TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/19 W217 2169154-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2018
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Entscheidungsdatum

19.04.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W217 2169154-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Mag. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 30.06.2017, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Mag. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 30.06.2017, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Herr Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.1. Herr Mag. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.

2. Am 07.12.2016 langte der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, unter Anschluss eines umfassenden Befundkonvoluts, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) ein.

3. Zur Überprüfung des Antragsvorbringens wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.05.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer zumutbar sei.3. Zur Überprüfung des Antragsvorbringens wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.05.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer zumutbar sei.

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.06.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf die begehrte Zusatzeintragung abgewiesen und sich begründend auf das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens gestützt. In der rechtlichen Beurteilung wurden die wesentlichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zitiert.

5. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das Sachverständigengutachten unvollständig und daher unzulässig sei und begehrte die beiden, der Beschwerde beigelegten, Gutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX in die Entscheidung aufzunehmen.5. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das Sachverständigengutachten unvollständig und daher unzulässig sei und begehrte die beiden, der Beschwerde beigelegten, Gutachten von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 in die Entscheidung aufzunehmen.

Er sei stark stolper- und sturzgefährdet und seien seine offensichtlichen Hämatome am Auge, der Stirn, der Brust und am Knie durch die Sachverständige nicht berücksichtigt worden. In seinem vorgelegten Gutachten von Dr. XXXX vom 29.03.2017 sei festgehalten, dass das Gehen für ihn über eine Strecke von mehr als 50 Metern deutlich erschwert bis unmöglich sei. Diese Feststellung sei bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens von Dr.in XXXX nicht berücksichtigt worden.Er sei stark stolper- und sturzgefährdet und seien seine offensichtlichen Hämatome am Auge, der Stirn, der Brust und am Knie durch die Sachverständige nicht berücksichtigt worden. In seinem vorgelegten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 29.03.2017 sei festgehalten, dass das Gehen für ihn über eine Strecke von mehr als 50 Metern deutlich erschwert bis unmöglich sei. Diese Feststellung sei bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens von Dr.in römisch 40 nicht berücksichtigt worden.

6. Am 29.08.2017 langte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt.

Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, hält in seinem Gutachten vom 28.12.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.12.2017, im Ergebnis Folgendes fest:Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, hält in seinem Gutachten vom 28.12.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.12.2017, im Ergebnis Folgendes fest:

"(...)

Allgemeiner Status:

178 cm großer und 109 kg schwer in gutem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand.

Thorax symmetrisch.

Relevanter Status:

Wirbelsäule im Lot. HWS in R 40-0-40, F 10-0-10, KJA 3 cm, Reklination 12 cm. Verstärkte Brustkyphose, BWS-drehung 20-0-20, Schober Zeichen 10/ 13 cm, FKBA 55 cm, Seitneigung bis 15 cm ober Patella.

Obere Extremitäten:

Schultern in S 40-0-140, F 140-0-45, R 50-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50, Faustschluss beidseits möglich.

Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.

Untere Extremitäten:

Hüftgelenke in S 0-0-90, F 30-0-20, R 25-0-10, Kniegelenke in S rechts 0-5-115 zu links 0-0-125, bandfest.

Sprunggelenke 10-0-40.USG seitengleich. Lasegue beidseits negativ.

Gangbild/Mobilität:

Gang in Birkenstockschuhen mit Einlagen mit zwei neuen mitgebrachten Stützkrücken aber auch ohne Gehbehelfe möglich, mäßig kleinerschrittig, Körper gering nach vorne geneigt.

Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten möglich.

BEURTEILUNG

Ad1) Die Voraussetzungen für die Eintragung bezüglich der Unzumutbarkeit der ÖVM liegen nicht vor. Es ist ihm möglich, die geforderte Gehstrecke zu erbringen, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet.

Ad2) 1) degenerative Wirbelsäulenveränderungen, alte Keilwirbel Zustand nach Kyphoplastie; Einengung Neuroforamen L5/S1

2) Gonarthrose beidseits, rechts mehr als links

3) Hypertonie, Hyperlipidämie, Verdacht auf KHK.

Leiden 1 ist mittelgradig. Leiden 2 ist mittelgradig. Beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln treten leichte Schmerzen, kurzfristig mittlere Schmerzen auf. Starke Schmerzen sind nicht zu erwarten.

Leiden 3 ist mäßiggradig, ein relevanter Einfluss auf das Benützen der ÖVM besteht nicht.

Ad3) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten.

Ad4) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.

Ad5) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten.

Ad6) Eine relevante Sturzneigung besteht nicht. Die Gelenke wiesen unterschiedliche Aufbraucherscheinungen auf, alle Beweglichkeiten sind aber ausreichend, Instabilitäten bestehen nicht. Der Befundbericht Dris. XXXX einerseits eine Beschreibung der radiologischen Befunde, andererseits eine auf den Angaben des BF beruhende Feststellung zur Gehstrecke. Der letztvorliegende MRT-befund aus 8/2016 ergibt keine relevante Vertebrostenose oder absolute Neuroforamenstenose oder einen großen Bandscheibenvorfall. Eine Gehstrecke bis nur 50 Meter ist nicht nachvollziehbar. Auch die Gehstreckenfeststellung Dris. XXXX ist so zu sehen, dieser beschreibt sogar teils deutlich unter 50 Meter. Die Mobilität des BF ist zweifelsfrei eingeschränkt, aber nicht in verhinderndem Maße.Ad6) Eine relevante Sturzneigung besteht nicht. Die Gelenke wiesen unterschiedliche Aufbraucherscheinungen auf, alle Beweglichkeiten sind aber ausreichend, Instabilitäten bestehen nicht. Der Befundbericht Dris. römisch 40 einerseits eine Beschreibung der radiologischen Befunde, andererseits eine auf den Angaben des BF beruhende Feststellung zur Gehstrecke. Der letztvorliegende MRT-befund aus 8/2016 ergibt keine relevante Vertebrostenose oder absolute Neuroforamenstenose oder einen großen Bandscheibenvorfall. Eine Gehstrecke bis nur 50 Meter ist nicht nachvollziehbar. Auch die Gehstreckenfeststellung Dris. römisch 40 ist so zu sehen, dieser beschreibt sogar teils deutlich unter 50 Meter. Die Mobilität des BF ist zweifelsfrei eingeschränkt, aber nicht in verhinderndem Maße.

Es ist ihm sicher möglich, die geforderte Gehstrecke von 300-400 Metern zu gehen, aus eigener Kraft. Stehen ist ihm möglich.

Die Beugefunktionen der Hüft- Knie- und Sprunggelenke ist ausreichend, alle Haltegriffe können erbracht werden. Die Niveauunterschiede können bewältigt werden, der sichere Transport ist ebenfalls gewährleistet. Es besteht kein dauerndes relevantes sensomotorisches Defizit.

Ad7) entfällt

Ad8) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

8. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zweiwöchiger Frist gewährt.

9. Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, es wäre mit dem rechtstaatlichen Gedanken nicht vereinbar, denselben Gutachter erneut zu bestellen. Der Sachverständige Dr. XXXX habe während der Begutachtung angemerkt, er müsse eine gravierende Verschlechterung gegenüber der ersten Begutachtung feststellen. Die Vidierung erfolge jedoch durch die Vorgesetzte des Sachverständigen und sei er (Anm. der Sachverständige) angehalten, den Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen. Der Sachverständige habe wesentliche Punkte außer Acht gelassen, insbesondere wesentliche Befunde nicht miteinbezogen. Erneut brachte der Beschwerdeführer vor, seine Hämatome, welche von einem Sturz in einem öffentlichen Verkehrsmittel herrührten, seien nicht in die Begutachtung durch die Erstgutachterin Dr.in XXXX eingeflossen. Er könne nur mit Mühe eine Strecke von 50 Metern bewältigen und sei selbst auf ebenem Untergrund auf Gehhilfen angewiesen, die Bewältigung des Ein- und Aussteigens bzw. das Erreichen von öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm nicht möglich, auch die geforderte Wegstrecke von 300-400 Metern könne nicht bewältigt werden.9. Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, es wäre mit dem rechtstaatlichen Gedanken nicht vereinbar, denselben Gutachter erneut zu bestellen. Der Sachverständige Dr. römisch 40 habe während der Begutachtung angemerkt, er müsse eine gravierende Verschlechterung gegenüber der ersten Begutachtung feststellen. Die Vidierung erfolge jedoch durch die Vorgesetzte des Sachverständigen und sei er Anmerkung der Sachverständige) angehalten, den Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen. Der Sachverständige habe wesentliche Punkte außer Acht gelassen, insbesondere wesentliche Befunde nicht miteinbezogen. Erneut brachte der Beschwerdeführer vor, seine Hämatome, welche von einem Sturz in einem öffentlichen Verkehrsmittel herrührten, seien nicht in die Begutachtung durch die Erstgutachterin Dr.in römisch 40 eingeflossen. Er könne nur mit Mühe eine Strecke von 50 Metern bewältigen und sei selbst auf ebenem Untergrund auf Gehhilfen angewiesen, die Bewältigung des Ein- und Aussteigens bzw. das Erreichen von öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm nicht möglich, auch die geforderte Wegstrecke von 300-400 Metern könne nicht bewältigt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.

1.2. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

1.3. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Gesundheitsschädigungen vor:

1) degenerative Wirbelsäulenveränderungen, alte Keilwirbel Zustand nach Kyphoplastie; Einengung Neuroforamen L5/S1

2) Gonarthrose beidseits, rechts mehr als links

3) Hypertonie, Hyperlipidämie, Verdacht auf KHK

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellung gründet sich auf dem diesbezüglich schlüssigen und widerspruchsfreien Fremdakt.

Zu 1.2) Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.12.2017.Zu 1.2) Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.12.2017.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des erstatteten Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des erstatteten Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Dr. XXXX verglich zunächst mit äußerster Genauigkeit sämtliche mitgebrachten Befunde mit den bereits im Akt befindlichen und legte die zusätzlichen Befunde dem Akt bei. Eingehend hat sich der Sachverständige mit den vorliegenden medizinischen Beweismitteln auseinandergesetzt und hat diese in das Ergebnis des Sachverständigengutachtens umfassend und vollständig miteinbezogen.Dr. römisch 40 verglich zunächst mit äußerster Genauigkeit sämtliche mitgebrachten Befunde mit den bereits im Akt befindlichen und legte die zusätzlichen Befunde dem Akt bei. Eingehend hat sich der Sachverständige mit den vorliegenden medizinischen Beweismitteln auseinandergesetzt und hat diese in das Ergebnis des Sachverständigengutachtens umfassend und vollständig miteinbezogen.

Umfassend und vollständig geht der Sachverständige auf die vorgebrachten Leidenszustände des Beschwerdeführers ein und führt dazu schlüssig und nachvollziehbar aus, dass eine relevante Sturzneigung nicht bestehe und die Gelenke zwar unterschiedliche Aufbraucherscheinungen aufweisen, insgesamt jedoch die vorhandene Beweglichkeit ausreichend bestehe und eine Instabilität nicht vorliege.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründet der Sachverständige anschaulich und schlüssig damit, dass die Mobilität des Beschwerdeführers zwar zweifelsfrei eingeschränkt ist, jedoch nicht in einem verhindernden Maße, sodass es dem Beschwerdeführer sicher möglich ist, eine Wegstrecke von 300-400 Metern aus eigener Kraft zu bewältigen. Nachvollziehbar führt der Sachverständige aus, dass aufgrund der vorgenommenen Untersuchung festgestellt werden konnte, dass die Beugefunktionen der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend vorhanden ist und auch sämtliche Haltegriffe in öffentlichen Verkehrsmitteln problemlos erreicht werden können. Eine relevante Sturzgefahr konnte vom Sachverständigen nicht festgestellt werden. Der Sachverständige geht vollständig und schlüssig auf das Erfordernis der Überwindung von Niveauunterschieden ein und gibt dazu stringent an, dass ebensolche durch den Beschwerdeführer bewältigt werden können und ein sicherer Transport durch öffentliche Verkehrsmittel gewährleistet ist. Ein dauerndes relevantes sensomotorisches Defizit konnte nicht objektiviert werden. Dem Beschwerdeführer ist daher im Ergebnis die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht nur zumutbar, sondern auch möglich.

Diese Feststellungen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen Gutachters bei der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.12.2017 im Rahmen des Untersuchungsbefundes ("Wirbelsäule im Lot. HWS in R 40-0-40, F 10-0-10, KJA 3 cm, Reklination 12 cm. Verstärkte Brustkyphose, BWS-drehung 20-0-20, Schober Zeichen 10/ 13 cm, FKBA 55 cm, Seitneigung bis 15 cm ober Patella. Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-140, F 140-0-45, R 50-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50, Faustschluss beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-90, F 30-0-20, R 25-0-10, Kniegelenke in S rechts 0-5-115 zu links 0-0-125, bandfest. Sprunggelenke 10-0-40.USG seitengleich. Lasegue beidseits negativ. Gangbild/Mobilität: Gang in Birkenstockschuhen mit Einlagen mit zwei neuen mitgebrachten Stützkrücken aber auch ohne Gehbehelfe möglich, mäßig kleinerschrittig, Körper gering nach vorne geneigt. Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten möglich.").

Zwar wird in den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen (Dris. XXXX vom 23.11.2016, Dris. XXXX vom 29.03.2017 und 29.01.2018) die mögliche Gehstrecke mit etwa max. 50 Metern beschrieben bzw. die Gehstrecke als extrem herabgesetzt beschrieben (Dris. XXXX vom 07.08.2017 und 23.01.2018), jedoch bilden die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen der ihn behandelnden Ärzte bzw. medizinischen Einrichtungen - neben der persönlichen Begutachtung - nur einen Teil der Beurteilung, zumal in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass den Beschwerdeführer behandelnden Ärzten primär das Wohlergehen des von ihnen behandelten Patienten und damit ein subjektives Element in der Bewertung liegt, nicht jedoch - anders als der im gegenständlichen Verfahren herangezogene begutachtende medizinische Sachverständige - die Vornahme einer Begutachtung und Beurteilung ausschließlich auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.12.2017 gelangte der Sachverständige unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer nachgereichten Befunde zu keinem vom auf einer persönlichen Begutachtung vom 29.05.2017 beruhenden Vorgutachten abweichenden Ergebnis. Eine Gehstrecke bis zu 50 Metern bzw. sogar bis deutlich unter 50 Metern konnte vom Sachverständigen nicht nachvollzogen werden. Ebenso konnte vom Sachverständigen die in der fachärztlichen Bestätigung Dris. XXXX vom 31.01.2018 bzw. im ärztlichen Befundbericht Dris. XXXX vom 29.01.2018 dargestellte erhöhte Sturzgefahr nicht nachvollzogen werden. Auch hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt, welche beispielsweise eine Erstversorgung im Krankenhaus anlässlich der Stürze belegen würden. Ebenso kann der Beschwerdeführer aus dem ärztlichen Attest Dris. XXXX vom 13.4.2017, wonach bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25% bestehe, für sein gegenständliches Anliegen nichts gewinnen, da Sache des gegenständlichen Verfahrens die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist.Zwar wird in den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen (Dris. römisch 40 vom 23.11.2016, Dris. römisch 40 vom 29.03.2017 und 29.01.2018) die mögliche Gehstrecke mit etwa max. 50 Metern beschrieben bzw. die Gehstrecke als extrem herabgesetzt beschrieben (Dris. römisch 40 vom 07.08.2017 und 23.01.2018), jedoch bilden die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen der ihn behandelnden Ärzte bzw. medizinischen Einrichtungen - neben der persönlichen Begutachtung - nur einen Teil der Beurteilung, zumal in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass den Beschwerdeführer behandelnden Ärzten primär das Wohlergehen des von ihnen behandelten Patienten und damit ein subjektives Element in der Bewertung liegt, nicht jedoch - anders als der im gegenständlichen Verfahren herangezogene begutachtende medizinische Sachverständige - die Vornahme einer Begutachtung und Beurteilung ausschließlich auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.12.2017 gelangte der Sachverständige unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer nachgereichten Befunde zu keinem vom auf einer persönlichen Begutachtung vom 29.05.2017 beruhenden Vorgutachten abweichenden Ergebnis. Eine Gehstrecke bis zu 50 Metern bzw. sogar bis deutlich unter 50 Metern konnte vom Sachverständigen nicht nachvollzogen werden. Ebenso konnte vom Sachverständigen die in der fachärztlichen Bestätigung Dris. römisch 40 vom 31.01.2018 bzw. im ärztlichen Befundbericht Dris. römisch 40 vom 29.01.2018 dargestellte erhöhte Sturzgefahr nicht nachvollzogen werden. Auch hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt, welche beispielsweise eine Erstversorgung im Krankenhaus anlässlich der Stürze belegen würden. Ebenso kann der Beschwerdeführer aus dem ärztlichen Attest Dris. römisch 40 vom 13.4.2017, wonach bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25% bestehe, für sein gegenständliches Anliegen nichts gewinnen, da Sache des gegenständlichen Verfahrens die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten daher nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf den Zustand des Beschwerdeführers ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei mit den rechtsstaatlichen Prinzipien unvereinbar, denselben Sachverständigen zweimalig mit der Begutachtung des Beschwerdeführers zu befassen, ist entgegen zu halten, dass es Aufgabe und Voraussetzung eines Sachverständigen ist, eine objektive Beurteilung der vorliegenden Umstände vorzunehmen. Zumal der Ausgang einer Begutachtung, sei dieser nun positiv oder negativ, dem Sachverständigen weder zum Vornoch zum Nachteil gereicht und alleine aus diesem Grunde keine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze zu erkennen ist. Ergänzend ist dazu auszuführen, dass es für die Beurteilung eines Sachverständigengutachtens durch das erkennende Gericht oder die erkennende Behörde einzig auf dessen Schlüssigkeit und Widerspruchslosigkeit ankommt. Wie bereits obenstehend ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten Dris. XXXX als schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen erkannt. Ergänzend ist anzumerken, dass das zuletzt durch die belangte Behörde eingeholte und dem gegenständlich bekämpften Bescheid zugrunde liegende Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX erstellt wurde und somit keine Personenidentität der in diesem Beschwerdeverfahren befassten Sachverständigen vorliegt.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei mit den rechtsstaatlichen Prinzipien unvereinbar, denselben Sachverständigen zweimalig mit der Begutachtung des Beschwerdeführers zu befassen, ist entgegen zu halten, dass es Aufgabe und Voraussetzung eines Sachverständigen ist, eine objektive Beurteilung der vorliegenden Umstände vorzunehmen. Zumal der Ausgang einer Begutachtung, sei dieser nun positiv oder negativ, dem Sachverständigen weder zum Vornoch zum Nachteil gereicht und alleine aus diesem Grunde keine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze zu erkennen ist. Ergänzend ist dazu auszuführen, dass es für die Beurteilung eines Sachverständigengutachtens durch das erkennende Gericht oder die erkennende Behörde einzig auf dessen Schlüssigkeit und Widerspruchslosigkeit ankommt. Wie bereits obenstehend ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 als schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen erkannt. Ergänzend ist anzumerken, dass das zuletzt durch die belangte Behörde eingeholte und dem gegenständlich bekämpften Bescheid zugrunde liegende Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 erstellt wurde und somit keine Personenidentität der in diesem Beschwerdeverfahren befassten Sachverständigen vorliegt.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epilepti

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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