TE Vwgh Beschluss 2018/3/21 Ra 2018/09/0004

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Veröffentlicht am 21.03.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des M H in  W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23. November 2017, Zl. VGW-041/073/13703/2017-11, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Im Revisionsfall wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien dem Revisionswerber am 28. November 2017 zugestellt. Die verfahrensgegenständliche als Einspruch bezeichnete und als außerordentliche Revision zu wertende Eingabe wurde unmittelbar am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, der sie mit hg. Verfügung vom 11. Jänner 2018 an das Verwaltungsgericht Wien weiterleitete, wo die Revision am 16. Jänner 2018 einlangte.

2 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die verfahrensgegenständliche Revision wurde entgegen diesen Bestimmungen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

3 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 17.2.2016, Ra 2015/04/0080, mwN).

4 Im vorliegenden Fall langte die außerordentliche Revision nach deren Weiterleitung - eine die Frist allenfalls wahrende Postaufgabe durch die weiterleitende Stelle kommt hier ausgehend von den Feststellungen nicht zum Tragen - beim Verwaltungsgericht Wien erst nach Ablauf der Revisionsfrist ein und ist daher als verspätet anzusehen.

5 Die Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 21. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090004.L00

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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