TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/17 W271 2157428-1

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Veröffentlicht am 17.04.2018
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Entscheidungsdatum

17.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
TKG 2003 §121a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. TKG 2003 § 121a gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Spruch

W271 2157428-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX und XXXX gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission TKK vom 20.02.2017, Zl. D4/16, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission TKK vom 20.02.2017, Zl. D4/16, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Feststellungen:

Mit Eingabe vom 21.09.2016 stellte die XXXX (in Folge: "Antragstellerin") einen Antrag auf Einräumung eines Leitungsrechts bei der Telekom-Control-Kommission (in Folge: "TKK" oder "belangte Behörde").Mit Eingabe vom 21.09.2016 stellte die römisch 40 (in Folge: "Antragstellerin") einen Antrag auf Einräumung eines Leitungsrechts bei der Telekom-Control-Kommission (in Folge: "TKK" oder "belangte Behörde").

Die TKK gab dem Antrag statt und ordnete mit Bescheid vom 20.02.2017, D 4/16, ein Leitungsrecht zu Gunsten der Antragstellerin auf dem Grundstück von XXXX und XXXX (in der Folge: "Beschwerdeführer") ein.Die TKK gab dem Antrag statt und ordnete mit Bescheid vom 20.02.2017, D 4/16, ein Leitungsrecht zu Gunsten der Antragstellerin auf dem Grundstück von römisch 40 und römisch 40 (in der Folge: "Beschwerdeführer") ein.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid am 21.03.2017 Beschwerde. Am 31.01.2018 fand in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung statt.

Mit Eingabe vom 15.03.2018 zog die Antragstellerin den verfahrenseinleitenden Antrag vom 21.09.2016 zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den erwähnten Dokumenten und Eingaben der Verfahrensparteien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die TKK belangte Behörde ist, durch Senate (§ 121a Abs. 2 TKG 2003).Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die TKK belangte Behörde ist, durch Senate (Paragraph 121 a, Absatz 2, TKG 2003).

Zu A)

Die Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrags ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann; dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist (vgl. etwa VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473, sowie VfGH 30.11.1999, B 2098/98).Die Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrags ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann; dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist vergleiche etwa VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473, sowie VfGH 30.11.1999, B 2098/98).

Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. - implizit - VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I² § 13 Rz 42; zuletzt etwa VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen vergleiche - implizit - VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I² Paragraph 13, Rz 42; zuletzt etwa VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).

Die hier erfolgte Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkte den Wegfall der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheids (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, 12.09.2016, Ra 2014/04/0037).Die hier erfolgte Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkte den Wegfall der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheids vergleiche VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, 12.09.2016, Ra 2014/04/0037).

Das Bundesverwaltungsgericht war somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0037, 19.11.2014, Ra 2014/22/0016).Das Bundesverwaltungsgericht war somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0037, 19.11.2014, Ra 2014/22/0016).

Die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheids infolge Unzuständigkeit stellt eine negative Sachentscheidung dar und hat mittels Erkenntnisses zu erfolgen (VwGH 20.07.2016, Ra 2015/22/0055).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar. Die hier zu klärenden Rechtsfragen wurden bereits durch die oben in Klammer zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar. Die hier zu klärenden Rechtsfragen wurden bereits durch die oben in Klammer zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Behebung der Entscheidung,
Beschwerdezurückziehung, ersatzlose Behebung, Leitungsrecht,
Telekommunikation, Unzuständigkeit BVwG, Wegfall, Zurückziehung,
Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W271.2157428.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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