Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.02.2018Norm
StVO 1960 §5 Abs5Rechtssatz
Ob bei einer Person vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ist vom Straßenaufsichtsorgan aufgrund spezifischer Suchtgiftsymptome, die den Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung begründen, festzustellen. Als Verhaltensweisen bzw. Auffälligkeiten, die auf eine mögliche Suchtgiftbeeinträchtigung hinweisen gelten zB gerötete Augenbindehäute und lichtstarre Pupillen (vgl. Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO, Anmerkung 39 [Stand 1.2.2017, rdb.at]).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Suchtgift; Verweigerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1024.001.2017Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018