TE Vwgh Beschluss 2018/1/31 Ra 2018/04/0006

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in 4400 Steyr, Stadtplatz 46, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 17. November 2017, Zl. LVwG-800270/7/Re/SHo, betreffend Übertretungen der GewO 1994, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Im vorliegenden Antrag wird nicht ausgeführt, warum im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf § 53b Abs. 2 dritter Satz VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde (nunmehr: Revision) zuzuwarten ist, durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses der Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG drohen würde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4.8.2016, Ra 2016/01/0154, mwN).

Wien, am 31. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040006.L00

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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