TE Vwgh Beschluss 2018/3/15 Ra 2018/21/0019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2018
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §26 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision des H E in G, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Steyrergasse 103/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Juli 2017, I415 1400467-2/4E, betreffend (insbesondere) Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das nunmehr mit (außerordentlicher) Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene, betreffend (insbesondere) Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde dem Vertreter des Revisionswerbers am 20. Juli 2017 (postalisch) zugestellt.

2 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach der gegenständlich maßgeblichen Z 1 der genannten Bestimmung beginnt diese Frist im Fall einer Parteirevision iSd Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis - wie hier -

dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die Revisionsfrist bei einer gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG vorgenommenen Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.

3 Die gegenständliche Revision wurde am 24. Jänner 2018 beim BVwG eingebracht. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGG hat die Revision gemäß dessen Z 7 die Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob die Revision rechtzeitig eingebracht ist. Dem entsprechend wird in der Revision zur Frage ihrer "fristgerechten" Erhebung vorgebracht, dass "die Abweisung der Verfahrenshilfe durch den VfGH vom 29.12.2017 am 04.01.2018 zugestellt" worden sei.

4 Aus dem diesbezüglichen - vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften - Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Dezember 2017, E 2801/2017-4, ergibt sich, dass damit der (offenbar rechtzeitig gestellte) Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das eingangs, in Rn. 1 genannte Erkenntnis des BVwG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.

5 Demzufolge liegt einerseits kein Fall des § 26 Abs. 4 VwGG vor, der sich nur auf die Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nach ihrer Abweisung oder nach der Ablehnung ihrer Behandlung bezieht. Andererseits sieht § 26 Abs. 3 VwGG eine Fristverlängerung nur für den Fall vor, dass ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof gestellt wurde. Ein solcher Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht eingegangen; seine Stellung wird vom Revisionswerber auch nicht behauptet. Die (offenkundige) Annahme in der Revision, mit der Zustellung der den dort gestellten Verfahrenshilfeantrag abweisenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hätte die Frist zur Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen begonnen, entbehrt aber einer gesetzlichen Grundlage (siehe dazu bereits VwGH 4.3.2016, Ra 2016/20/0016, und daran anschließend VwGH 17.8.2016, Ra 2016/01/0135 bis 0138).

6 Demnach endete die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 20. Juli 2017 bereits mit Ablauf des 31. August 2017. Die Revision war daher schon aus diesem Grund wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 erster Fall VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 15. März 2018

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210019.L00

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten