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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §94 Abs2;Rechtssatz
Der VwGH hat bereits zu der - insoweit mit § 36 Abs. 3 Slbg LBG 1987 vergleichbaren - Bestimmung des § 94 Abs. 2 BDG 1979 ausgesprochen, dass jedes der in dieser Bestimmung genannten Verfahren dann, wenn "der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand" des Verfahrens ist, hemmend wirkt. Auch wenn der Sachverhalt noch nicht erwiesen ist, sondern sich erst - wie bei der Suspendierung oder bei Erlassung eines Einleitungs- oder Verhandlungsbeschlusses - im Verdachtsbereich befindet, liegt er der Dienstpflichtverletzung zugrunde, die den Gegenstand des Suspendierungsverfahrens oder des Verfahrens zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Einleitungs- oder Verhandlungsbeschlusses bildet (vgl. VwGH 5.9.2013, 2013/09/0014).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090017.L01Im RIS seit
26.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018