TE Vfgh Beschluss 2018/2/27 E2179/2017

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Veröffentlicht am 27.02.2018
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Nö BauO 2014 §63
Nö BautechnikV 2014 §11 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde gegen die Abänderung der vom Gemeindevorstand bescheidmäßig festgestellten Anzahl von Pflichtabstellplätzen für ein Bauvorhaben durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes mangels Beschwerdelegitimation

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Mit ihrer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wendet sich die Marktgemeinde Laxenburg gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 10. Mai 2017, mit dem das Landesverwaltungsgericht betreffend die Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl von Pflichtabstellplätzen für das Vorhaben der Errichtung einer Eisdiele auf der Liegenschaft Hofstraße 6, Laxenburg den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes dahingehend abänderte, dass die für das Vorhaben erforderliche Anzahl mit vier Abstellplätzen festgestellt wurde.

2.       Die beschwerdeführende Gemeinde behauptet, durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt zu sein. Sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses. Ihre Beschwerde begründet die beschwerdeführende Gemeinde im Wesentlichen damit, dass bei rechtlich richtiger Beurteilung der erforderlichen Anzahl von Pflichtabstellplätzen die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Laxenburg über die Neufassung der Bebauungsvorschriften, beschlossen in der Gemeinderatsitzung am 9. März 2000, anzuwenden gewesen wäre.

3.       Zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, dh., wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. VfSlg 11.764/1988, 15.398/1999, 15.733/2000, 17.840/2006, 17.920/2006, 18.442/2008, 19.151/2010, 19.289/2011). Wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls schon ausgesprochen hat (VfSlg 5358/1966, 8746/1980, 14.575/1996, 15.733/2000; VfGH 12.6.2015, E385/2015; 10.6.2016, E427/2016 ua.), hat die Existenz subjektiv-öffentlicher Rechte zwingend die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Folge, oder – anders ausgedrückt – es kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei Personen vorliegen, denen in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist. Für die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 Abs1 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung gelten sinngemäß dieselben Voraussetzungen (vgl. VfGH 20.2.2014, B182/2014; 12.6.2015, E385/2015; 10.6.2016, E427/2016 ua.; 12.6.2015, E402/2015; 24.2.2017, E65/2017).

Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf "Gleichheit aller Staatsbürger im Sinne des Art2 StGG in Form des Rechtes zur Erlassung eines rechtmäßigen Bescheides als Selbstverwaltungskörper verletzt". Der Gemeinde kommt jedoch als Ausfluss der Selbstverwaltungseigenschaft in den Belangen der Baupolizei eine Beschwerdelegitimation auf Grund von Art144 B-VG nicht zu (VfGH 27.6.2017, E1823/2017). Die Gemeinde ist auch keine Partei des vorangegangenen Verfahrens (vgl. dazu VfGH 12.6.2015, E385/2015; 10.6.2016, E427/2016 ua.; 24.11.2017, E1041/2016); ihr kommt somit auch als Selbstverwaltungskörper kein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu (vgl. VfSlg 19.092/2010).

4.       Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation der beschwerdeführenden Gemeinde gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Baurecht, Baupolizei, Baubewilligung, Selbstverwaltungsrecht, Rechte subjektive öffentliche, Parteistellung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E2179.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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