TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/12 I414 2124619-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I414 2124619-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 18.01.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 18.01.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis VI. wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf 7 Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf 7 Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste über den Iran, Türkei, Griechenland und Ungarn nach Österreich ein. Im Juni 2012 stellte er in Griechenland und im Juli 2015 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.07.2015 reiste er nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 23.07.2015 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass er Nigeria aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und er ein besseres Leben in Deutschland wolle. In Nigeria könne er nicht so viel verdienen und er wolle deshalb zu seinem Onkel nach Deutschland. Nunmehr wolle er in Österreich bleiben.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.11.2015 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 2 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.11.2015 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 2, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

3. Am 29.02.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen befragt zu seinen Fluchtgründen gleichlautend an, dass er aufgrund wirtschaftlicher Gründe aus Nigeria geflohen sei ("Ich wollte ein besseres Leben haben, ich brauche einen Job").

4. Mit dem Bescheid vom 16.03.2016, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1, 2 und 5 [gemeint vermutlich BFA-VG]", die aufschiebende Wirkung aberkannt und "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem Bescheid vom 16.03.2016, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1, 2 und 5 [gemeint vermutlich BFA-VG]", die aufschiebende Wirkung aberkannt und "gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG" die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch die Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH mit Schriftsatz vom 29.03.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.04.2016, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2016, Zl. I415 2124619-1/11E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

7. Am 18.11.2016 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer bezüglich seiner neuen Fluchtgründe an, dass er in Österreich leben möchte, weil auch seine Verlobte und sein Kind hier in Österreich leben würden.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.05.2017 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel nach § 27 Abs. 1 Z 1zweiter Fall sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel nach § 27 Abs. 1 achter Fall zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.05.2017 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins z, w, e, i, t, e, r, Fall sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

9. Am 02.08.2017 wurde der Beschwerdeführer durch Organe der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen neuerlichen Fluchtgründen wörtlich an:

"LA: Seitens des Bundesamtes wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.11.2016 bereits über Art 2. 3 und 8 EMRK (dem AW werden die genannten Artikel erläutert) abgesprochen. Haben sich seit dem Erkenntnis hinsichtlich Ihrer Rückkehrgefährdung und familiären Verhältnisse irgendwelche Änderungen ergeben?"LA: Seitens des Bundesamtes wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.11.2016 bereits über Artikel 2, 3 und 8 EMRK (dem AW werden die genannten Artikel erläutert) abgesprochen. Haben sich seit dem Erkenntnis hinsichtlich Ihrer Rückkehrgefährdung und familiären Verhältnisse irgendwelche Änderungen ergeben?

VP: Ich bin Vater eines Sohnes geworden. Und vor sieben Monaten wurde mein Freund lebendig verbrannt. Er wurde wegen dem verbrannt, was er getan hat.

LA: Ihr erstes Asylverfahren wurde am 14.11.2016 bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen! Der AW wird ausdrücklich hinsichtlich des § 68 AVG (entschiedene Sache) in Kenntnis gesetzt! Es wird der VP zur Kenntnis gebracht, dass innerhalb der österreichischen Rechtsordnung nicht zweimal über dieselbe Sache zu entscheiden ist! Welche neuen Fluchtgründe haben sich für Sie seit der Erlassung des genannten rechtskräftigen Bescheids seitens des Bundesamtes ergeben?LA: Ihr erstes Asylverfahren wurde am 14.11.2016 bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen! Der AW wird ausdrücklich hinsichtlich des Paragraph 68, AVG (entschiedene Sache) in Kenntnis gesetzt! Es wird der VP zur Kenntnis gebracht, dass innerhalb der österreichischen Rechtsordnung nicht zweimal über dieselbe Sache zu entscheiden ist! Welche neuen Fluchtgründe haben sich für Sie seit der Erlassung des genannten rechtskräftigen Bescheids seitens des Bundesamtes ergeben?

VP: Nein, es hat sich nichts geändert. Ich bekam nur einen negativen Bescheid.

LA: Wieso stellen Sie neuerlich einen Asylantrag? Nennen Sie konkret und detailliert Ihre Fluchtgründe!

VP: Ich will nicht nach Nigeria zurück. Ich habe Angst zurückgeschickt zu werden. Ich werde bei lebendigem Leib verbrannt werden.

LA: Warum sollten Sie verbrannt werden?

VP: 2011 habe ich als Mechaniker gearbeitet, Und ich hätte einer Gruppe beitreten sollen. Ich bin beigetreten. Wir haben gegen andere gekämpft. Das war in Abo, Delta State. Die Gemeinschaft hat die Polizei verständigt. In bin dann von Delta State nach Lagos gegangen. Dort wurde ich gesucht und gefunden und mit einem Messer verletzt. Gefragt gebe ich an 15 Monate in Lagos aufhältig gewesen zu sein.

LA: Was hat Ihr Freund getan?

VP: Er hat in dieser Gruppe mit mir gekämpft. Er ist nach Indien geflohen und wurde zurückgewiesen. Gefragt gebe ich an, dass er Paul heißt. Er wurde vor sieben Monaten getötet. Auf Facebook habe ich eine Nachricht von einem Freund namens Peter bekommen, der schrieb, dass John getötet wurde.

LA: Wer ist John?

VP: Wir sind aus demselben Dorf. John ist derjenige, der bei lebendigem Leib verbrannt wurde.

LA: Wer ist Paul?

VP: Paul geht in die Schule, er hatte nichts mit uns zu tun.

LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat?

VP: Sie werden mich lebendigen Leibes verbrennen. Mit "sie" meine ich die gegnerische Gruppe".

10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 18.01.2017. Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedenen Sache nach § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt I.) zurück, ebenfalls wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 18.01.2017. Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedenen Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch eins.) zurück, ebenfalls wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

11. Gegen den Bescheid vom 18.01.2018 wurde fristgerecht am 05.12.2017 Beschwerde durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT eingebracht und beantragte, dass das Verfahren zugelassen werde, in eventu den Bescheid wegen entschiedener Sache zu beheben, in eventu das auf die Dauer von 10 Jahren verhängte Einreiseverbot aufzuheben, in eventu auf ein angemessenes Maß herabzusetzen. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da die belangte Behörde die Sache hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers sowie seiner Rückkehrbefürchtungen neuerlich untersucht und entschieden habe, gleichzeitig aber feststellt, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegen würde. Bezüglich des Vorwurfs, dass der Beschwerdeführer sein Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet habe, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen wäre, sei zu entgegnen, dass er es sich nicht aussuchen könne, zu welchem Zeitpunkt er sich verliebe. Weiters wird ausgeführt, dass die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers als Teil einer oppositionellen Gruppierung bei lebendigem Leibe verbrannt zu werden, seien durchaus berechtigt. Die Behörde hätte daher sein Verfahren zulassen müssen und dieses nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfen. Hinsichtlich des Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Das Höchstausmaß seiner Strafe für das letzte Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz umfasse die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Somit stehe die von der Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Höchstausmaß von zehn Jahren außer Relation.11. Gegen den Bescheid vom 18.01.2018 wurde fristgerecht am 05.12.2017 Beschwerde durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT eingebracht und beantragte, dass das Verfahren zugelassen werde, in eventu den Bescheid wegen entschiedener Sache zu beheben, in eventu das auf die Dauer von 10 Jahren verhängte Einreiseverbot aufzuheben, in eventu auf ein angemessenes Maß herabzusetzen. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da die belangte Behörde die Sache hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers sowie seiner Rückkehrbefürchtungen neuerlich untersucht und entschieden habe, gleichzeitig aber feststellt, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegen würde. Bezüglich des Vorwurfs, dass der Beschwerdeführer sein Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet habe, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen wäre, sei zu entgegnen, dass er es sich nicht aussuchen könne, zu welchem Zeitpunkt er sich verliebe. Weiters wird ausgeführt, dass die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers als Teil einer oppositionellen Gruppierung bei lebendigem Leibe verbrannt zu werden, seien durchaus berechtigt. Die Behörde hätte daher sein Verfahren zulassen müssen und dieses nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfen. Hinsichtlich des Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Das Höchstausmaß seiner Strafe für das letzte Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz umfasse die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Somit stehe die von der Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Höchstausmaß von zehn Jahren außer Relation.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird der unter I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:Es wird der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, arbeitsfähig, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 21.07.2015 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Lebensgefährtin, XXXX, welche ebenfalls Asylwerberin ist, einen gemeinsamen Sohn, XXXX, geb. XXXX. Der Beschwerdeführer lebt weder mit seinem Sohn noch mit der Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus verfügt er im Bundesgebiet über keine maßgeblichen privaten Beziehungen und auch über keine familiären Anknüpfungspunkte.Der Beschwerdeführer hat mit seiner Lebensgefährtin, römisch 40 , welche ebenfalls Asylwerberin ist, einen gemeinsamen Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten