TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/19 W114 2192606-1

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Veröffentlicht am 19.04.2018
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Entscheidungsdatum

19.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2192606-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 27.11.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7633970010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 20.03.2013 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 auch Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX (im Weiteren: XXXX) und XXXX, für die von deren Almbewirtschafterinnen ebenfalls für das Jahr 2013 MFAs gestellt wurden. Dabei wurden in den Beilagen Flächennutzung für das Antragsjahr 2013 für die Alm mit der BNr.

XXXX 204,31 ha, für die Alm mit der BNr. XXXX 382,59 ha, für die Alm mit der BNr. XXXX 57,33 ha, für die XXXX 80,53 ha und für die Alm mit der BNr. XXXX 139,45 ha Almfutterfläche beantragt.

3. Am 29.07.2013 fand am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 keine Flächenabweichung festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.08.2013, GB I/TPD/119751748, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

4. Am 08.10.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 für diese Alm eine Gesamt-Almfutterfläche mit einem Ausmaß von nur 70,23 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben vom 15.10.2013, GB I/TPD/120000550, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin der Alm hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

5. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120723705, wurde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

6. Infolge einer Veränderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche wurde der Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120723705, mit Bescheid der AMA vom 29.04.204, AZ II/7-EBP/13-121389611, abgeändert und dem BF für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

7. Am 24.06.2014 übermittelte der BF im Wege der Bezirkslandwirtschaftskammer Landeck für das Antragsjahr 2013 für die XXXX eine sogenannte § 8i MOG-Erklärung.

8. Am 16.07., 17.07., 18.07. und 21.07.2014 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 334,87 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben vom 12.08.2014, GB I/TPD/121604101, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin dieser Alm hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

9. Am 28.07.2014 fand auch auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 95,46 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben vom 01.09.2014, GB I/TPD/121665539, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin auch dieser Alm hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

10. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124830849, dem BF für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen. Für den BF wurde in diesem Bescheid gleichbleibend von 37,04 ZA, einer beantragten Gesamtfläche von 45,86 ha und damit von einer relevanten Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 3,38 ha ausgegangen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt.

11. Am 02.10.2015 fand schließlich auch auf der Alm mit der BNr.

XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 eine Gesamt-Almfutterfläche mit einem Ausmaß von nur mehr 54,35 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben der AMA vom 03.11.2015, AZ I/Abt.2/127429233, zum Parteiengehör übermittelt. Auch die Bewirtschafterin dieser Alm hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

12. Letztlich fand am 29.09.2016 auch auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 eine Gesamt-Almfutterfläche mit einem Ausmaß von nur mehr 108,15 ha festgestellt. Auch das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben der AMA vom 19.10.2016, GB I/Abt.24715771010, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin dieser Alm hat auch zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

13. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7633970010, dem BF für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX zugesprochen und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Eine Flächensanktion wurde dabei nicht verhängt.

14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer elektronisch eingebracht am 27.11.2017 Beschwerde. Der BF beantragt darin:

1. die Berücksichtigung der eingereichten § 8i MOG-Auftreibererklärungen;

2. die Aufhebung der Flächensanktionen;

3. die Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2013;

4. die Ausbezahlung des rückgeforderten Sanktionsbetrages.

Im Wesentlichsten zusammengefasst führte der BF unter Hinweis auf vorgelegte § 8i MOG-Erklärungen in der Beschwerde aus, dass er auf alle Almen bloßer Auftreiber gewesen sei und daher unter Berücksichtigung von § 8i MOG sanktionsfrei sei.

15. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 16.04.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Beschwerdeführer hat am 20.03.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 gestellt und u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen beantragt.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX (im Weiteren: Gepatsch) und XXXX.

3. Für diese Alm wurden von deren Almbewirtschafterin ebenfalls entsprechende MFAs für das Antragsjahr 2013 gestellt.

4. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120723705, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 - bereits eine infolge einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Gepatsch festgestellte Flächenverringerung feststellend - ursprünglich eine EBP in Höhe von EUR 3.723,44 gewährt.

5. Auf den Almen mit den BNr. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX fanden in weiterer Folge ebenfalls Vor-Ort-Kontrollen statt, bei denen für das Antragsjahr 2013 folgende Flächenabweichungen bei der Almfutterfläche festgestellt wurden:

Alm-BNr.:

Datum der VOK:

vom Bewirtschafter beantragte Almfutterfläche:

Bei der VOK von der AMA festgestellte Almfutterfläche:

XXXX

16.07., 17.07., 18.07. und 21.07.2014

382,59 ha

334,87 ha

XXXX

28.07.2014

139,45 ha

95,46 ha

XXXX

02.10.2015

57,33 ha

54,35 ha

XXXX

29.09.2016

204,31 ha

108,15 ha

6. Diese VOK-Ergebnisse berücksichtigend wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7633970010, für das Antragsjahr 2013 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. In diesem Bescheid wird hingewiesen, dass eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 36,43 ha bzw. eine relevante VOK-Abweichung von 9,43 ha festgestellt worden wäre. Eine Flächensanktion wurde in dieser Entscheidung nicht verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen. Diese wurden vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten.

Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen zutreffend sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist haben letztlich Vor-Ort-Kontrollen auf allen vom Beschwerdeführer bestoßenen Almen eine Reduktion der Almfutterflächen ergeben. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen blieben inhaltlich und damit schlagbezogen sowohl von den Almbewirtschafterinnen der Almen als auch vom Beschwerdeführer selbst unbestritten.

Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; VwGH 11.12.2009, 2007/17/0195).

Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret bzw. schlagbezogen dargelegt, auf Grund welcher Umstände diese Ergebnisse von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164, dort zur vergleichbaren Rechtslage der VO (EG) 796/2004).

Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.

Sofern der Beschwerdeführer auf § 8i MOG hinweist, geht auch dieser Einwand ins Leere, zumal diese Bestimmung darauf abzielt, einen schuldlosen Auftreiber von der Verhängung einer Flächensanktion zu bewahren oder zu befreien. Da keine Flächensanktion verhängt wurde, ist auch dieser Einwand daher als nicht zielführend zu qualifizieren.

Im Ergebnis gelangt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung der AMA rechtskonform erlassen wurde. Die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR XXXX resultiert aus der Feststellung der anteiligen verringerten Almfutterfläche auf den relevanten Almen, die in der Tabelle in dieser Entscheidung dargestellt wurde. Auch diese Rückzahlungsverpflichtung ist nicht zu beanstanden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).

3.4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder VwGH 11.12.2009, 2007/17/0195. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,
Bevollmächtigter, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, INVEKOS, konkrete Darlegung, Konkretisierung,
Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Neuberechnung, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Vollmacht,
Zahlungsansprüche, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2192606.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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