TE Vwgh Beschluss 2018/1/12 Ra 2017/18/0357

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Veröffentlicht am 12.01.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/18/0358 Ra 2017/18/0359 Ra 2017/18/0362 Ra 2017/18/0361 Ra 2017/18/0360

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteien 1. M, geboren 1961, und von fünf weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Dr. Ulrike Hafner, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Glacisstraße 67, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2017,

1)

Zl. W247 2148644-1/16E, 2) Zl. W247 2148939-1/14E.

3)

Zl. W247 2148728-1/16E, 4) Zl. W247 2148932-1/14E,

5)

Zl. W247 2148928-1/13E und 6) Zl. W247 2148934-1/11E, betreffend Asylangelegenheiten, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden - zusammengefasst - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, Rückkehrentscheidungen gegen sie erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Afghanistan zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind.

3 Diese Anträge begründen die Revisionswerber damit, dass die Abschiebung nach Afghanistan die revisionswerbenden Parteien, als sechsköpfige Familie mit vier minderjährigen Kindern, außerordentlich und unverhältnismäßig hart treffen würde und mit einschneidenden und nicht wiedergutzumachenden Nachteilen verbunden wäre.

4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien - im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH 22.5.2017, Ra 2017/18/0005, mwN) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war den Anträgen stattzugeben.

Wien, am 12. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180357.L00

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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