TE Bvwg Beschluss 2018/4/12 W134 2183925-2

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Veröffentlicht am 12.04.2018
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Entscheidungsdatum

12.04.2018

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §318 Abs1
BVergG 2006 §319
BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §328
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W134 2183925-2/23E

W134 2183925-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über den Antrag der XXXX , vertreten durch XXXX , vom 23.01.2018 betreffend das Vergabeverfahren "Offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die Lieferung, Implementierung und Wartung von Personal Computern (Operate Leasing)" der Auftraggeberin Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, Leonhardstraße 15, 8010 Graz, vertreten durch XXXX , folgenden Beschluss:

A)

Aufgrund der Zurückziehung der Anträge auf Nachprüfung und Ersatz der für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren durch die XXXX , mit Schriftsatz vom 07.03.2018 wird das Nachprüfungsverfahren und das Gebührenersatzverfahren gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Mit Beschluss vom 30.01.2018, Zl. W134 2183925-1/2E, wurde eine einstweilige Verfügung erlassen.

Am 27.02.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 07.03.2017, nach Erlassung der einstweiligen Verfügung vom 30.01.2018 und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2018, aufgrund einer Einigung mit der Auftraggeberin die verfahrensgegenständlichen Anträge zurückgezogen.

Das Verfahren ist somit beendet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,
einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,
Pauschalgebührenersatz, Provisorialverfahren, Rahmenvereinbarung,
Vergabeverfahren, Zurückziehung, Zurückziehung Antrag, Zurückziehung
der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W134.2183925.2.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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