Entscheidungsdatum
13.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 1428781-3/3.E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 08.01.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 08.01.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. zu lauten hat:Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. zu lauten hat:
"Eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.""Eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in Folge belangte Behörde) vom 16.08.2012, Zl. XXXX, gemäß § 3 und § 8 Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in Folge belangte Behörde) vom 16.08.2012, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
2. Die dagegen fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - welches zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgt war - vom 26.06.2014, Zl. W168 428781-1/23E als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde gemäß § 75 Abs 20 Z 1 Asylgesetz 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.2. Die dagegen fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - welches zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgt war - vom 26.06.2014, Zl. W168 428781-1/23E als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
3. Mittels Schreiben vom 14.01.2015 und vom 20.01.2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich seiner privaten und sozialen Verfestigung in Österreich auf.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Weiters erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 und wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Weiters erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.).
5. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 05.06.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte dabei eine inhaltlich falsche Entscheidung und eine mangelhafte Verfahrensführung. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde keine umfassende Erhebung des gesamten maßgeblichen Sachverhaltes vorgenommen habe. Da die belangte Behörde überhaupt nicht ermittelt sondern seine Entscheidung auf Grundlage der "alten" Entscheidung erlassen habe, sei das Ermittlungsverfahrens mit Rechts- und Verfassungswidrigkeit belastet. Für eine umfassende persönliche Befragung des Beschwerdeführers gebe es keinen Ersatz.
6. Mit Schreiben vom 09.11.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehöres die aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Hiezu führte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.11.2016 im Wesentlichen aus, dass er sich seit mittlerweile viereinhalb Jahren in Österreich befinde und "fast" keine gerichtlichen Probleme habe. Er spreche gut Deutsch, besuche regelmäßig die Deutschschule und verfüge über das A1-Sprachzertifikat. In Österreich sei er in einer Kirchengemeinde aktiv und spiele er zudem Fußball, wo er sich einen guten Freundeskreis aufbauen habe können. Auch habe er eine nette Freundin gefunden, mit der er viel Zeit verbringe. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands klage er über Bauch- und Magenprobleme und müsse er des Öfteren das Spital aufsuchen. Nachdem er sich nicht mehr in der Grundversorgung befinde, werde er derzeit vom Verein Ute Bock unterstützt, welcher ihm auch einen Wohnplatz zur Verfügung stelle. Seinen Arbeitswillen zeige der Beschwerdeführer durch den Verkauf der Zeitung Augustin. Insgesamt legte der Beschwerdeführer 26 Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben betreffend seine Integration vor.
7. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.03.2017, GZ I415 1428781-2/20E, die Beschwerde als unbegründet ab.
8. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 22.06.2017 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, bei einer Demonstration vor der nigerianischen Botschaft anwesend gewesen zu sein und dass man ihn dabei fotografiert habe. Er fürchte, dass er aufgrund des Bildmateriales vom nigerianischen Geheimdienst verfolgt werde.
9. Vor der belangten Behörde gab er am 30.08.2017 zu Protokoll, dass er Österreich seit seiner Einreise im Juli 2012 nicht verlassen habe. Er sei seit einem Jahr Mitglied der Biafra-Bewegung in Österreich und habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Von einer Beteiligung am 30.05.2017 legte er Fotos vor, auf denen der Beschwerdeführer erkennbar sei. Am 14.09.2017 gab er zu Protokoll, dass sein Foto in Nigeria am Flughafen ausgehängt werde und bei einer Rückkehr fürchte er, verhaftet zu werden.
10. Von der belangten Behörde wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gesendet mit der Frage, ob Teilnehmer an derartigen Demonstrationen im Falle ihrer Abschiebung Repressalien in Nigeria zu befürchten hätten.
11. Mit Bescheid vom 08.01.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.06.2017 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt III.).11. Mit Bescheid vom 08.01.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.06.2017 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch drei.).
12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 06.02.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsbürger Nigerias und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er reiste erstmalig (spätestens) am 27.07.2012 in das Bundesgebiet ein. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt in Nigeria zuletzt als Elektriker und durch den Verkauf von Autoteilen. Er weist einen Hauptwohnsitz in Österreich auf und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und verdient sich durch den Verkauf von Straßenzeitungen etwas dazu.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer weist auch keine relevante Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht in Österreich auf, jedenfalls keine über das Ausmaß eines mittlerweile mehr als 5 1/2 Jahre andauernden Aufenthaltes möglich gewesener und zu erwartender Integration auf.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.07.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Antrag begründete er mit der Verfolgung seiner Person aufgrund der Weigerung der Übernahme eines religiösen Kultes. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sprach das Bundesasylamt die Glaubhaftigkeit ab und beschied sie den Antrag mit Bescheid vom 16.08.2012, Zl: XXXX, negativ und wies sie den Beschwerdeführer in nach Nigeria aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2014, GZ W168 42878-1/23E als unbegründet abgewiesen. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 i.d.g.F. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.07.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Antrag begründete er mit der Verfolgung seiner Person aufgrund der Weigerung der Übernahme eines religiösen Kultes. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sprach das Bundesasylamt die Glaubhaftigkeit ab und beschied sie den Antrag mit Bescheid vom 16.08.2012, Zl: römisch 40 , negativ und wies sie den Beschwerdeführer in nach Nigeria aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2014, GZ W168 42878-1/23E als unbegründet abgewiesen. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 i.d.g.F. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit Bescheid vom 30.05.2016, Zl. XXXX, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erlies gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen.Mit Bescheid vom 30.05.2016, Zl. römisch 40 , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erlies gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen.
Eine Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2017, GZ I415 1428781-2/20E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bereits bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.02.2017 zu etwaigen Mitgliedschaften in Organisationen, seiner Freizeitbetätigung in Österreich und nach der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- und Sprachgruppe befragt wurde. Er beantwortete diese Fragen mit "Nein, ich gehe in die Kirche und gehöre nur der Kirche an", "Nein, ich bin nur beim Augustin. Ich spiele Fußball für meine Kirche. ..." und "Ich bin wie gesagt Mitglied der Kirche. Wir organisieren auch verschiedene Märsche. Das haben wir schon mehrere Male gemacht, unter anderem auch letztes Jahr.". Die später in gegenständlichem Folgeantrag vorgebrachte Mitgliedschaft in der Biafra-Bewegung erwähnte er mit keinem Wort.
Am 22.06.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er mit seiner bereits seit einem Jahr bestehenden aktiven Mitgliedschaft der Biafra-Bewegung und der daraus resultierenden vermuteten Verfolgung in Nigeria begründete. Er gab auch an, dass sein Fluchtgrund damals auch schon die Biafra-Bewegung gewesen sei und dass ihn sein Onkel weiterhin töten möchte.
Das Landesgericht XXXX befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom 03.12.2012 wegen des teils versuchter, teils vollendeter gewerbsmäßiger Suchtmitteldelikte nach den §§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG, und § 15 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren.Das Landesgericht römisch 40 befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom 03.12.2012 wegen des teils versuchter, teils vollendeter gewerbsmäßiger Suchtmitteldelikte nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, und Paragraph 15, StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 22.06.2017 keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 08.01.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Ebenso wurden eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.11.2017, eine Schnellrecherche vom 22.06.2017 und ein Bericht, herausgegeben von der Gesellschaft für bedrohte Völker im Mai 2017, zur Situation von Mitgliedern der Biafra-Bewegung in Nigeria eingeholt und zu den Feststellungen erhoben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 und die zitierten weiteren Berichte im angefochtenen Bescheid.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen: Wie oben im Verfahrensgang ausgeführt, hat der Beschwerdeführer bereits am 27.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen seines ersten Asylverfahrens war der Beschwerdeführer wiederholt über die ihm treffende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufgeklärt worden und auch darüber, dass er sämtliche fluchtrelevanten Gründe vollständig vorzubringen habe. Zudem wurde er über die Bedeutung des Inhalts seines Vorbringens für das weitere Verfahren manuduziert.
In den Blick zu nehmen ist in diesem Kontext auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylantrages bereits zweimal den Rechtsgang zum Bundesverwaltungsgericht genommen hat und auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.02.2017 vor dem erkennenden Richter seine nunmehr behauptete Mitgliedschaft der Biafra-Bewegung als Fluchtgrund nicht ins Treffen geführt hatte.
In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Verfahrens zu seinem Folgeantrag vom 22.06.2017 weder einen neuen Sachverhalt noch ein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet hat und sohin kein neuer entscheidungserheblicher Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren vorliegt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen betreffend seiner Volljährigkeit, seines Familienstandes, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Religionszugehörigkeit sowie der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bislang noch keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Nigeria ergeben sich aus dem Verfahren betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Die Feststellung, dass er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Zuletzt bekräftige er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 30.08.2017, dass er in Österreich nur Freunde habe. Zum Nachweis seiner integrativen Verfestigung legt der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs, über den Verkauf der Straßenzeitung, Arbeitsvorverträge und zahlreiche Unterstützungserklärungen vor. Er gab selbst an, nur ein wenig Deutsch zu sprechen und war er in allen Einvernahmen stets auf den Dolmetscher angewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sogar die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, als keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale qualifiziert (Hinweis E 26.01.2009, 2008/18/0720). In Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers daher zu relativieren.
Aufgrund eines Auszuges aus dem Betreuungsinformationssystems und aus dem Zentralen Melderegister konnten Feststellungen zu seinem Wohnsitz, dem Bezug der Grundversorgung und der Selbsterhaltungsfähigkeit getroffen werden.
Aus dem Verwaltungs- und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes leitet sich die Feststellung über das bereits rechtskräftig abgeschlossene erste Asylverfahren ab. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz und dessen Begründung ergeben sich ebenfalls aus dem Bezug habenden und vorliegenden Verwaltungsakt.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers leiten sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2017, GZ I415 1428781-2/20E ab.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben in den beiden jeweiligen Asylverfahren. Das bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtmotive (Verfolgung durch den Onkel) wurde vom Bundesasylamt im Erstbescheid vom 16.08.2012 negativ entschieden und erwuchs dieser Bescheid nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde in Rechtskraft.
Dass er im Hinblick auf seine Fluchtmotive kein neues Vorbringen habe, bestätigte der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren. Sein darin geltend gemachtes Vorbringen, wonach er vom Onkel verfolgt werde, war bereits Gegenstand des Erstantrages. Er gibt auf die Aufforderung, seine Fluchtgründe in seinem ersten Asylantrag in Österreich kurz zusammen zu fassen, weiter an: "Mein Fluchtgrund damals war auch wegen der Biafra-Bewegung" (AS 318). Wie der Beschwerdeführer auch selbst angab, habe er schon bei seiner Einreise nach Österreich im Juli 2012 nach der Biafra-Bewegung in Österreich gesucht, diese Gruppierung aber erst später durch Zufall entdeckt. Er sei bereits seit März 2016 Mitglied. Er habe seinen eigenen Angaben zufolge auch schon im Jahr 2016 an einer Demonstration teilgenommen. Diesen Umstand hat er in dem damals noch laufenden Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung am 27.02.2017 nicht erwähnt. Ihm war also bereits im Zeitpunkt seines ersten Asylverfahrens, das sich von 2012 bis zur Entscheidung am 09.03.2017 erstreckte, die Problematik mit Biafra bekannt und hätte er dies bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gehabt.
Ungeachtet dessen, stuft die belangte Behörde die von ihm behauptete Verfolgung aufgrund der Fotos, die ihn auf einer Demonstration zeigen, im angefochtenen Bescheid als unglaubhaft ein. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Richter an.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung nämlich davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben. Insbesondere aufgrund seiner diesbezüglich oberflächlichen, vagen und unsubstantiierten Angaben ist die Begründung seines Folgenantrages mit der von ihm behauptete Verfolgung wegen Mitgliedschaft in der Biafra-Bewegung als unglaubhaft anzusehen. Dies bestätigt sich auch in den dahingehend nicht stringenten Angaben des Beschwerdeführers, über das Bekanntsein seiner Aktivität in der Bewegung in Nigeria. So führt er in der Begründung seines Folgeantrages vom 22.06.2017 aus, dass die Fotos auf Flughäfen in Nigeria ausgehängt seien, dies könne er aber nicht beweisen, weil die Fotos nur in Bereichen hängen würden, die nur für bestimmte Personen zugänglich seien. Er konnte dahingehend allerdings nicht schlüssig erklären, woher er dann Kenntnis von den Aushängen habe, wenn diese Bereiche nur schwer zugänglich seien. Ebenso wurde nicht dargelegt, wie die Fotos von ihm überhaupt in die Hände der Verfolger gekommen waren. Außerdem zeigen die Fotos weder seinen Namen, einen bestimmbaren Ort und auch keinen Zeitpunkt an.
Zudem hat eine Anfrage an die Staatendokumentation vom 15.11.2017 ergeben, dass eine Überwachung und ein Spitzelwesen kann zwar nicht ausgeschlossen werden können, bezüglich einer nachrichtendienstlichen Infiltration bzw. Ausforschung oppositioneller nigerianischer Exilkreise aber keinerlei Erkenntnisse vorliegen. Eine weitere Anfragebeantwortung der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft Abuja zitiert Erkenntnisse der britischen Vertretung, wonach Verfolgung und Bestrafung auf die vom Beschwerdeführer beschriebene Art und Weise nicht stattfindet und es mehr davon abhängt, wie aktiv jemand in der Biafra-Bewegung ist und nicht nur an der Teilnahme an Demonstrationen liegt.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Mit seinem Erklärungsversuch, weshalb er während seines Erstverfahrens unterlassen habe, seine befürchtete Verfolgung wegen der Biafra-Bewegung ("A: An diesem Tag wurde ich gefragt, ob mein Leben in Sicherheit ist, wenn ich nach Nigeria zu