Entscheidungsdatum
12.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I409 2175859-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Guinea, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich" in 1090 Wien, Alser Straße 20, sowie vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. Oktober 2017, Zl. 13-478464808/170784068, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Guinea, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich" in 1090 Wien, Alser Straße 20, sowie vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. Oktober 2017, Zl. 13-478464808/170784068, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23. Dezember 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. Juli 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß "§ 62 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Zi. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. Nr. 100/2005 idgF" iVm "§ 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz" ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. Juli 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß "§ 62 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Zi. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF" in Verbindung mit "§ 63 Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz" ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung.
Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 4. August 2009 wurde der Berufung keine Folge gegeben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. November 2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23. Dezember 2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I). Dem Beschwerdeführer wurde in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 Ziffer 1 iVm § 2 Ziffer 13 AsylG" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er wurde "gemäß § 10 Absatz 1 AsylG" aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. November 2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23. Dezember 2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Dem Beschwerdeführer wurde in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 AsylG" nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und er wurde "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG" aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9. Juni 2010 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dieses Erkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 29. August 2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde (in Frageform) aufgefordert, zu seiner privaten und familiären Situation Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 12. September 2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt I). Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt II). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III) und gegen ihn gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei) und gegen ihn gemäß "§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. November 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. November 2017 ein weiteres Mal Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
A) 1. Feststellungen
A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Spätestens am 23. Dezember 2008 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich ein; er ist volljährig, ledig, gesund, erwerbsfähig, Staatsangehöriger von Guinea und er bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können nicht getroffen werden.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 27 Abs. Z 1 erster und zweiter Fall sowie nach § 28 Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 27, Abs. Ziffer eins, erster und zweiter Fall sowie nach Paragraph 28, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und wegen Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall sowie nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und wegen Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall sowie nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt.
Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Guinea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Guinea
Soweit dies für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz ist, werden zur aktuellen Lage in Guinea folgende Feststellungen getroffen:
"Politische Lage
Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker Stellung des Präsidenten. Die Republik Guinea von heute ist geprägt von einem demokratischen Aufbruch nach dem kurzzeitigen Militärregime unter Moussa Dadis Camara (2008-2010). Zuvor war Guinea trotz politischer Öffnung unter dem autoritären Regime von Präsident Lansana Conté bestimmt. Die ersten freien Präsidentschaftswahlen 2010 endeten in der Stichwahl mit einem sehr knappen Ergebnis. Der teilweise erbittert geführte Wahlkampf von 2010 war Ausgangspunkt für eine Lagerbildung in der guineischen Politik ("Regierungsmehrheit" gegen "Opposition"), die in den folgenden Jahren immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen führte und bis zu den Präsidentschaftswahlen 2015 anhielt (AA 12.2016a). In den ersten Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Alpha Condé (Rassemblement du Peuple Guinéen RPG) und setzte sich erneut bei den Präsidentschaftswahlen am 11.10.2015 durch, diesmal im ersten Wahlgang (AA 12.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016).Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker Stellung des Präsidenten. Die Republik Guinea von heute ist geprägt von einem demokratischen Aufbruch nach dem kurzzeitigen Militärregime unter Moussa Dadis Camara (2008-2010). Zuvor war Guinea trotz politischer Öffnung unter dem autoritären Regime von Präsident Lansana Conté bestimmt. Die ersten freien Präsidentschaftswahlen 2010 endeten in der Stichwahl mit einem sehr knappen Ergebnis. Der teilweise erbittert geführte Wahlkampf von 2010 war Ausgangspunkt für eine Lagerbildung in der guineischen Politik ("Regierungsmehrheit" gegen "Opposition"), die in den folgenden Jahren immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen führte und bis zu den Präsidentschaftswahlen 2015 anhielt (AA 12.2016a). In den ersten Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Alpha Condé (Rassemblement du Peuple Guinéen RPG) und setzte sich erneut bei den Präsidentschaftswahlen am 11.10.2015 durch, diesmal im ersten Wahlgang (AA 12.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016).
Die neue Verfassung trat im Mai 2010 in Kraft. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. Der direkt vom Volk gewählte Präsident ist gleichzeitig der Chef der Exekutive (AA 12.2016a; vgl. CIA 12.1.2017). Er ernennt den Premierminister und die Minister. Der Präsident bestimmt vor allem die Außen- und Sicherheitspolitik sowie die strategischen wirtschaftlichen Entscheidungen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem gewählten Parlament gibt es einen aus Vertretern der Spitzenverbände und gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzten Wirtschafts- und Sozialrat als Beratungsgremium sowie weitere Institutionen wie das Verfassungsgericht, den Nationalen Medienrat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 12.2016a).Die neue Verfassung trat im Mai 2010 in Kraft. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. Der direkt vom Volk gewählte Präsident ist gleichzeitig der Chef der Exekutive (AA 12.2016a; vergleiche CIA 12.1.2017). Er ernennt den Premierminister und die Minister. Der Präsident bestimmt vor allem die Außen- und Sicherheitspolitik sowie die strategischen wirtschaftlichen Entscheidungen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem gewählten Parlament gibt es einen aus Vertretern der Spitzenverbände und gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzten Wirtschafts- und Sozialrat als Beratungsgremium sowie weitere Institutionen wie das Verfassungsgericht, den Nationalen Medienrat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 12.2016a).
Wahlen auf Ebene der Gemeinden (Bürgermeister und Gemeinderäte) haben seit Inkrafttreten der neuen Verfassung nicht stattgefunden. Die Durchführung von Kommunalwahlen noch vor den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2015 war - im Zusammenhang mit der Erstellung des Wählerverzeichnisses und der Besetzung der Wahlbüros - eine zentrale Forderung der Opposition, der jedoch nicht nachgekommen wurde. Kommunalwahlen waren für das erste Halbjahr 2016 vorgesehen, sind aber zwischenzeitlich auf Februar 2017 terminiert (AA 12.2016a).
Die Parlamentswahlen wurden bis September 2013 mehrfach verschoben (BS 2016). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People (Rassemblement du Peuple Guinéen, RPG) von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen. Durch die "Rainbow Alliance" Koalition mit sieben kleineren Parteien, die jeweils einen Sitz haben, kam die Regierungspartei auf eine Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze, andere Parteien halten 17 Sitze (BS 2016).
Quellen:
Sicherheitslage