Entscheidungsdatum
16.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W198 2168778-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Jugend am Werk Steiermark, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Jugend am Werk Steiermark, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF.,Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF.,
§ 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 07.12.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.12.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er sein Land wegen den Taliban verlassen habe. Sie hätten ihm keine Chance gegeben, eine Schule zu besuchen oder eine Ausbildung zu machen. Seit Jahren herrsche Krieg. Die Sicherheitslage sei schlecht.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 13.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Faryab gelebt habe. Seine Familie lebe nunmehr seit vier oder fünf Monaten bei Verwandten im Dorf XXXX in der Provinz Faryab. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm seine Eltern gesagt hätten, er solle aus Afghanistan fortgehen. Im Heimatdorf habe es kein richtiges Leben gegeben, nicht einmal eine Schule. Er habe keine Zukunft gehabt. Außerdem hätten die Taliban den Beschwerdeführer zwei Mal mitgenommen und hätten gewollt, dass er für sie tätig werde. Auch deswegen hätten seine Eltern ihn weggeschickt. Nachgefragt, ob eher das Fehlen einer Schule oder die Entführung durch die Taliban der reale Fluchtgrund gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass in erster Linie das Fehlen der Schule der Fluchtgrund gewesen sei. Es hänge alles zusammen, weil die Taliban den Besuch einer öffentlichen Schule nicht erlauben würden. Befragt, was gegen eine Rückkehr in sein Heimatland spreche, führte er aus, dass er nicht zurück könne. Seine Familie halte sich jetzt in XXXX auf, aber auch dort könne ihm etwas passieren. Er hätte Angst vor den Taliban. Entweder müsse er für sie arbeiten oder sie würden ihn töten.3. Der Beschwerdeführer wurde am 13.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Faryab gelebt habe. Seine Familie lebe nunmehr seit vier oder fünf Monaten bei Verwandten im Dorf römisch 40 in der Provinz Faryab. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm seine Eltern gesagt hätten, er solle aus Afghanistan fortgehen. Im Heimatdorf habe es kein richtiges Leben gegeben, nicht einmal eine Schule. Er habe keine Zukunft gehabt. Außerdem hätten die Taliban den Beschwerdeführer zwei Mal mitgenommen und hätten gewollt, dass er für sie tätig werde. Auch deswegen hätten seine Eltern ihn weggeschickt. Nachgefragt, ob eher das Fehlen einer Schule oder die Entführung durch die Taliban der reale Fluchtgrund gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass in erster Linie das Fehlen der Schule der Fluchtgrund gewesen sei. Es hänge alles zusammen, weil die Taliban den Besuch einer öffentlichen Schule nicht erlauben würden. Befragt, was gegen eine Rückkehr in sein Heimatland spreche, führte er aus, dass er nicht zurück könne. Seine Familie halte sich jetzt in römisch 40 auf, aber auch dort könne ihm etwas passieren. Er hätte Angst vor den Taliban. Entweder müsse er für sie arbeiten oder sie würden ihn töten.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 04.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 04.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm
§ 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäßParagraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Auch wenn die Rückkehr in die Heimatprovinz Faryab aufgrund der volatilen Sicherheitslage nicht in Betracht gezogen werden könne, gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer als junger und arbeitsfähiger Mann in Kabul seine Existenz sichern könnte.
5. Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 18.08.2017 Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan wegen einer ihm unterstellten, gegen die Taliban gerichteten politisch-gesellschaftlichen Gesinnung asylrelevante Verfolgung. Die belangte Behörde stütze ihre Feststellungen auf unvollständige Länderberichte und hätte sie zudem amtswegig Ermittlungen vor Ort führen müssen. In weiterer Folge wurden Berichte unter anderem zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, zur Lage in Kabul, zur Situation am Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie zur Rückkehr afghanischer Asylsuchender angeführt. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen habe. Wenn die belangte Behörde feststelle, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er nicht in seine Heimatprovinz zurückkehren könne, in Kabul leben könnte, so habe sie nicht dargetan, wie es dem Beschwerdeführer als traumatisiertem Analphabet zumutbar sein sollte, sich dort niederzulassen. Er habe nur in Faryab gelebt, kenne sich an anderen Orten nicht aus und habe auch keine Verwandten außerhalb seiner Heimatprovinz. Abgesehen davon könne Kabul keinesfalls als sicher angesehen werden. Als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland und Analphabet sei der Beschwerdeführer als besonders vulnerabel anzusehen.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 25.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 03.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass sein Vater und seine Geschwister nunmehr in XXXX , Provinz Faryab leben würden. Seine Mutter sei vor ca. vier Monaten an einem Herzinfarkt verstorben. Bei der ursprüngliche Wohnadresse des Beschwerdeführers und seiner Familie im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Faryab habe es sich um ein Haus gehandelt, das derzeit von niemandem bewohnt sei. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers werde nunmehr von den Taliban beherrscht. Kurz nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich habe ein Angriff der Taliban stattgefunden und habe seine Familie das Heimatdorf verlassen. Alle Menschen dort hätten das Gebiet verlassen. Die Taliban würden das Gebiet beherrschen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban die Dorfbewohner aufgefordert hätten, entweder für sie die Landwirtschaft zu betreiben oder mit ihnen in den Kampf zu ziehen. Der Beschwerdeführer sei einmal von den Taliban mitgenommen worden. Er habe zehn Tage lang für sie auf den Feldern gearbeitet. Er sei dann noch einmal mitgenommen worden und sei fünf Tage lang bei ihnen gewesen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass es in seinem Heimatdistrikt zwei Sicherheitsringe gebe, einer gehöre zu den Streitkräften der Regierung, ein anderer zu den Taliban. Man werde dort kontrolliert und müsse vorweisen, dass man nicht aus dem Iran, der Türkei, Pakistan oder Europa zurückgekommen sei. Dazu brauche man drei Zeugen. Sollte man ein solcher Rückkehrer sein, bekomme man ein mächtiges Problem mit den Taliban. Befragt, ob der Beschwerdeführer noch etwas zu seinem Fluchtgrund ergänzen wolle, gab er an, dass sein Leben und das seiner Familie ruiniert wäre, für den Fall, dass die Taliban erfahren sollten, dass er in Europa lebe. Befragt, wann der Beschwerdeführer von den Taliban mitgenommen worden sei, gab er an, dass er sich an das Datum nicht erinnern könne. Aufgefordert, noch einmal seinen Hauptgrund für die Flucht aus Afghanistan anzugeben, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban nicht zulassen würden, dass die Regierung im Gebiet Einfluss habe. Sie würden keine staatlichen Schulen erlauben. Man werde von den Taliban aufgefordert, gegen die Regierung zu kämpfen. Wenn man das nicht mache, werde man von den Taliban bedroht. Befragt, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, gab er an, dass er Angst vor den Taliban hätte. Nach Kabul oder Mazar-e Sharif könne er nicht gehen, weil er dort niemanden habe.Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass sein Vater und seine Geschwister nunmehr in römisch 40 , Provinz Faryab leben würden. Seine Mutter sei vor ca. vier Monaten an einem Herzinfarkt verstorben. Bei der ursprüngliche Wohnadresse des Beschwerdeführers und seiner Familie im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Faryab habe es sich um ein Haus gehandelt, das derzeit von niemandem bewohnt sei. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers werde nunmehr von den Taliban beherrscht. Kurz nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich habe ein Angriff der Taliban stattgefunden und habe seine Familie das Heimatdorf verlassen. Alle Menschen dort hätten das Gebiet verlassen. Die Taliban würden das Gebiet beherrschen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban die Dorfbewohner aufgefordert hätten, entweder für sie die Landwirtschaft zu betreiben oder mit ihnen in den Kampf zu ziehen. Der Beschwerdeführer sei einmal von den Taliban mitgenommen worden. Er habe zehn Tage lang für sie auf den Feldern gearbeitet. Er sei dann noch einmal mitgenommen worden und sei fünf Tage lang bei ihnen gewesen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass es in seinem Heimatdistrikt zwei Sicherheitsringe gebe, einer gehöre zu den Streitkräften der Regierung, ein anderer zu den Taliban. Man werde dort kontrolliert und müsse vorweisen, dass man nicht aus dem Iran, der Türkei, Pakistan oder Europa zurückgekommen sei. Dazu brauche man drei Zeugen. Sollte man ein solcher Rückkehrer sein, bekomme man ein mächtiges Problem mit den Taliban. Befragt, ob der Beschwerdeführer noch etwas zu seinem Fluchtgrund ergänzen wolle, gab er an, dass sein Leben und das seiner Familie ruiniert wäre, für den Fall, dass die Taliban erfahren sollten, dass er in Europa lebe. Befragt, wann der Beschwerdeführer von den Taliban mitgenommen worden sei, gab er an, dass er sich an das Datum nicht erinnern könne. Aufgefordert, noch einmal seinen Hauptgrund für die Flucht aus Afghanistan anzugeben, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban nicht zulassen würden, dass die Regierung im Gebiet Einfluss habe. Sie würden keine staatlichen Schulen erlauben. Man werde von den Taliban aufgefordert, gegen die Regierung zu kämpfen. Wenn man das nicht mache, werde man von den Taliban bedroht. Befragt, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, gab er an, dass er Angst vor den Taliban hätte. Nach Kabul oder Mazar-e Sharif könne er nicht gehen, weil er dort niemanden habe.
8. Am 11.04.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren XXXX . Er wurde in XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Faryab geboren, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte. Der Vater sowie die Geschwister und die Freundin des Beschwerdeführers leben nunmehr im Dorf XXXX , Provinz Faryab. Auch drei Tanten und ein Onkel des Beschwerdeführers leben im Dorf XXXX . Die Familie des Beschwerdeführers besitzt dort Felder und lebt von der Landwirtschaft. Die Mutter des Beschwerdeführers ist zwischenzeitlich verstorben.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren römisch 40 . Er wurde in römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Faryab geboren, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte. Der Vater sowie die Geschwister und die Freundin des Beschwerdeführers leben nunmehr im Dorf römisch 40 , Provinz Faryab. Auch drei Tanten und ein Onkel des Beschwerdeführers leben im Dorf römisch 40 . Die Familie des Beschwerdeführers besitzt dort Felder und lebt von der Landwirtschaft. Die Mutter des Beschwerdeführers ist zwischenzeitlich verstorben.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und ledig. Der Beschwerdeführer ist Tadschike, sunnitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht und keine Ausbildung absolviert. Er hat in seiner Heimat in der Landwirtschaft auf den Feldern seiner Familie gearbeitet. Der Beschwerdeführer konnte keine Tazkira vorlegen. Somit steht seine Identität nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 07.12.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörigen und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte.
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat zwei Deutschkurse auf dem Niveau A0.1 und A0.2 besucht sowie an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen. Er verfügt vor allem über Kontakte zu anderen Afghanen und Flüchtlingen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates dargetan. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
1.2. Zum Fluchtgrund
Es kann kein asylrelevanter Fluchtgrund des Beschwerdeführers festgestellt werden. Eine individuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:
a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, (letzte Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017) - (auszugsweise werden nur die für die Person des BF relevanten Stellen angeführt)
"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:
improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).
ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).
Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).
High-profile Angriffe:
Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).
Hauptstadt Kabul
Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch:
al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).
(The Guardian 31.5.2017) [Anm.: man beachte, dass die Opferzahlen in dieser Grafik, publiziert am Tag des Anschlags, noch überhöht angegeben wurden]
Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).
Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).
Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017).
Herat
Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).
Mazar-e Sharif
Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017).
Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017).
Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2