TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/17 W216 2116930-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2018
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Entscheidungsdatum

17.04.2018

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §60
B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §3 Abs1
INVEKOS-GIS-V 2011 §3
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
INVEKOS-GIS-V 2011 §5
INVEKOS-GIS-V 2011 §7
INVEKOS-GIS-V 2011 §8
INVEKOS-GIS-V 2011 §9
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 3 gültig von 01.01.2010 bis 07.05.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015
  1. § 5 gültig von 13.10.2011 bis 07.05.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015

Spruch

W216 2116930-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 28.12.2012, AZ XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2013, AZ XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2013, AZ römisch 40 , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 12.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX für die ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 2012 für 38,80 ha Almfutterfläche beantragt.1. Am 12.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 für die ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 2012 für 38,80 ha Almfutterfläche beantragt.

2. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 3.069,79 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 93,06 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 76,92 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 38,80 ha) und eine ermittelte Fläche in der gleichen Höhe festgestellt.2. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 3.069,79 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 93,06 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 76,92 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 38,80 ha) und eine ermittelte Fläche in der gleichen Höhe festgestellt.

3. Gegen diesen Bescheid der AMA vom 28.12.2012 erhob der Beschwerdeführer am 17.01.2013 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass es nicht korrekt sei, dass er über nicht genutzte Zahlungsansprüche verfüge.

Wie bereits bei den ÖPUL- und AZ-Mitteilungen festgestellt worden sei, seien dem Beschwerdeführer wegen einer Übernutzung aufgrund des Prüfberichtes Flächen nicht angerechnet bzw. Feldstücke gesperrt worden. Bei der Abgabe des Mehrfachantrages 2012 seien die Flächen nach dem aktuell vorliegenden Orthofoto digitalisiert und beantragt worden. Die Übernutzung aufgrund des Prüfberichtes resultiere aus einer Vor-Ort-Kontrolle bzw. einer Parzellenbegrenzung durch das Kontrollorgan, welche aber nicht korrekt sei.

Der Beschwerdeführer beantragte daher eine nochmalige Überprüfung, die Aufhebung der Sperre der Feldstücke sowie die Nachzahlung des fehlenden Betrages.

4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ XXXX, wurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2012 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 3.069,79 ausgesprochen. Dabei wurden, ausgehend von 93,06 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 76,92 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 38,80 ha) und eine ermittelte Fläche von 63,79 ha (davon 25,71 ha anteilige Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine überbetriebliche Übernutzung im Flächenbogen festgestellt worden sei. Daher könne keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt werden. Die Alm mit der BNr. XXXX könne bei der Berechnung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt werden.4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ römisch 40 , wurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2012 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 3.069,79 ausgesprochen. Dabei wurden, ausgehend von 93,06 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 76,92 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 38,80 ha) und eine ermittelte Fläche von 63,79 ha (davon 25,71 ha anteilige Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine überbetriebliche Übernutzung im Flächenbogen festgestellt worden sei. Daher könne keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt werden. Die Alm mit der BNr. römisch 40 könne bei der Berechnung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt werden.

5. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den bei der belangten Behörde am 13.05.2013 eingelangten Vorlageantrag und führte im Wesentlichen aus, dass er mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 25.04.2013, AZ XXXX, zur Rückzahlung von EUR 3.069,79 aufgefordert worden sei. Nach telefonischer Rücksprache sei ihm erklärt worden, dass aufgrund einer Übernutzung einer 0,15 ha großen Fläche der Alm mit der BNr. XXXX, Grundstücksnr. XXXX, Feldstück XXXX, die komplette Einheitliche Betriebsprämie zurückzuzahlen sei. Die Übernutzung sei auf einen Fehler zurückzuführen, der inzwischen behoben worden sei. Daher beanstandet er die Rückzahlung.5. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den bei der belangten Behörde am 13.05.2013 eingelangten Vorlageantrag und führte im Wesentlichen aus, dass er mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 25.04.2013, AZ römisch 40 , zur Rückzahlung von EUR 3.069,79 aufgefordert worden sei. Nach telefonischer Rücksprache sei ihm erklärt worden, dass aufgrund einer Übernutzung einer 0,15 ha großen Fläche der Alm mit der BNr. römisch 40 , Grundstücksnr. römisch 40 , Feldstück römisch 40 , die komplette Einheitliche Betriebsprämie zurückzuzahlen sei. Die Übernutzung sei auf einen Fehler zurückzuführen, der inzwischen behoben worden sei. Daher beanstandet er die Rückzahlung.

Dem Beschwerdeführer sei weiters mitgeteilt worden, dass im September 2013 die Einheitliche Betriebsprämie wieder abgerechnet werden würde und daher die Rückzahlung nicht notwendig sei.

6. Mit Sachverhaltsdarstellung vom 29.11.2013 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Almfutterfläche seit dem Jahre 2000 nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln und der Unterstützung der Landwirtschaftskammer Tirol sowie des Waldaufsehers der Gemeinde Kirchdorf beantragt worden sei.

7. Mit Datum vom 27.02.2014 langte bei der zuständigen Behörde eine "LWK-Bestätigung" der Landwirtschaftskammer Tirol für das Antragsjahr 2012 ein.

8. Mit Report der AMA vom 01.08.2014 wurde festgestellt, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Begründend wurde ausgeführt, dass nach VOK und VWK weniger Fläche als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehe, daher ergebe sich eine Differenzfläche von 13,09 ha.

9. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.112015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

10. Mit Schreiben vom 09.11.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA bezüglich der vorliegenden LWK-Bestätigung der Landwirtschaftskammer Tirol und der darin ausgewiesenen Beurteilung der Schlagflächen um Stellungnahme.

11. In der Stellungnahme der AMA vom 29.11.2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf mehreren Schlägen Abweichungen von mehr als einer Pro-Rata-Stufe ermittelt worden seien. Diese Abweichungen seien auf dem Luftbild, das im INVEKOS GIS Antragslayer zur Verfügung stünde, ersichtlich. Die Bestätigung der "Task Force Almen" für das Antragsjahr 2012 könne somit gemäß den geltenden Beurteilungskriterien nicht positiv beurteilt werden.

12. Mit Schreiben vom 19.03.2018, zugestellt am 23.03.2018, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der AMA dem Beschwerdeführer mit dem Ersuchen, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Almbewirtschafter der Alm XXXX.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Almbewirtschafter der Alm römisch 40 .

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 2012 für 38,80 ha Almfutterfläche beantragt.

Es wurde eine überbetriebliche Übernutzung im Flächenbogen festgestellt.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2012 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 38,12 ha und über 93,06 zugewiesene Zahlungsansprüche.

Es wird festgestellt, dass im Jahr 2012 die ermittelte Gesamtfläche anstelle der beantragten 76,92 ha nur 63,79 ha betrug und über 93,06 zugewiesene Zahlungsansprüche verfügte. Die ermittelte Almfutterfläche betrug 25,71 ha.

2. Beweiswürdigung

Der Mehrfachantrag-Flächen 2012 liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes beruht im Wesentlichen auf den Angaben im Rahmen der Antragstellung. So gab der Beschwerdeführer ein Flächenausmaß von 76,92 ha an (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2012). Davon wurde von der belangten Behörde - unter der Vorgabe, dass für eine beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann - eine Fläche von 63,79 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Aus dem Akt ergeben sich keinerlei Anzeichen, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Mit seinem Beschwerdevorbringen beteuerte der Almbewirtschafter im Wesentlichen nur, dass es nicht korrekt sei, dass er über nicht genutzte Zahlungsansprüche verfügte und dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle bzw. eine Parzellenbegrenzung durch das Kontrollorgan nicht korrekt seien. Auch sei die Übernutzung bereits behoben.Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes beruht im Wesentlichen auf den Angaben im Rahmen der Antragstellung. So gab der Beschwerdeführer ein Flächenausmaß von 76,92 ha an vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2012). Davon wurde von der belangten Behörde - unter der Vorgabe, dass für eine beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann - eine Fläche von 63,79 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Aus dem Akt ergeben sich keinerlei Anzeichen, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Mit seinem Beschwerdevorbringen beteuerte der Almbewirtschafter im Wesentlichen nur, dass es nicht korrekt sei, dass er über nicht genutzte Zahlungsansprüche verfügte und dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle bzw. eine Parzellenbegrenzung durch das Kontrollorgan nicht korrekt seien. Auch sei die Übernutzung bereits behoben.

Das Vorbringen gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ist als nicht hinreichend konkret zu werten bzw. wurden keine substantiierten Einwände dagegen erhoben.

Damit ist im vorliegenden Fall das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm der Beihilfenberechnung 2012 zu Grunde zu legen.

Der Beschwerdeführer beanstandet die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl der im Antragsjahr 2012 auf die Almen aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihm zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildet, nicht.

Dass für den Betrieb mit der BNr. XXXX im Antragsjahr 2012 eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 38,80 ha beantragt wurde und über 93,06 Zahlungsansprüche verfügt wurde geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2012 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von dem Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.Dass für den Betrieb mit der BNr. römisch 40 im Antragsjahr 2012 eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 38,80 ha beantragt wurde und über 93,06 Zahlungsansprüche verfügt wurde geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2012 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von dem Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 Sitzung 389, entgegenstehen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), lautet:Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16 (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), lautet:

"Artikel 7

Modulation

(1) Alle einem Betriebsinhaber in einem bestimmten Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die 5 000 EUR überschreiten, werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

a) 2009 um 7 %,

b) 2010 um 8 %,

c) 2011 um 9 %,

d) 2012 um 10 %."

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 dieser Verordnung legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.Artikel 19, Absatz eins, sowie Artikel 33 bis 35 und 37 dieser Verordnung legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Artikel 2, Litera h, der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Zum Begriff des "Dauergründlandes" gilt dazu die Definition des Art. 2 lit c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009. Danach sind dies Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen; "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang I aufgeführt sind.Zum Begriff des "Dauergründlandes" gilt dazu die Definition des Artikel 2, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009. Danach sind dies Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen; "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang römisch eins aufgeführt sind.

Aus Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. a und b VO (EG) 73/2009 ergibt sich, dass nur der Betriebsinhaber einen Beihilfeantrag stellen kann, wobei Betriebsinhaber eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen ist, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.Aus Artikel 19, Absatz eins, i.V.m. Artikel 2, Litera a und b VO (EG) 73/2009 ergibt sich, dass nur der Betriebsinhaber einen Beihilfeantrag stellen kann, wobei Betriebsinhaber eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen ist, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Gemäß § 33 Abs. 1 lit. a können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben; § 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 regelt detailliert die Art und Weise der Bestimmung der Zahlungsansprüche.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben; Paragraph 43, der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 regelt detailliert die Art und Weise der Bestimmung der Zahlungsansprüche.

Art. 34, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:Artikel 34, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang römisch drei derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie b

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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