RS Lvwg 2018/3/29 LVwG-AV-1484/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

29.03.2018

Norm

GewO 1994 §16 Abs1
GewO 1994 §16 Abs2
GewO 1994 §18 Abs1
GewO 1994 §19
GewO 1994 §94 Z56
ZugangsvoraussetzungV Reisebüro 2003 §1 Abs1

Rechtssatz

Die in § 1 Abs. 1  Z 2 lit. b) der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Reisebüros (Reisebüro-Verordnung) geforderte Voraussetzung  einer mindestens einjährigen anschließenden fachlichen Tätigkeit ist kumulativ zum Vorliegen einer der dort vorbezeichneten Ausbildungen zu erfüllen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Befähigungsnachweis; reglementiertes Gewerbe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1484.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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