RS Vfgh 2018/2/26 V96/2017

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Veröffentlicht am 26.02.2018
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Index

L8240 Abfall, Müll

Norm

B-VG Art18
B-VG Art139 Abs1 Z1
Stmk AbfallwirtschaftsG 2004 §11, §13
AbfuhrO der Gemeinde Rohr bei Hartberg vom 12.11.2015 §15

Leitsatz

Abweisung eines Gerichtsantrages auf Aufhebung einer Bestimmung betreffend die Berechnung der Gebühr für die Abfallabfuhr und -behandlung in der Abfuhrordnung einer Gemeinde; Anknüpfen der Berechnung an die "Personenanzahl der Liegenschaft" unter Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden sowie des Stmk AbfallwirtschaftsG 2004 einer Auslegung zugänglich; Regelung ausreichend determiniert

Rechtssatz

Abweisung des - zulässigen - Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark auf Aufhebung des §15 der Abfuhrordnung der Gemeinde Rohr bei Hartberg idF des Beschlusses des Gemeinderates vom 12.11.2015 (im Folgenden: AbfuhrO Rohr).

Kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art18 B-VG.

Gemäß §11 Z5 iVm §13 Abs1 Stmk AbfallwirtschaftsG 2004 werden die steiermärkischen Gemeinden durch den Landesgesetzgeber ermächtigt, über die Besorgung der öffentlichen Abfuhr eine Abfuhrordnung zu erlassen und darin ua die Art der Gebühren und Kostenersätze zu regeln. Demnach hat die Gemeinde in der Abfuhrordnung eine (jedenfalls zu entrichtende) Grundgebühr sowie eine (auf die Verursachung von Abfall bezogene) variable Gebühr festzusetzen; zur Entrichtung der Gebühr sind die anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümer, aber auch jene Personen verpflichtet, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder dieses verwalten. Grundlage der Berechnung der Grundgebühr ist nach §15 erster Satz der AbfuhrO Rohr die "Personenanzahl der Liegenschaft".

Die Wortfolge "Personenanzahl der Liegenschaft" in §15 erster Satz der AbfuhrO Rohr ist unter Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden sowie der im Stmk AbfallwirtschaftsG 2004 vorgesehenen Determinanten einer Auslegung zugänglich. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark übersieht, dass die Abfallgebühr eine Benützungsgebühr iSd §15 FAG 2008 ist und daher die Vorschreibung einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr den Umstand berücksichtigt, dass die Bereitstellung und Aufrechterhaltung von Einrichtungen zur Abfallentsorgung Kosten verursacht, die unabhängig davon sind, ob bzw in welchem Ausmaß Müll tatsächlich von der Gemeinde entsorgt wird. Damit sind in die Berechnung der Grundgebühr nach §15 der AbfuhrO Rohr all jene Personen einzubeziehen, die - bezogen auf eine bestimmte Liegenschaft - typischerweise an der Entstehung von Müll beteiligt sind oder sein können. Dementsprechend stellt eine an die "Personenanzahl der Liegenschaft" anknüpfende Berechnung der Grundgebühr nach der Rechtsprechung des VwGH nicht etwa auf die Haushaltsgrößen der auf der Liegenschaft bestehenden Haushalte, sondern auf die der Liegenschaft zuordenbare Personenanzahl ab (vgl VwGH 28.02.2011, 2007/17/0104).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Abfallwirtschaft, Abfallbeseitigung, Gebühr, Abgaben Gemeinde-, Determinierungsgebot, Rechtsbegriffe unbestimmte, Auslegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V96.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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