RS Lvwg 2018/2/21 LVwG-S-1024/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.02.2018

Norm

StVO 1960 §5 Abs5
StVO 1960 §5 Abs9

Rechtssatz

Ob bei einer Person vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ist vom Straßenaufsichtsorgan aufgrund spezifischer Suchtgiftsymptome, die den Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung begründen, festzustellen. Als Verhaltensweisen bzw. Auffälligkeiten, die auf eine mögliche Suchtgiftbeeinträchtigung hinweisen gelten zB gerötete Augenbindehäute und lichtstarre Pupillen (vgl. Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO, Anmerkung 39 [Stand 1.2.2017, rdb.at]).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Suchtgift; Verweigerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1024.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten