TE Bvwg Beschluss 2018/4/18 W131 2134195-2

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Veröffentlicht am 18.04.2018
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Entscheidungsdatum

18.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §24 Abs1 Z2
AsylG 2005 §24 Abs2
AsylG 2005 §3
AVG §68
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W131 2134195-2/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des XXXX (= Bf), geb. 01.01.1995, StA. Afghanistan, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zl. XXXXDas Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des römisch 40 (= Bf), geb. 01.01.1995, StA. Afghanistan, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zl. römisch 40

A)

Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 und 2 Asylgesetz 2005 eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 und 2 Asylgesetz 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Nach einer Beschwerde im Zulassungsverfahren gegen eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache hat der VwGH eine diesbezügliche Entscheidung des BVwG zu Zl Ro 2018/18/0001 aufgehoben.

Der Bf hat in der Beschwerde - zB ausweislich der Zusammenfassung des VwGH im zitierten Erkenntnis - vorgebracht, dass der Kontakt des Bf zu seinen Familienangehörigen abgerissen sei und er davon ausgehe, dass seine Familie im Krieg umgekommen sei. Ohne familiäre Anknüpfungspunkte und auf Grund der präkeren Sicherheitslage sei dem Bf eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Über den Verfahrensgang hinaus ist festzustellen, dass der Bf dz nicht meldegesetzlich gemeldet ist und weder dessen Rechtsanwalt noch die belangte Behörde dessen Aufenthaltsort trotz Ermittlungsanfrage des BVwG eine zustellfähige Adresse des Bf mitteilten, zumal insoweit nur unwirksame Antworten per mail einlangten - VwGH Ra 2015/01/0061. Der Bf hat sich dem Verfahren entzogen.

Das wiedergegebene Beschwerdevorbringen konnte seitens des BVwG noch nicht mit dem Bf persönlich erörtert werden und dessen Glaubwürdigkeit daher noch nicht beurteilt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 6, BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden.

§ 24 AsylG lautet in den hier interessierenden Teilen:Paragraph 24, AsylG lautet in den hier interessierenden Teilen:

"Einstellung des Verfahrens

§ 24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wennParagraph 24, (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn

1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

Bundesverwaltungsgericht 26.03.2018

2. er das Bundesgebiet freiwillig [...] oder

3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen.

(2a) [...]

(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.

Wie der VfGH zur GZ E 786/2017 einzelfallspezifisch und wertend zum vorliegenden Fall vergleichbar bereits entschieden hat, war in dem dem zitierten Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall und ist gleichbehandelnd in dem hier zu entscheidenden Fall ein Sachverhalt zu entscheiden, in dem eine der GRC und insb dem Art 3 MRK entsprechende Entscheidung nur dann möglich, wenn der Bf zuvor nochmals einvernommen werden kann, um mit ihm unter Beachtung des § 13a AVG sein neues Vorbringen gehörig zu erörtern.Wie der VfGH zur GZ E 786/2017 einzelfallspezifisch und wertend zum vorliegenden Fall vergleichbar bereits entschieden hat, war in dem dem zitierten Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall und ist gleichbehandelnd in dem hier zu entscheidenden Fall ein Sachverhalt zu entscheiden, in dem eine der GRC und insb dem Artikel 3, MRK entsprechende Entscheidung nur dann möglich, wenn der Bf zuvor nochmals einvernommen werden kann, um mit ihm unter Beachtung des Paragraph 13 a, AVG sein neues Vorbringen gehörig zu erörtern.

Da sohin § 24 Abs 3 AsylG nicht greift und sich der Bf - auch ausweislich des VwGH zu Zl Ro 2017/18/0001 - dem Verfahren entzogen hat, war gemäß § 24 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 AsylG einzustellen.Da sohin Paragraph 24, Absatz 3, AsylG nicht greift und sich der Bf - auch ausweislich des VwGH zu Zl Ro 2017/18/0001 - dem Verfahren entzogen hat, war gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AsylG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal diese Entscheidung auf einer nach der Rsp des VfGH (zu E 786/2017 mwN) eindeutigen Rechtslage beruht, wonach die Glaubwürdigkeit (und Entscheidungsrelevanz des neuen Vorbringens) im vorliegenden Fall nur im Falle einer Einvernahme durch das Gericht beurteilt werden kann, nachdem der VfGH mitunter sogar einzelfallspezifische Ermittlungen im Herkunftsstaat bei sonstiger Verfassungswidrigkeit als geboten erachtet, siehe dazu zB VfGH E 832/2017.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal diese Entscheidung auf einer nach der Rsp des VfGH (zu E 786/2017 mwN) eindeutigen Rechtslage beruht, wonach die Glaubwürdigkeit (und Entscheidungsrelevanz des neuen Vorbringens) im vorliegenden Fall nur im Falle einer Einvernahme durch das Gericht beurteilt werden kann, nachdem der VfGH mitunter sogar einzelfallspezifische Ermittlungen im Herkunftsstaat bei sonstiger Verfassungswidrigkeit als geboten erachtet, siehe dazu zB VfGH E 832/2017.

Schlagworte

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung,
Verfahrensentziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2134195.2.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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