RS Vfgh 2018/3/14 E3964/2017

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Veröffentlicht am 14.03.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 2005 §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §53, §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sowie Verhängung eines befristeten Einreiseverbots über einen serbischen Staatsangehörigen mangels hinreichender Ermittlungen zu den Auswirkungen auf die im gemeinsamen Haushalt lebenden mj Kindern aus einer früheren Ehe sowie mangels Feststellungen zu deren anderem leiblichen Elternteil

Rechtssatz

Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes führt der - im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes unsichere - Aufenthaltsstatus der beiden mj Kinder des Beschwerdeführers aus einer früheren Ehe nicht dazu, dass deren Beziehung zum Beschwerdeführer im Rahmen der Interessenabwägung iSd Art8 EMRK gänzlich unbeachtlich wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hätte vielmehr ermitteln und bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigen müssen, welche konkreten Auswirkungen die drohende Ausreise des Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung auf das Kindeswohl (auch) der mj Kinder aus der früheren Ehe haben, zumal die beiden mj Kinder - wie vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt - mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben und keine Feststellungen zum anderen (leiblichen) Elternteil der beiden mj Kinder getroffen wurden. Der VfGH vermag auch nicht zu erkennen, dass sich aus dem Absehen von der (fristgerechten) Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß §24 NAG Rückschlüsse auf das "Integrationsinteresse" eines Fremden ziehen ließen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Einreiseverbot, Privat- und Familienleben, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E3964.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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