Entscheidungsdatum
17.04.2018Norm
AsylG 2005 §24 Abs2Spruch
W124 1419351-1/28E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 idgF eingestellt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 idgF eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, abgewiesen wurde, wogegen der BF fristgerecht Beschwerde erhob.Der Beschwerdeführer (BF) stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde, wogegen der BF fristgerecht Beschwerde erhob.
Am XXXX wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu der der BF mit polizeilicher Zustellung geladen wurde. Laut Bericht des XXXX vom XXXX habe die Ladung jedoch nicht zugestellt werden können. Es sei versucht worden den BF an seiner Wohnadresse anzutreffen, was jedoch negativ verlaufen sei. Nach Aussage eines Nachbarn sei die Wohnung schon seit einem Jahr leerstehend. Die amtliche Abmeldung des BF sei veranlasst worden.Am römisch 40 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu der der BF mit polizeilicher Zustellung geladen wurde. Laut Bericht des römisch 40 vom römisch 40 habe die Ladung jedoch nicht zugestellt werden können. Es sei versucht worden den BF an seiner Wohnadresse anzutreffen, was jedoch negativ verlaufen sei. Nach Aussage eines Nachbarn sei die Wohnung schon seit einem Jahr leerstehend. Die amtliche Abmeldung des BF sei veranlasst worden.
Mit Beschluss vom XXXX wurde das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingestellt.Mit Beschluss vom römisch 40 wurde das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingestellt.
Mit Schreiben vom XXXX von der XXXX wurde um Fortsetzung des eingestellten Verfahrens ersucht, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wieder möglich sei. Dem Schreiben angefügt wurde eine aktuelle Bestätigung der Meldung aus dem zentralen Melderegister.Mit Schreiben vom römisch 40 von der römisch 40 wurde um Fortsetzung des eingestellten Verfahrens ersucht, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wieder möglich sei. Dem Schreiben angefügt wurde eine aktuelle Bestätigung der Meldung aus dem zentralen Melderegister.
Mit Beschluss vom XXXX wurde das Verfahren gemäß §24 AsylG 2005 wieder fortgesetzt.Mit Beschluss vom römisch 40 wurde das Verfahren gemäß §24 AsylG 2005 wieder fortgesetzt.
Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
Mit Schreiben vom XXXX legte die Rechtsvertretung des BF die Vollmacht zurück, da kein Kontakt mehr zum BF bestehe.Mit Schreiben vom römisch 40 legte die Rechtsvertretung des BF die Vollmacht zurück, da kein Kontakt mehr zum BF bestehe.
Laut Meldeauskunft des zentralen Melderegisters vom XXXX besitzt der BF seit dem XXXX keine aufrechte Meldung mehr in Österreich.Laut Meldeauskunft des zentralen Melderegisters vom römisch 40 besitzt der BF seit dem römisch 40 keine aufrechte Meldung mehr in Österreich.
II. Entscheidungsgrundlagen:römisch zwei. Entscheidungsgrundlagen:
Als Entscheidungsgrundlagen wurden die obgenannten Berichte bzw. Auskünfte und der Verwaltungsakt herangezogen.
III. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:römisch drei. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgebliche Bestimmung des AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:
Einstellung des Verfahrens
§ 24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wennParagraph 24, (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen.
(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A):
Der BF hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des BF erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des BF nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des BF erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des BF nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen ist.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W124.1419351.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018