TE Bvwg Beschluss 2018/4/18 W238 2176166-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2018
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Entscheidungsdatum

18.04.2018

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W238 2176166-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer in der Beschwerdesache der Verlassenschaft des nach Einbringung der Beschwerde verstorbenen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin Rechtsanwältin Mag. Monika ROISER, Nestroyplatz 1/1/18, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 31.07.2017, VN XXXX, betreffend rückwirkende Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 18.09.2015 bis 30.06.2017 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG sowie Verpflichtung zur Rückerstattung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.337,71 gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer in der Beschwerdesache der Verlassenschaft des nach Einbringung der Beschwerde verstorbenen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin Rechtsanwältin Mag. Monika ROISER, Nestroyplatz 1/1/18, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 31.07.2017, VN römisch 40 , betreffend rückwirkende Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 18.09.2015 bis 30.06.2017 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG sowie Verpflichtung zur Rückerstattung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.337,71 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 31.07.2017 wurde die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 18.09.2015 bis 30.06.2017 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG rückwirkend berichtigt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 2.337,71 verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 18.09.2015 in aufrechter, dem AMS nicht gemeldeter Lebensgemeinschaft mit XXXX befinde. Der Anspruch auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers habe unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens seiner Lebensgefährtin neu beurteilt werden müssen.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 31.07.2017 wurde die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 18.09.2015 bis 30.06.2017 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG rückwirkend berichtigt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 25 Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 2.337,71 verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 18.09.2015 in aufrechter, dem AMS nicht gemeldeter Lebensgemeinschaft mit römisch 40 befinde. Der Anspruch auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers habe unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens seiner Lebensgefährtin neu beurteilt werden müssen.

2. In der gegen diesen Bescheid am 07.08.2017 fristgerecht erhobenen (irrtümlich mit 08.07.2017 datierten) Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er bei seiner geschiedenen Frau wohne, weil er keine Wohnung finde. Er schlafe jedoch getrennt von ihr in einem anderen Zimmer. Sie fahre auch schon jahrelang alleine mit den Kindern in den Urlaub. Der Beschwerdeführer bezahle einen Teil der Miete sowie der Strom- und Gaskosten.

3. Das AMS führte daraufhin zwecks Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ergänzende Ermittlungen durch. Insbesondere erfolgten niederschriftliche Befragungen des Beschwerdeführers sowie seiner geschiedenen Frau.

4. Am 16.10.2017 meldete die geschiedene Frau des Beschwerdeführers dem AMS, dass dieser verstorben sei.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des AMS vom 10.11.2017 vorgelegt. Eine Beschwerdevorentscheidung ist nicht ergangen. Anlässlich der Beschwerdevorlage bekräftigte die belangte Behörde nach ausführlicher Schilderung des Verfahrensganges, dass der Beschwerdeführer mit seiner geschiedenen Frau in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe und die gebührende Notstandshilfe daher unter Anrechnung des vom AMS erhobenen Partnereinkommens festzustellen sei. Seitens des AMS wurde eine Neuberechnung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe unter Berücksichtigung bestehender Rückzahlungsverpflichtungen vorgenommen, wobei sich - in Abweichung vom angefochtenen Bescheid - ein Rückforderungsbetrag iHv € 1.240,86 ergab.

6. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 21.12.2017 wurde eine Verlassenschaftskuratorin zur Vertretung der Verlassenschaft für den verstorbenen Beschwerdeführer bestellt.6. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 21.12.2017 wurde eine Verlassenschaftskuratorin zur Vertretung der Verlassenschaft für den verstorbenen Beschwerdeführer bestellt.

7. Am 27.12.2017 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Verlassenschaftskuratorin im Wege der Übermittlung des Bescheides, der Beschwerde und des vom AMS anlässlich der Beschwerdevorlage verfassten Schreibens über das anhängige Beschwerdeverfahren und ersuchte um Mitteilung, ob namens der Verlassenschaft ein Eintritt in das verwaltungsgerichtliche Verfahren erfolgt.

8. Mit Eingabe vom 16.01.2018 teilte die Verlassenschaftskuratorin mit, dass seitens der Verlassenschaft ein Eintritt in das h.g. Beschwerdeverfahren erfolgt.

9. Am 13.04.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe der Verlassenschaftskuratorin ein, mit der die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS zurückgezogen wurde. Seitens der Verlassenschaftskuratorin wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass das Verlassenschaftsverfahren zwischenzeitig mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 04.04.2018 (nicht rechtskräftig) beendet worden sei. Aus dem Beschluss ergebe sich, dass die Verlassenschaft überschuldet sei.9. Am 13.04.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe der Verlassenschaftskuratorin ein, mit der die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS zurückgezogen wurde. Seitens der Verlassenschaftskuratorin wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass das Verlassenschaftsverfahren zwischenzeitig mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 04.04.2018 (nicht rechtskräftig) beendet worden sei. Aus dem Beschluss ergebe sich, dass die Verlassenschaft überschuldet sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist nach Einbringung der Beschwerde am 16.10.2017 verstorben.

Die vom Bezirksgericht XXXX bestellte Verlassenschaftskuratorin gab dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage mit Schreiben vom 16.01.2018 zunächst bekannt, dass sie namens der Verlassenschaft in das Verfahren eintrete.Die vom Bezirksgericht römisch 40 bestellte Verlassenschaftskuratorin gab dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage mit Schreiben vom 16.01.2018 zunächst bekannt, dass sie namens der Verlassenschaft in das Verfahren eintrete.

Mit Eingabe vom 13.04.2018 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid seitens der Verlassenschaftskuratorin zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Der Todestag des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Todesmeldung bzw. aus dem Eintrag ins Sterbebuch.

Die Feststellung, dass die durch die rechtswirksam bestellte Verlassenschaftskuratorin vertretene Verlassenschaft zunächst die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens begehrte und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid schließlich zurückzog, ergibt sich aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. etwa VwGH 08.09.1998, 97/08/0151 mwN).3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen vergleiche etwa VwGH 08.09.1998, 97/08/0151 mwN).

Die Verlassenschaft ist mit der Erklärung der vom Bezirksgericht XXXX bestellten Verlassenschaftskuratorin, das gegenständliche Verfahren fortsetzen zu wollen, in die Parteistellung des verstorbenen Beschwerdeführers eingetreten. Daher war das gegenständliche Beschwerdeverfahren zunächst fortzusetzen.Die Verlassenschaft ist mit der Erklärung der vom Bezirksgericht römisch 40 bestellten Verlassenschaftskuratorin, das gegenständliche Verfahren fortsetzen zu wollen, in die Parteistellung des verstorbenen Beschwerdeführers eingetreten. Daher war das gegenständliche Beschwerdeverfahren zunächst fortzusetzen.

3.4. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).3.4. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).

Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da die Verlassenschaft nach dem Beschwerdeführer durch die rechtswirksam bestellte Verlassenschaftskuratorin die Zurückziehung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Der Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2017 ist aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und ihrer Zurückziehung hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und ihrer Zurückziehung hinreichend geklärt ist. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben, Verfahrenseinstellung, Verlassenschaft,
Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W238.2176166.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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