Entscheidungsdatum
12.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I409 2168562-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. August 2017, Zl. 13-821704203, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. August 2017, Zl. 13-821704203, zu Recht erkannt:
A)
1.1. Der erste Spruchteil des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:1.1. Der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
1.2. Der Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides, mit dem festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet "ab dem XXXX" verloren habe, wird insoweit geändert, als der Verlust des Aufenthaltsrechtes mit dem XXXX eingetreten ist.1.2. Der Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides, mit dem festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet "ab dem XXXX" verloren habe, wird insoweit geändert, als der Verlust des Aufenthaltsrechtes mit dem römisch 40 eingetreten ist.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21. November 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er befragt nach seinen Fluchtmotiven Folgendes an:
"Meine Familie ist sehr arm. Ich hatte mit meinen Eltern Probleme, mein Vater hat mich mehrmals mit einem Hosengürtel geschlagen. Weil ich dort kein Geld hatte".
Da sich der Beschwerdeführer mehrfach dem Asylverfahren entzogen hat, erfolgte seine niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde erstmals am 28. Juli 2015, bei der er zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes vorbrachte:
"Ich wurde von drei Personen mehrmals misshandelt. Ich wurde von drei Personen sexuell misshandelt."
Die Einvernahme wurde daraufhin unterbrochen, da es sich bei dem Organwalter der belangten Behörde um eine Frau handelte.
Nachdem sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal dem Asylverfahren entzogen hat und das Verfahren eingestellt wurde, wurde er am 8. März 2017 von einem männlichen Organwalter der belangten Behörde einvernommen. Befragt zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:
"Als ich jung war - ich war 9 Jahre alt- wurde ich von fünf Personen sexuell missbraucht. Alle Leute in meinem Ort A., D. a. S. wussten davon. Ich bekam psychische Probleme wegen der Misshandlung, ich schlief auf der Straße. Ich hörte von Europa, daher entschied ich mich nach Europa zu gehen. Ich habe das Land verlassen, weil in Algerien Große Armut herrscht."Als ich jung war - ich war 9 Jahre alt- wurde ich von fünf Personen sexuell missbraucht. Alle Leute in meinem Ort A., D. a. Sitzung wussten davon. Ich bekam psychische Probleme wegen der Misshandlung, ich schlief auf der Straße. Ich hörte von Europa, daher entschied ich mich nach Europa zu gehen. Ich habe das Land verlassen, weil in Algerien Große Armut herrscht.
...
F: Ist es richtig, dass der ausschlaggebende Grund für Ihre Flucht aus Algerien der war, dass Sie dort in Armut lebten und ein besseres Leben in Europa haben wollten?
A: Ja, das stimmt. Die Vergewaltigung war ein schlimmes Erlebnis für mich, aber dieser Vorfall war nicht ausschlaggebend für meine Flucht aus Algerien."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. August 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Zudem wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III). Weiters wurde gegen ihn gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß "§ 13 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG)" festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem XXXX sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (Spruchpunkt V). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. August 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Zudem wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde gegen ihn gemäß "§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und gemäß "§ 13 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG)" festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem römisch 40 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (Spruchpunkt römisch fünf). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. August 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
A) 1. Feststellungen
A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos, gesund und erwerbsfähig, Staatsangehöriger von Algerien und er bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seit (spätestens) 21. Juli 2012 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf; er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Seine Familie hält sich in Algerien auf.
Der Beschwerdeführer ist entgegen seiner Behauptung nicht am XXXX, sondern am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist entgegen seiner Behauptung nicht am römisch 40 , sondern am römisch 40 geboren.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können allerdings nicht getroffen werden.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall sowie Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer we