RS Vwgh 2018/3/21 Ra 2018/09/0017

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Veröffentlicht am 21.03.2018
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §94 Abs2;
LBG Slbg 1987 §36 Abs1;
LBG Slbg 1987 §36 Abs2;
LBG Slbg 1987 §36 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits zu der - insoweit mit § 36 Abs. 3 Slbg LBG 1987 vergleichbaren - Bestimmung des § 94 Abs. 2 BDG 1979 ausgesprochen, dass jedes der in dieser Bestimmung genannten Verfahren dann, wenn "der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand" des Verfahrens ist, hemmend wirkt. Auch wenn der Sachverhalt noch nicht erwiesen ist, sondern sich erst - wie bei der Suspendierung oder bei Erlassung eines Einleitungs- oder Verhandlungsbeschlusses - im Verdachtsbereich befindet, liegt er der Dienstpflichtverletzung zugrunde, die den Gegenstand des Suspendierungsverfahrens oder des Verfahrens zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Einleitungs- oder Verhandlungsbeschlusses bildet (vgl. VwGH 5.9.2013, 2013/09/0014).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090017.L01

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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