Index
L81705 Baulärm Salzburg;Norm
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, in der Beschwerdesache des P in Z, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16. April 1998, Zl. 1/02-31.525/7-1998, betreffend Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Zell am See, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Zell am See vom 21. März 1990 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das auf dem Grundstück Nr. 553 der KG T konsenslos errichtete Objekt innerhalb einer Frist von sieben Monaten von hiezu befugten Personen entsprechend der Bestimmung des § 58 Bautechnikgesetz zu beseitigen und das Grundstück in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Zell am See vom 7. Mai 1990 wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 1998 wurde gemäß § 80 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, nach § 16 Abs. 3 des Salzburger Baupolizeigesetzes in der Fassung vor der Novelle 1992, LGBl. Nr. 100/92, habe die Baubehörde dann, wenn eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden sei, dem Veranlasser oder dem Eigentümer aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist entweder um die nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage zu beseitigen. Liege ein Widerspruch der baulichen Maßnahme zum Flächenwidmungsplan oder zu einem Bebauungsplan vor, so sei lediglich die Beseitigung der baulichen Maßnahme Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages.
Aus den Bauakten der Stadtgemeinde Zell am See sowie dem von der belangten Behörde eingeholten ergänzenden bautechnischen Gutachten gehe hervor, dass es sich bei dem gegenständlichen, in Holzbauweise mit Betonfundament errichteten Objekt um einen erdgeschoßigen Bau in den Ausmaßen 5,0 x 7,0 m, eingedeckt mit einem Satteldach, handle. Dieses Objekt weise zwei Räumlichkeiten zum Aufenthalt von Menschen auf, das Bauwerk sei mit dem Boden durch Fundamente fest verbunden und für die Herstellung dieses Objektes seien bautechnische Kenntnisse erforderlich gewesen, sodass alle Anforderungen, die einen Bau gemäß § 1 Abs. 1 Baupolizeigesetz definierten, gegeben seien. Nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Zell am See liege dieses Objekt im "Grünland". Das vom Beschwerdeführer eingebrachte Ansuchen um nachträgliche Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 19 Abs. 3 ROG sei mit Bescheid der Gemeindevertretung von Zell am See (vom 4. Oktober 1988) rechtskräftig abgewiesen worden. Demnach liege durch die konsenslose Errichtung dieses Objektes ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vor und habe daher der baupolizeiliche Auftrag zur Beseitigung dieses Objektes gemäß § 16 Abs. 3 Baupolizeigesetz erfolgen müssen. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Beschwerdeführer dagegen einwende, das Objekt als Hauptwohnsitz zu benutzen. An der Tatsache, dass auf Grund der gegebenen Gesetzeslage die Behörde aus zwingenden Gründen verhalten gewesen sei, die Beseitigung des konsenslos errichteten Objekts im Wege eines unbedingten baupolizeilichen Beseitigungsauftrages zu veranlassen, könne auch der Umstand, dass Existenzfragen auf dem Spiel stünden und das Objekt hinter zwei Wohnhäusern in keinem Alm- oder Naturschutzgebiet liege, nichts ändern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
In dieser wird der Beschwerdepunkt wie folgt dargelegt:
"Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid in meinem Recht auf Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 19 Abs. 3 SROG 1977, Slg. BL 1977/26, sowie auf Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 9 Abs. 1 Salzburger Baupolizeigesetz idgF verletzt, wobei der angefochtene Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."
In seinen zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides erstatteten Ausführungen behauptet der Beschwerdeführer aufs Wesentliche zusammengefasst, seinem seinerzeitigen Ansuchen auf raumordnungsmäßige Einzelbewilligung wäre schon aus dem Prinzip der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen gewesen. Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bemängelt der Beschwerdeführer das Nichtvorliegen eines raumordnungsrechtlichen Gutachtens.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen offenbar der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen; ein derartiger Beschluss ist gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Dabei muß zumindest die Möglichkeit bestehen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt wurde. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muss schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben sein.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob "irgendein" subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er auch behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Irrt der Beschwerdeführer in der rechtlichen Qualifikation seiner Beschwer, so kann dennoch die Beschwerde in sachliche Behandlung genommen werden, wenn - und nur unter dieser Voraussetzung - sich die Beschwerdepunkte aus den Beschwerdegründen ableiten lassen (vgl. hiezu insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A).
Im Beschwerdefall wurden die Beschwerdepunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG wie oben wiedergegeben bezeichnet und begründet.
Der § 16 Abs. 3 Salzburger Baupolizeigesetz idF. vor der Novelle LGBl. Nr. 100/1992 - BauPolG, bestimmte:
"Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ist ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden, so hat die Baubehörde dem Veranlasser oder dem Eigentümer aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist entweder um die nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage zu beseitigen. Liegt ein Widerspruch der baulichen Maßnahme zum Flächenwidmungsplan oder zu einem Bebauungsplan vor, so ist lediglich die Beseitigung der baulichen Anlage Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages. Wird eine nachträgliche Bewilligung versagt, so gilt der baupolizeiliche Auftrag mit der Maßgabe als Auftrag zur Beseitigung der baulichen Anlage, daß die darin bestimmte Frist ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen beginnt."
Im Beschwerdefall ist nicht zweifelhaft, dass das in Rede stehende Objekt trotz Ermahnung, Rechtsbelehrung, Verfügung der Baueinstellung (Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 28. April 1987) und Bestrafung konsenslos weitergebaut und fertig gestellt wurde, obwohl es sich auf einer nach dem örtlichen Flächenwidmungsplan als "Grünland" ausgewiesenen Liegenschaft befindet und die vom Beschwerdeführer beantragte nachträgliche Einzelbewilligung im Sinne des § 19 Abs. 3 S ROG mit rechtskräftigem Bescheid der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Zell am See vom 4. Oktober 1988 nach Einholung eines raumordnungsrechtlichen Gutachtens abgelehnt worden war. Weder die Frage der Rechtmäßigkeit der Versagung der begehrten Einzelbewilligung nach § 19 Abs. 3 Salzburger ROG noch andere vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Billigkeitserwägungen - aber auch nicht die Erteilung der Baubewilligung - waren daher Gegenstand des angefochtenen Bescheides.
In Anbetracht der auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten Widmung der Fläche als "Grünland" und der rechtskräftigen Versagung der nachträglichen Einzelbewilligung nach § 19 Abs. 3 ROG sowie des Umstandes, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude ohne Baubewilligung ausgeführt worden war, steht aber auch weiters nicht in Zweifel, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Salzburger BauPolG vorlagen und die Baubehörde im Sinne dieser Bestimmung mit dem hier vorliegenden Beseitigungsauftrag vorzugehen hatte.
Damit ist es aber auch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in jenen von ihm bezeichneten Beschwerdepunkten verletzt worden sein kann.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG i.V.m. der Verordnung, BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. März 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998060087.X00Im RIS seit
20.11.2000