoch kein wesentliches Funktionsdefizit, sodass auch hier keine Änderung zum angefochtenen Bescheid durchgeführt wird, aufgrund dessen auch sämtliche Abnützungsescheinungen zusammengefasst werden.

02.02.02

30

3

Sarkoidose Oberer Rahmensatz entsprechend der seit ca. 1996 vorliegenden Erkrankung. 2004 erfolgte eine Einstufung auf 30 %, der aktuellste CT-Thorax-Befund stammt von 2011, hier wird eine Befundverbesserung (siehe Zusammenfassung relevanter Befunde) beschrieben. Es werden multiple Knötchen beschrieben, die Trachea sowie das Bronchialsystem waren frei. Neure Befunde liegen nicht vor, auch gibt der ATS an, dass diese Beschwerden für ihn nicht vorrangig seien. Es erfolgt eine Dauertherapie mit Cortison, eine vorliegende Osteodensitometrie von 01/2011 zeigt eine Verschlechterung mit einem Grenzwert zwischen Normal und Osteopenie. Im Vergleich zum angefochtenen Bescheid erfolgt eine Reduzierung um 1 Stufe bei weitegehend normalen Alltagsleben.

06.07.01

40

4

Intermittierendes Vorhofflimmern. Analoger unterer Rahmensatz bei intermittierend auftretendem Vorhofflimmern, vor allem bei Belastung. Es wird nur eine Bedarfsmedikation eingenommen, es erfolgt keine Änderung zum angefochtenen Bescheid.

05.02.01

30

5

Hypothyreose. Unterer Rahmensatz entsprechend der notwenigen Substitutionstherapie

09.03.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

 

 

 

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

"Führend ist die Position 1 mit 40%. Die Pos. 2 steigert wie im VGA um eine weitere Stufe ebenso wie die Diagnosen 3 und 4 gemeinsam bei gegenseitiger Leidenspotenzierung. Die Pos. 5 ist zu gering um zu steigern.

Es erfolgt im Vergleich zum angefochtenen Bescheid eine Änderung, da nun die orthopädischen Diagnosen führend sind, die Sarkoidose wird wie oben beschrieben um 1 Stufe geringer beurteilt. Die Polyarthrosen werden in einer Diagnose zusammengefasst, eine Höhereinstufung ist aber im Vergleich zum angefochtenen Bescheid aufgrund der kaum vorhandenen Funktionsdefizite nicht möglich. Dem Ansuchen des ATS wird insofern entsprochen, als nun die orthopädischen Diagnosen führend sind. Es handelt sich um einen Dauerzustand seit ca. 2014 (orthopädischerseits) durch altersgemäßes Fortschreiten verschlechtert."

9. Mit Schreiben des BVwG vom 04.10.2017, Zahl: G304 2162199-1/4Z, wurde

XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, um Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, um Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.

10. Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 04.10.2017, Zahl: G304 2162199-1/4Z, wurde

der BF aufgefordert, sich am 07.11.2017 um 09.30 Uhr bei XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.der BF aufgefordert, sich am 07.11.2017 um 09.30 Uhr bei römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.

11. In dem eingeholten Gutachten von XXXX vom 14.11.2017 wird nach am 07.11.2017 durchgeführter Begutachtung des BF Folgendes festgehalten:11. In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 vom 14.11.2017 wird nach am 07.11.2017 durchgeführter Begutachtung des BF Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Lumbalgie bei Spinalkanalstenose In den Krankengeschichten werden wiederholt Schmerzen im LWS-Bereich angegeben mit überwiegend pseudoradikulärer Ausstrahlung. Als Ursache lässt sich eine Spinalkanalstenose im proximalen LWS-Bereich erheben, wobei die Belastbarkeit bw. die Ausdauer nicht mehr gegeben ist, die Schmerzsymptomatik bei Belastung oft akut zunehmen kann. Zusätzliche neurologische Hinweise im Sinne einer Radikulopathie, also Reizsymptomatik einer Nervenwurzel, lassen sich nicht erheben, auch keine motorischen Ausfälle im Beinbereich. Die Einschätzung erfolgt somit nach der RSP 02.01.02 oberer Rahmensatz mit 40 v.H.

