RS Lvwg 2018/3/1 LVwG-S-939/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

01.03.2018

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita
StVO 1960 §4 Abs5

Rechtssatz

Von einem sofortigen Anhalten im Sinne des § 4 Abs. 1 lit.a StVO 1960 kann nicht die Rede sein, wenn das beteiligte Fahrzeug nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme des Verkehrsunfalls am Unfallort, sondern erst in einiger Entfernung davon angehalten wird (vgl. VwGH Zl. 81/02/0267).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Anhaltepflicht; Verständigungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.939.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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