02.01.02

40

2

Kniegelenksinstabilität Durch den Riss der vorderen Kreuzbänder kommt es trotz des guten muskulären Aufbaues [ursprünglich bei der Polizei in der Einsatzgruppe tätig] zu einer nicht vollständig kompensierbaren Instabilität. Die Einschätzung ist jedoch nicht neurologisch vorzunehmen, sondern fällt in das Fach Orthopädie bzw. Allgemeinmedizin.

 

 

 

3

Interstitielle Lungenerkrankung Aufgrund der interstitiellen Lungenerkrankung sei eine Cortison-Dauertherapie notwendig. Die Einschätzung erfolgt aus dem Fachgebiet der Lungenheilkunde bzw. Allgemeinmedizin.

 

 

4

Vorhofflimmern In den Krankengeschichten werden Symptome eines intermittierenden Vorhofflimmern diagnostiziert, das teilweise einhergeht mit ausgeprägten Tachykardien. Zusätzliche neurologische Symptome wie Schwindel lassen sich anamnestisch nicht erheben, so dass aus neurologischer Sicht keine zusätzliche Einschätzung erfolgt.

 

 

5

Chronische Kopfschmerzsymptomatik Die wiederholt auftretenden Kopfschmerzen, überwiegende von cervikal nach vorne auftretend, werden nach der RSP 04.11.01 oberer Rahmensatz mit 20 v.H. ohne Erhöhung der Gesamt-GdB eingeschätzt, wobei nicht opoidhaltige oder schwach opoidhaltige Analgetika in der Therapie das Auslangen finden. Zusätzliche Hinweise auf Migräneattacken lassen sich anamnestisch nicht erheben.

04.11.01

20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

 

 

 

12. Mit Verfügung des BVwG vom 23.11.2017, Zahl: G304 2162199-1/7Z, dem BF zugestellt am 29.11.2017, wurde dem BF das eingeholte neurologische Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

13. Am 04.12.2017 langte beim BVwG eine schriftliche Stellungnahme des BF vom 30.11.2017 ein, in welcher bemängelt wurde, dass dem BF nur das neurologische, nicht jedoch auch das im September 2017 eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten und auch nicht (der Gesamtbeurteilung vom 19.04.2017 zugrunde liegenden) Einzelgutachten - orthopädisches Gutachten von XXXX und internistisches Gutachten von XXXX zur Abgabe einer Stellungnahme vorgehalten wurde.13. Am 04.12.2017 langte beim BVwG eine schriftliche Stellungnahme des BF vom 30.11.2017 ein, in welcher bemängelt wurde, dass dem BF nur das neurologische, nicht jedoch auch das im September 2017 eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten und auch nicht (der Gesamtbeurteilung vom 19.04.2017 zugrunde liegenden) Einzelgutachten - orthopädisches Gutachten von römisch 40 und internistisches Gutachten von römisch 40 zur Abgabe einer Stellungnahme vorgehalten wurde.

14. Mit Verfügung des BVwG vom 15.12.2017, Zahl: G304 2162199-1/9Z, dem BF zugestellt am 21.12.2017, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt, ihm bekanntgegeben, dass das BVwG insbesondere auf Grundlage der aus diesem Gutachten entnommenen Informationen die für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen treffen werde, darauf hingewiesen, dass eine erneute Übermittlung der bereits im Akt aufliegenden Befunde, Urkunden bzw. Dokumente nicht erforderlich sei, und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung Stellung zu nehmen.

15. Am 03.01.2018 langte beim BVwG eine schriftliche Stellungahme des BF vom 01.01.2018 ein, in welcher beantragt wurde, dem BF einen GdB von 60 v.H. zuzuerkennen und im Behindertenpass die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorzunehmen, ein weiteres internistisches Gutachten eines Sachverständigen, der in der Lage sei, "das Vorhofflimmern mit den Einschränkungen der neurologischen und orthopädischen Leiden in ihrer Gesamtheit und im wechselseitigen Zusammenwirken zu beurteilen", um feststellen zu können, ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ("

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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